Kanzleiwechsel in der Probezeit?

S

Sorgenfalter

Guest
Hallo,

ich mache mir derzeit ernste Sorgen um die Qualität meiner Ausbildung.

Je nach Tagesform und (meist knappem) Zeitbudget meines Ausbilders bekomme ich z.T. widersprüchliche Korrekturen. Wie soll dann der zu erlernende Stil "konvergieren"?
Die Korrektur-Zyklenzeiten erscheinen mir auch etwas lang, aber vielleicht habe ich diesbezüglich falsche Vorstellungen. Wie lange dauert es bei Euch, bis Ihr einen Entwurf einer Bescheiderwiderung oder einer Patentanmeldung korrigiert zurückbekommt?

Außerdem wirkt die Kanzlei in zumindest einem weiteren Aspekt unprofessionell.

So etwas kann man in einem Vorstellungsgespräch leider nicht immer vorhersehen.

Naja, immerhin habe ich nicht die klassischen Kandidaten-Sorgen, nur Übersetzungen zu bearbeiten. Insgesamt erwäge ich aber ernsthaft einen Wechsel. Lieber jetzt als gar nicht.

Zum Theme Wechsel in der Probezeit interessiert mich vor allem die Meinung von Anwälten: Wird ein Wechsel während der Probezeit so negativ gesehen, dass davon dringend abgeraten wird? Gelten hier die gewöhnlichen "Gesetzmäßigkeiten" wie bei einem gewöhnlichen Beschäftigungsverhältnis, d.h. ein Wechsel in der Probezeit wird dem Arbeitnehmer in der Regel negativ ausgelegt? Würden Sie einen Wechselwilligen überhaupt einstellen? Oder lieber raten: noch ca. 1,5 Jahre durchhalten und dann ist die Zeit in der Kanzlei sowieso vorbei?
 
U

u. n. own

Guest
Hm. Also ich habe mehrere Wechsel (auch nach Ablauf der Probezeit) in meinem Bekanntenkreis erlebt, und es hat in keinem Fall eine negative Reaktion auf der Seite der potentiellen neuen Arbeitgeber gegeben. Manche waren offenbar sogar froh, einen Kandidaten mit etwas Praxiserfahrung zu bekommen.
 
C

Candydat

Guest
@Sorgenfalter

betreffend Deines Anliegens die Kanzlei zu wechseln darf ich Dir den Hinweis geben, den Thread "skrupellose Ausbilder" aufmerksam und vollständig zu lesen, da bekommst Du denke ich viele Antworten auf deine Frage und auch Erlebnisbereichte von anderen Kandidaten, die zwar Dein Problem nicht haben, sondern dafür ein anderes und es wäre ja schade, wenn Du vom Regen in die Traufe gerietest.

Es ist richtig, wie mein Vorredner sagte, daß es Kanzleien gibt, die froh sind jemand Angebrüteten zu bekommen, nur frage Dich: welches könnte die Motivation hierfür sein? Eine wäre, weil sie selbst nicht mehr so viel reinstecken müssen und frage Dich selbst, ob jemand, der so denkt bereit ist in Zukunft in Dich zu investieren, wenn er selbst nicht bereit ist, einen Frischling hochzupäppeln, sondern auf die Arbeit eines Vorgängers aufbauen möchte.

In dem Thread "skrupellose Ausbilder" habe ich darauf hingewiesen, daß außerhalb der vermutlich legal maximal möglichen Probezeit von 3 Monaten auch ein Kandidat wahrscheinlich nicht mehr wechseln kann, wenn die Rechtsprechung des BBiG Anwendung findet, weil nach der Probezeit der Vertrag mit der Zeit abläuft und nicht vorher.

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bbig/__14.html

Ich weiß aber, daß es gang und gäbe ist, daß auch Kandidaten aus eigenem Antrieb die Kanzlei wechseln.

