H
Herausgebender
Guest
Hallo zusammen,
die Lösung zu KE07 stellt sich für mich etwas problematisch dar.
V hat einen Herausgabeanspruch (985, 986) gegen X wenn
- V Eigentümer ist und
- B Besitzer
Soweit so gut.
Folglich muss geklärt werden, ob V überhaupt noch Eigentümer ist.
Für mich ist:
Mein Vorschlag ist etwa folgender:
- V hat das Eigentum (ET) nicht an F verloren (da Mietvertrag)
[Erg.: F ist nicht Eigentümer geworden]
- V könnte das ET aber durch den Besitzübergang von F nach H verloren haben. §929 kommt nicht in Betracht, da H nicht vom Eigentümer V erwirbt --> H ist nicht Eigentümer geworden. Das Rad ist auch ohne oder gegen den Willen des F in den Besitz des H gegangen (? 935(1) S.2 ??)
[Erg.: auch H ist nicht ET geworden --> V ist noch immer ET]
- V könnte das ET auch durch den Beistzübergang von H nach X verloren haben.
X hat zunächst das ET gem. 929 iVm 932(1) erworben
Der ET-Erwerb könnte jedoch nichtig nach 935(1) S.2 sein.
V (der ja bis hierher immer noch Eigentümer ist) ist mittelbarer Besitzer und F ist Besitzer dem die das Rad abhanden gekommen ist.
[Erg.: auch X ist nicht ET geworden, V ist noch immer ET]
In gleicherweise müßte man wohl nun auch prüfen, ob X Besitzer geworden ist (oder gleichzeitig mit der Prüfung des ET).
--> V ist noch ET und X ist Besitzer --> Herausgabe nach 985 (da 986 zu verneinen ist)
Ihc frage mich ob das so einigermaßen korrekt ist.
Sicherheitshalber habe ich mal mein rechtschaffende Oma (frei nach Pinkvoss) gefragt. Sie wußte aber auch keine Lösung.
Vielleicht ergibt sich ja eine aufschlußreiche Diskussion.
Gruß und schönes WE
die Lösung zu KE07 stellt sich für mich etwas problematisch dar.
V hat einen Herausgabeanspruch (985, 986) gegen X wenn
- V Eigentümer ist und
- B Besitzer
Soweit so gut.
Folglich muss geklärt werden, ob V überhaupt noch Eigentümer ist.
Für mich ist:
- X gutgl. Besitzer
- H war bösgl. Besitzer
- F war aufgrund des Mietvertrages wohl zunächst rechtmäßiger Besitzer.
Mein Vorschlag ist etwa folgender:
- V hat das Eigentum (ET) nicht an F verloren (da Mietvertrag)
[Erg.: F ist nicht Eigentümer geworden]
- V könnte das ET aber durch den Besitzübergang von F nach H verloren haben. §929 kommt nicht in Betracht, da H nicht vom Eigentümer V erwirbt --> H ist nicht Eigentümer geworden. Das Rad ist auch ohne oder gegen den Willen des F in den Besitz des H gegangen (? 935(1) S.2 ??)
[Erg.: auch H ist nicht ET geworden --> V ist noch immer ET]
- V könnte das ET auch durch den Beistzübergang von H nach X verloren haben.
X hat zunächst das ET gem. 929 iVm 932(1) erworben
Der ET-Erwerb könnte jedoch nichtig nach 935(1) S.2 sein.
V (der ja bis hierher immer noch Eigentümer ist) ist mittelbarer Besitzer und F ist Besitzer dem die das Rad abhanden gekommen ist.
[Erg.: auch X ist nicht ET geworden, V ist noch immer ET]
In gleicherweise müßte man wohl nun auch prüfen, ob X Besitzer geworden ist (oder gleichzeitig mit der Prüfung des ET).
--> V ist noch ET und X ist Besitzer --> Herausgabe nach 985 (da 986 zu verneinen ist)
Ihc frage mich ob das so einigermaßen korrekt ist.
Sicherheitshalber habe ich mal mein rechtschaffende Oma (frei nach Pinkvoss) gefragt. Sie wußte aber auch keine Lösung.
Vielleicht ergibt sich ja eine aufschlußreiche Diskussion.
Gruß und schönes WE