Ah, verstanden. D.h. in unserem Fall bleibt F immer mittelbarer Besitzer,
während P, H und X nur unmittelbare Besitzer sein können ohne jemals
mittelbare Besitzer zu werden.
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Von: Horst [mailtocarookee.com]
Gesendet: Dienstag, 24. Januar 2006 13:50
An: FORUM - Aufgaben (Fernstudium Hagen)
Betreff: Re: KE07 Herausgabeanspruch
Oh, habe mich vorhin verschrieben. Ich habe den unmittelbaren Besitz beim
Abhandenkommen (bisher) nicht P sondern F zugeordnet; als Grund den
mangelnden Besitzübergangswillen zwischen F und P angeführt. Eventuell ziehe
ich aber auch noch den Verwahrungsvertrag heran, mal schauen.
Wenn H das Rad besitzt, sind F und V keine unmittelbaren Besitzer mehr. V
jedoch noch Eigentümer. Es gibt zwischen H und einem der beiden ja keine
rechtsgeschäftliche Beziehung, die einen mittelbaren Besitz begründen würde.
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während P, H und X nur unmittelbare Besitzer sein können ohne jemals
mittelbare Besitzer zu werden.
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Von: Horst [mailtocarookee.com]
Gesendet: Dienstag, 24. Januar 2006 13:50
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Betreff: Re: KE07 Herausgabeanspruch
Oh, habe mich vorhin verschrieben. Ich habe den unmittelbaren Besitz beim
Abhandenkommen (bisher) nicht P sondern F zugeordnet; als Grund den
mangelnden Besitzübergangswillen zwischen F und P angeführt. Eventuell ziehe
ich aber auch noch den Verwahrungsvertrag heran, mal schauen.
Wenn H das Rad besitzt, sind F und V keine unmittelbaren Besitzer mehr. V
jedoch noch Eigentümer. Es gibt zwischen H und einem der beiden ja keine
rechtsgeschäftliche Beziehung, die einen mittelbaren Besitz begründen würde.
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