Wie gesagt, das das im Thread "skrupellose Ausbilder" ist nur eine Rechtsmeinung, die bisher weder gerichtsfest ist, aber auch nicht mit besseren Argumenten ernsthaft in Zweifel gezogen wurde.
 
P

Patsenga

Guest
CandyDAT schrieb:
In dem Thread "skrupellose Ausbilder" habe ich darauf hingewiesen, daß außerhalb der vermutlich legal maximal möglichen Probezeit von 3 Monaten auch ein Kandidat wahrscheinlich nicht mehr wechseln kann, wenn die Rechtsprechung des BBiG Anwendung findet, weil nach der Probezeit der Vertrag mit der Zeit abläuft und nicht vorher.

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bbig/__14.html

Ich weiß aber, daß es gang und gäbe ist, daß auch Kandidaten aus eigenem Antrieb die Kanzlei wechseln.

Wie gesagt, das das im Thread "skrupellose Ausbilder" ist nur eine Rechtsmeinung, die bisher weder gerichtsfest ist, aber auch nicht mit besseren Argumenten ernsthaft in Zweifel gezogen wurde.
Bessere Argumente, hmm. Ich werde mir jetzt nicht sofort keinen Kommentar zu dem Gesetz kaufen, aber einige Überlegungen anstellen.
Ich - als skrupelloser Ausbilder - stelle mich auf den Standpunkt, dass BBiG ist nicht anwendbar. Das Gesetz stellt auf anerkannte Ausbildungsberufe ab (siehe §31, §28 ist nicht einschlägig), im sechsten Teil sind Sondervorschriften genannt, für unseren Bereich in den §87, 88, diese nennen den Patentanwalt als Ausbilder, der Auszubildende soll Patentanwaltsgehilfe werden... so möchte ich dann die Kandidatenausbildung nicht qualifizieren :)

alles natürlich nur auf den Geltungsbereich des GG bezogen.
 
C

Candydat

Guest
@PatSenga

na, um ein guter skrupelloser Ausbilder zu werden, mußt Du Dir aber ggf. doch einen Kommentar zulegen

;-))

tut mir leid, aber Deiner Argumentation folge ich nicht weil:

1. Wörtliche Auslegung: Der Gesetzgeber hat es Berufsbildungsgesetz und nicht BerufsAUSbilungsgesetz genannt. Der Grund hierfür ist, weil die einzige Geltungsgrenze, die der Gesetzgeber wollte, ist die, daß es nicht in Bereichen gilt, in welchen die Länder die Bildungshoheit haben (weil sonst Kollision mit dem GG) http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bbig/__2.html

2. Dogmatische Auslegung: Der 1. Teil hat den Titel "Erster Teil Allgemeine Vorschriften" und kann nicht mit Hilfe eines § aus den 30ern und höher ausgelegt werden, da das Allgemeine nicht durch das Spezielle erfasst werden kann, da es immer weiter, als das Spezielle ist. In http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bbig/__1.html ist daher umfassend definiert, was unter das BBiG fällt. Fokussiert auf die BerufsAUSbildung steht
in §1(2) "Die Berufsausbildung hat eine breit angelegte berufliche Grundbildung und die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen." Es steht weder explizit, noch implizit da, daß als Berufsausbildung nur die Lehrlingsausbildung gemeint ist, was nicht heißt, daß sie auch darunter fallen kann. Gemeint ist, daß alles das unter den Ausbildungsbegriff (der nur einen der Geltungsbereiche des BBiG aus §1 definiert) fällt, was einem dualen Ausbildungssystem folgt. Richtig ist, daß die Lehrlingsausbildung dieses Konzept intensiv nutzt. Falsch ist, daß NUR die Lehrlingsausbildung dieses System nutzt. Die Auslegung mit Hilfe eines Umkehrschlusses ist daher logisch inkorrekt.

