Einsendeaufgabe KE07 Herausgabeanspruch

ander

*** KT-HERO ***
Ah, verstanden. D.h. in unserem Fall bleibt F immer mittelbarer Besitzer,
während P, H und X nur unmittelbare Besitzer sein können ohne jemals
mittelbare Besitzer zu werden.



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Von: Horst [mailto:mad:carookee.com]
Gesendet: Dienstag, 24. Januar 2006 13:50
An: FORUM - Aufgaben (Fernstudium Hagen)
Betreff: Re: KE07 Herausgabeanspruch


Oh, habe mich vorhin verschrieben. Ich habe den unmittelbaren Besitz beim
Abhandenkommen (bisher) nicht P sondern F zugeordnet; als Grund den
mangelnden Besitzübergangswillen zwischen F und P angeführt. Eventuell ziehe
ich aber auch noch den Verwahrungsvertrag heran, mal schauen.

Wenn H das Rad besitzt, sind F und V keine unmittelbaren Besitzer mehr. V
jedoch noch Eigentümer. Es gibt zwischen H und einem der beiden ja keine
rechtsgeschäftliche Beziehung, die einen mittelbaren Besitz begründen würde.



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Horst

*** KT-HERO ***
Also ich habe nochmal nachgeschlagen und erachte die Lösung mit dem Verwahrungsvertrag tatsächlich als die geschickteste Lösung. Zu den Besitzverhältnissen:

I) Mietvertrag zwischen V und F ( V Eigentümer und mittelbarer Besitzer, F unmittelbarer Beistzer)

II) Verwahrungsvertrag zwsichen F und P (V Eigentümer und mittelbarer Besitzer nach § 871 (mehrstufiger mittelbarer Besitz), F mittelbarer Besitzer nach Verwahrungsvertrag, P unmittelbarer Besitzer)

III) Abhandenkommen durch H (V Eigentümer, H unmittelbarer Besitzer, Anhandenkommen beendet die mittelbaren Verhältnisse!)

IV) Veräußerung von H an X (V weiter Eigentümer nach § 935 I Satz 2, X unmittekbarer Besitzer => Anspruch aus § 985)
 

ander

*** KT-HERO ***
Ich bin mir nicht sicher, ob das Anhandenkommen durch H auch den mittelbaren
Besitz des F beendet.

Ansonsten habe ich das so gelöst. (den mehrstufigen Besitz gem. §871 habe
ich nicht berücksichtigt :-((

Gruß
Ander



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Von: Horst [mailto:mad:carookee.com]
Gesendet: Dienstag, 24. Januar 2006 14:21
An: FORUM - Aufgaben (Fernstudium Hagen)
Betreff: Re: KE07 Herausgabeanspruch


Also ich habe nochmal nachgeschlagen und erachte die Lösung mit dem
Verwahrungsvertrag tatsächlich als die geschickteste Lösung. Zu den
Besitzverhältnissen:

I) Mietvertrag zwischen V und F ( V Eigentümer und mittelbarer Besitzer, F
unmittelbarer Beistzer)

II) Verwahrungsvertrag zwsichen F und P (V Eigentümer und mittelbarer
Besitzer nach § 871 (mehrstufiger mittelbarer Besitz), F mittelbarer
Besitzer nach Verwahrungsvertrag, P unmittelbarer Besitzer)

III) Abhandenkommen durch H (V Eigentümer, H unmittelbarer Besitzer,
Anhandenkommen beendet die mittelbaren Verhältnisse!)

IV) Veräußerung von H an X (V weiter Eigentümer nach § 935 I Satz 2, X
unmittekbarer Besitzer => Anspruch aus § 985)



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Horst

*** KT-HERO ***
Schau mal in den Palandt unter § 868 bei Beendigung des mittelbaren Besitzes. Ich meine da stand explizit, dass ein Abhandenkommen des unmittelbaren Beistzers das Besitzmittlungsverhältnis beendet.
 
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