3. Der Gesetzgeber hat aber für die notorischen BBiG Nichtanwendenwoller den §19 http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bbig/__19.html geschaffen, in dem er klar festhält, daß alles darunter fällt, für das kein Arbeitsverhältnis verienbart wurde, wobei damit sicher nicht gemeint ist, daß man irgendwo "Arbeitsverhältnis" auf einen Zettel Papier schreibt, sondern ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts ist ein Verhältnis in dem das Austauschverhältnis von Arbeitsleistung und Geld im Gleichgewicht stehen und das kann beim Kandidaten naturgemäß nicht der Fall sein, sonst wäre er kein Kandidat, sondern fertiger PA. Außerdem darf man nicht so tun, als gäbe es den http://dejure.org/gesetze/BGB/133.html nicht

4. Rechtsprechung durch das Verfassungsgericht und OLG München. Beide rücken die Kandidatenausbildung im Patentwesen in die Nähe des Dualen Systems (und zwar bevor durch Hagen das schulische Element verstärkt wurde). Details habe ich aber in dem zitierten Thread ausgeführt und repetitiones non placent.

Aber vielleicht sollten wir diese Diskussion lieber unter dem Thread "skrupellose Ausbilder" weiterführen, sonst vermischen wir das Thema zu sehr mit dem armen "Sorgenfaltenträger"

OK?

Aber by the way, Du bist doch der EPÜCrack. Ich hab da mal eine dringende Frage, habe diese aber in der Diskussionsgruppe "Europäische Eignungsprüfung", vier Gruppen unterhalb der Überschrift "Alles mögliche ..." von hier gepostet, damit in diesem Thread hier nicht das Thema abwandert. Wäre super, ich weiß da nämlich keine Antwort, Danke
 
P

Patsenga

Guest
CandyDAT schrieb:
@PatSenga

, wobei damit sicher nicht gemeint ist, daß man irgendwo "Arbeitsverhältnis" auf einen Zettel Papier schreibt, sondern ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts ist ein Verhältnis in dem das Austauschverhältnis von Arbeitsleistung und Geld im Gleichgewicht stehen und das kann beim Kandidaten naturgemäß nicht der Fall sein, sonst wäre er kein Kandidat, sondern fertiger PA. Außerdem darf man nicht so tun, als gäbe es den http://dejure.org/gesetze/BGB/133.html nicht

4. Rechtsprechung durch das Verfassungsgericht und OLG München. Beide rücken die Kandidatenausbildung im Patentwesen in die Nähe des Dualen Systems (und zwar bevor durch Hagen das schulische Element verstärkt wurde). Details habe ich aber in dem zitierten Thread ausgeführt und repetitiones non placent.
Ich habe zur Kenntnis genommen, dass es woanders weitergehen soll, aber nun bin ich schon mal hier und es hat schon noch was mit dem Wechsel zu tun.
- Ich behaupte: auch bei ordentlicher Ausbildung trägt sich ein Kandidat im zweiten Jahr selber
- Den 133er nehme ich für meinen Standpunkt in Anspruch.
- Du hattest doch in der Urspungsmail gesagt, es gäbe keine gefestigte Rechtsprechung, wenn das B(?)VerfGericht keine festen Leitplanken setzt, wer dann...(und jetzt soll ich den Thread durchblättern.. also wirklich)
(Du siehst mich nicht überzeugt, ich lass mal das als 2:1 für Dich stehen)

und zum Thema:
Wechsel, sofern sie richtig motiviert werden, sind kein Problem.
Mit "Angebrüteten" (schöne Wortschöpfung) habe ich kein Problem; wenn sie ins Team passen können, warum nicht.
 
C

Candydat

Guest
@PatSenga

Danke für die Blumen, aber wichtiger ist mir, daß die Kandidatenkollegen, die in der Kanzlei an der Nase herumgeführt werden, vor Unheil zu schützen und davor daß ihnen von Egoisten und Profitoptimierern die Biographie zerfleddert wird.

Das Verfassungsgericht hat ein Urteil des OLG München durch Nichtannahme des Schutzbegehrens eines Klägers bestätigt, das entschieden hatte, daß aufgrund des Umstands, daß sich der Kandidat (wie der Lehrling) seinen Ausbilder (Meister) selbst suchen muß und mit ihm ein privatrechtliches Ausbildungsverhältnis (wie auch in der PatAnwAusbOrd festgelegt) abschließen muß, folgt, daß er wie in diesen Fällen auch bei den Lehrlingen üblich keine Möglichkeit hat, sich in die Ausbildung hineinzuklagen. Damit stellte das OLG fest, daß aufgrund der Struktur der Ausbildung eine Nähe zum Dualen Ausbildungssystem besteht, weswegen beide Gerichte die für diesen Fall im Dualen System geltende Rechtsnorm im vorliegenden Fall angewandt haben. Wieso soll das also nicht auch für die Anwendung von Rechtsnormen die den Kandidaten schützen gelten? Insbesondere deswegen weil aufgrund des privatrechtlichen Ausbildungsverhältnisses ein einseitiges Abhängigkeitsverhältnis begründet wird und Zweck des Rechtssystems, insbesondere des Arbeitsrechts ist es, Schutzbedürftigen zu helfen und nicht bestehende Machtpositionen weiter auszubauen.

Oh wie glücklich müßt Ihr am Bodensee leben, da ist die Welt halt noch in Ordnung.

Ich kann auch nicht sagen, ob es für einen Kandidaten rechtlich wasserdicht ist, zu wechseln (siehe meinen Ausführungen in "skrupellose Ausbilder"), moralisch halte ich es für sogar geboten, daß ein guter und selbstloser Kandidat sich auch einen guten und selbstlosen Ausbilder sucht, was den Vorteil hat, daß den skrupellosen Ausbildern hoffentlich möglichst schnell und oft die Kandidaten davonlaufen, damit sie eine Motivation haben, ihre Einstellung überdenken, aber das ist nur meine persönliche Meinung!
 
Z

Zweifler

Guest
CandyDAT schrieb:
daß den skrupellosen Ausbildern hoffentlich möglichst schnell und oft die Kandidaten davonlaufen
Hm. Lass mal überlegen.

Sie kriegen ja jederzeit neue Kandidaten, da es offenbar immer mehr davon gibt. Sie haben also kein Problem damit. Daraus lernen würden sie erst, wenn sie keinen Nachschub mehr kriegen. Das wiederum würde nur passieren, wenn alle Kandidaten wissen, wer die schwarzen Schafe sind. Wie aber will man solches Wissen an die anderen Kandidaten mitteilen? In diesem Forum geht's jedenfalls nicht, weil sonst wieder die Zensur zuschlägt.

Also werden es die Skrupellosen wohl nie lernen.

Außerdem fürchte ich, dass es selbst mit offizieller Schwarz-Schaf-Liste noch genügend arme Tropfe gäbe, die jeden Ausbilder nehmen, Hauptsache sie haben überhaupt eine Stelle. Und wenn sie dann später tatsächlich PA sind, werden sie sich schon an der bösen Welt rächen, indem sie ihre Kandidaten genauso schlecht behandeln wie sie selbst behandelt wurden.
 
C

Candydat

Guest
@Zweifler

betr. 1. Absatz stimme ich zu und wäre ggf. nach meiner Ausbildung bereit eine private Kontaktbörse einzurichten (da kann dann kein Redakteur zensieren), an dem sich die ehemaligen Kandidaten beteiligen können, die bereit sind ihre Erfahrungen weiterzugeben und sie bleiben nur so lange drin, bis sie selbst die Ausbildungsbefugnis haben (5 Jahre glaube ich, oder?), damit es keine Interessenskollisionen gibt

betr. 2. Absatz hatte ich bisher nicht bedacht, muß ich drüber nachdenken aber ich glaube Du hast Recht. Vorteil einer solchen Schwaze-Schafe Kanzlei wäre aber, daß sie sich dort gegenseitig blockieren und runterziehen
 
U

u. n. own

Guest
CandyDAT schrieb:
Wieso soll das also nicht auch für die Anwendung von Rechtsnormen die den Kandidaten schützen gelten?
Hm. Vielleicht gilt hier ja der alte juristische Grundsatz "Quod licet Jovi, non licet bovi" ;-)

Im Ernst: Wenn die Argumentation nur auf Umkehrschlüssen beruht (habe jetzt die Diskussion aus "Skrupellose Ausbilder" auch nicht mehr völlig parat, aber Deine Zusammenfassung oben liest sich so), würde ich nicht darauf wetten wollen, geschweige denn, mich auf dieser Basis auf eine gerichtliche Auseinandersetzung einlassen.
 
T

Triss

Guest
Meiner Meinung nach wird ein Ausbilder, wenn er regelmäßig seine Kandidaten im Laufe des ersten Jahre verliert, sehr wohl darüber nachdenken müssen, denn in der Summe ist das mit Sicherheit ganz schön teuer. (Und je früher sie gehen, um so schlimmer)

Ich bin auch wirklich nicht der Meinung, dass jeder, der schlechte Zeiten erlebt, das an andere weitergibt nach dem Motto: "Warum sollten die es besser haben als ich".

Um zur ursprünglichen Frage was beizutragen:
1. Ich kenne einen Kollegen, der gewechselt hat und dem es nicht geschadet hat. Meines Wissens ist er in der jetzigen Kanzlei zufrieden. Er hat festgestellt, dass ein Wechsel für ihn kein Problem war und andere Kanzleien dem Thema sehr offen gegenüberstehen.
2. Die Vorstellung, in einer Kanzlei, in der man sich schon nach kürzester Zeit nicht wohl fühlt, über zwei Jahre zu verbringen (und zwar den größten Teil seiner wachen :)-) Lebenszeit dieser zwei Jahre), ist wirklich nicht sehr prickelnd. Aber jeder schafft sich ja selbst sein Nest.
3. Im übrigen geht's ja wohl ums lernen - und da habe ich in allerlei Gesprächen mit dem ein oder anderen Mitkandidaten feststellen müssen, dass Lernen ein Privatproblem jedes Einzelnen ist, jedenfalls nicht das eines Ausbilders, es sei denn, es tut der Kanzlei gerade unheimlich gut - sprich bringt in der Summe gesehen Umsätze. Wer also eine Kanzlei gefunden hat, in der er richtig was beigebracht bekommt, außer Übersetzen, Bescheid, Bescheid, Bescheid, Recherche, Recherche, Recherchebericht, Bescheid, Anmeldung, Recherchebericht, Bescheid..., der schätze sich glücklich - aber immerhin ist vorgenanntes ja das Handwerkszeug :)-)

Jedenfalls, wenn's nur noch um Arbeiten und nicht mehr um ein gutes Arbeitsverhältnis, Freude an dem was man tut, Geld verdienen (denn das gehört ja wohl auch dazu) und Lernen geht - denn das sind ja wohl die Interessen eines arbeitnehmenden PA-Kandidaten - muss man sich Fragen, was man bereit ist, auf sich zu nehmen.

Und noch einmal meine Meinung: Wenn man nichts lernt, nach zwei Jahren womöglich ziemlich abgebrannt ist und auch noch eine schlechte Zeit hatte, ist ein Knick in der Bibliographie das kleinere Übel - und schließlich auch eine Frage der Begründung - und schließlich auch von anderen Kanzleien / Ausbildern akzeptiert, wie die regelmäßig stattfindenden Wechsel ja wohl zeigen.

Grüße
Triss
 
C

Candydat

Guest
Einspruch @PatSenga

das fällt mir jetzt erst auf! Das war bei Dir leider eine Äußerung zuviel und daran muß ich Dich jetzt leider aufknüpfen ;-))

Du schreibst "Ich behaupte: auch bei ordentlicher Ausbildung trägt sich ein Kandidat im zweiten Jahr selber"

Das glaube ich Dir, daß es bei Euch so gehandhabt wird, aber diese Äußerung ist bei ordentlicher Ausbildung nicht möglich, denn:

1. der Ausbildungsumfang ist in der AusbO §16 detailliert aufgelistet. Die Ausbildung hat dem Ziel des §6 zu dienen und nicht ökonomischen Zielen, sich nach 1 Jahr zu tragen. Ich behaupte keck, daß diese Aussage nur möglich ist, wenn am Ausbildungsumfang Abstriche gemacht wurden. Oder mache doch einmal selbst den Test: Frage Deinen Kandidaten einfach, ob er sich bei einer Antwort auf einen Prüfungsbescheid den er an das DPMA geschickt hat zwei Tage später auf Erklärungsirrtum berufen kann und ob er sich bei einer erklärten Rückname eines Patents auf Erklärungsirrtum berufen kann und das ist nur eine Standardfrage, die basale Kenntnisse abprüft. Wenn er es weiß (was ich nicht glaube) dann frage ihn nach dem Unterschied von einer Teilung eines Patents und einer Ausscheidung. Auch das ist eine Frage noch im Patentbereich und als Drittes lasse ihn eine Markenanmeldung einer Oberflächenhaptik machen. Ich glaube nicht, daß Dein Kandidat bei diesen 3 basalen Fragen glänzt, wenn er in einem 1 Jahr auf Profitlabilität getrimmt wurde. Von dem im selben § erwähnten Kartellrecht ist noch da gar nicht geredet worden!

2. Die AusbOrd legt nicht fest, welcher Umfang zu vermitteln ist, sondern auch WER zu vermitteln hat! Ich behaupte also nicht nur wie in 1 keck , daß Ihr den Ausbildungsumfang ggf. eigenmächtig einschränkt; sondern Ihr verwechselt auch noch die Ausbildungsrichtung. §6(1) "UMFASSENDE Kenntnisse" sind ZU VERMITTELN (also nicht der Kandidat hat sie sich selbst zu holen, sondern der Ausbilder hat sie zu vermitteln, also nicht pull, sondern push!). Es ist also Deine Aufgabe lieber PatSenga ihm UMFASSENDE Kenntnisse beizubringen und nicht seine Aufgabe sie sich zu holen. Das ist auch moralisch einsichtig, denn man kann nur holen, wo man weiß daß auch was da ist.

3. Also werden nicht nur Ausbildungsumfang, sondern und Ausbildungsrichtung festgelegt, sondern auch noch die Ausbildungstiefe. §12 verpflichtet den Ausbilder gewissenhaft zu arbeiten. Das ist nur denkbar, wenn nicht oberflächlich gepfuscht wird, sondern detailliert alle möglichen Fragen des Kandidaten antizipiert und/oder beantwortet und alle möglichen möglichen Punkte beleuchtet wurden.

4. Eigentliche ergibt sich aus 1-3 schon, daß bei einer so verstandenen Ausbildung kein Profit gemacht werden kann. Dies wird aber noch einmal explizit in dem bei Ausbildern unbeliebten §6(2) extra hervorgehoben und als Auslegungsregel ("soll") für die gesamte AusbOrd. formuliert: "Das Ziel der Ausbildung [§6 & §12] nicht die Nutzbarmachung seiner Arbeitskraft bestimmt das MASS und ART der dem Bewerber zu übertragenen Arbeiten". das heißt ganz klar, daß der Kandidat erst dann profitabel arbeiten soll, wenn er bereits alles weiß, also die Prüfung mit einer glatten 1 bestehen soll.

5. Die Leiterin/Koordinatorin des Amtsjahres hat leider vor dem augenblicklichen Amtsjahrgang sich bitterböse über den Wissensstand der Kandidaten geäußert, wenn sie ins Amtsjahr kommen. Sie ist also ganz und gar nicht der Meinung, daß gut ausgebildet wird.

6. die Ergebnisse der EP-Prüfungen mit Bestehensquoten zwischen 25% und 44% verdeutlichen auch, daß §16(2) der AusbOrd nicht hinreichend Ernst genommen wurde, da er eine Vermittlung von Kenntnisse im EP-Recht vorsieht und wie kann das hinreichend geschehen sein, wenn so viele durchfallen?

7. Subsumption: Die Aussage "Ich behaupte: auch bei ordentlicher Ausbildung trägt sich ein Kandidat im zweiten Jahr selber" ist schlichtweg nicht möglich, wenn man die Ausbildungsordnung beachtet. Hieraus folgt, daß den Umstand in 1 Jahr auf Profitlabilität dressiert worden zu sein, der Kandidat mit Wissens- und Ausbildungslücken bezahlt

8. So und da baumelt der arme PatSenga nun einsam an seinem Strick; schade, er war eigentlich sympathisch...

9. so, jetzt stehts wohl 3:1 (für die Kandidaten, nicht für mich, weil ich habe die AusbO nicht geschrieben)

;-))
 
K

Kand.

Guest
Also jetzt mal ehrlich,

ich als Kandidat habe sehr wohl den Eindruck, daß ich bereits jetzt nach ca. acht Monaten für die Kanzlei profitabel arbeite, und ich würde mich fast schon schämen, wenn nicht. Nebenbei bemerkt, habe ich bisher keine einzige Übersetzung anfertigen müssen.

Selbst bei der Ausarbeitung von nur zwei Anmeldungen, mehreren Bescheidserwiderung, Kommentierung von Prüfungsbescheiden, Ergebnissen des Recherchenberichts, etc. im Monat habe ich für die Kanzlei wesentlich mehr hereingearbeitet, als ich der Kanzlei koste. Dabei bleibt noch genügend Zeit zum Lesen, Lernen, Diskutieren mit dem Ausbilder, Durchstöbern von interessanten Akten, mit denen ich eigentlich nichts zu tun habe, etc.

Für etwaiges von Dir genanntes Spezialwissen, sofern man nicht ohnehin beim normalen Lernen oder der täglichen Arbeit darüberstolpert, bleibt einem außerdem noch das Amtsjahr, so daß ich Deine Argumentation nicht im Geringsten nachvollziehen kann. Jeder kann gleichzeitig profitabel für die Kanzlei arbeiten und sich hervorragend weiterbilden (sofern ihm die notwendige Freiheit dazu eingeräumt wird)!

Soweit zu meiner Meinung ...
 
G

GAST_DELETE

Guest
Schließe mich dem oben Gesagetn an: bei heutigen Kandiadtengehältern ist doch mit einer Neuanmeldung der Monatsgehalt wieder drin - oder?
Das sollte ein Kandidat nach einem Jahr relativ selbständig hinbekommen, sonst ist er vielleicht in der falschen Branche.

Die Ausbildung find ich eigentlich auch super. Learning by Doing mit Anleitung falls notwendig in der Kanzlei + Hagen und Amtsjahr quasi als Theorie - ist doch o.k..

Als Push-Prinzip bei der kompletten Stoffvermittlung zu erwarten halte ich für abwegig. Das ist ja Grundschule!
 
C

Candydat

Guest
wenn das Eure Rechnung ist, habt Ihr Recht, bei uns wird aber so gerechnet:

Der Kandidat bekommt z.B. 3000/Monat => er kostet mit AG-Anteil 3600/Monat. Der Kandidat bekommt einen individuellen Stundensatz von z.B. 100Eur/Stunde wodurch er sein Gehalt hereinarbeiten kann. 1 Seite eines Bescheids ist etwa 100Eur wert. Für die Korrektur durch den Partner wird 1 Stunde angesetzt, der Rest kostet den Partnerstundensatz, der natürlich von Deinem Stundensatz abgezogen wird. Erwartungshorizont ist und nun haltet Euch fest, daß Ihr das Dreifache umsetzt von dem, was Ihr verdient, also einen Umsatz von min. 9000Eur/Monat bringt. Zufällig werden Übersetzungen "besser" bezahlt. Das ist m.E. nach eine andere Welt, als die in der Ihr Glücklichen lebt, oder?

Wie wo anders schon gesagt, ich habe hier auch einige schon rausfliegen sehen, weil sie "zu langsam" waren (Originalton)!

Wenn Ihr Euer Gehalt mit einer Anmeldung verdient, bin ich gerne bereit zu Euch zu wechseln!
 
F

Fieselschweif

Guest
Ich trage mich auch bestimmt seit dem 6. Monat. Dessen bin ich mir sicher. Teilweise wird meine Arbeitsleistung fast mit denen eines der Partner gleichgesetzt bei meist geringem Korrekturaufwand 1:1 oder 2/3 davon abgerechnet.

Man will mir zwar weismachen, ich würde mich vielleicht frühestens ab dem 2. Jahr selbst tragen, aber als Naturwissenschaftler bin ich schon in der Lage, ein bisschen zu rechnen. Ich frage mich dann immer, ob man uns für dumm verkaufen will.

Andererseits soll es mir recht sein, ich werde hoffentlich später mehr als einen Kandidaten ausbilden, da hole ich das dann wieder rein ;-)

Fieselschweif
 
G

GAST_DELETE

Guest
@CandyDAT: wie ist die Rechnung?
36 Seiten x 100 Euro je Seite gibt Dir Dein Gehalt als Umsatz, entspricht ca. 12 Bescheide je Monat (wenn Du nur Bescheide machst!). Dabei ist 1 Std Korrektur inkl., nur wenn PA länger braucht gibts Abzug. Folglich 3 Bescheide a 3 Seiten pro Woche?
 
U

u. n. own

Guest
@ CandyDAT: Bitte verwechsle dies hier nicht mit einem persönlichen Angriff (wenn ich das wollten, würde ich sagen: "Wir treffen uns morgen früh um sechs auf dem Marienplatz. Mitzubringen sind 2 Sekundanten und 1 45er Colt." ;-)) ABER: Gibt es EINEN EINZIGEN KANDIDATEN, der entsprechend ausgebildet wird??? (Bitte melden!)

(Nota: Das ist auch keine Entschuldingung für schlechte Ausbildung, sondern einfach nur die Feststellung, dass die Ausbildungs- und Prüfungsordnung von perfektionistischen Deutschen geschrieben wurde.)

Ich hatte insgesamt Glück mit meiner Kanzlei und habe weder das Gefühl gehabt, dass man mich ausbeutet, noch, dass man sich mit den Kandidaten keine Mühe gibt. UND DENNOCH: Wenn ich heute das EQE schreiben müsste, fiele ich mit Sicherheit durch. (Anbei: Was hat das EQE mit der deutschen Ausbildung zu tun?)
 
C

Candydat

Guest
Beispielrechnung:

Umsatzziel ist 9000Eur/Monat (Hintergedanke: 1/3 kriegt der Kandidat ausbezahlt und der Rest geht für Admin, Büromiete, Computer, Literatur, Telekommunikation und was man da sonst noch reinrechnen kann.

9000/100 ergeben 90 Seiten/Monat an Bescheiden => bei ca. 22 Arbeitstagen/Monat also etwa 4 Seiten/Tag => alle 2 Stunden ca. 1 Seite. Das ist das Soll.

Da sind aber die Zeitabzüge noch nicht dabei, wenn Dir der Partner sagt, daß er xStd gebraucht habe, sich reinzuarbeiten, um angebliche Fehler zu eliminieren... und was ist überhaupt ein Fehler, ist es ein Fehler, wenn man im EP-Verfahren einen anderen nächstliegenden SdT zugrundelegt, als der Partner, aber man gute Gründe dafür hat? Oder ist das Ausbildung? Für den Partner ist das einfach, er kann beliebig steuern, denn die Folge ist, der Kandidat zahlt letztendlich seine Ausbildung selbst!

Ob man das noch Ausbildung nennen darf, ist denke ich selbsterklärend!
 
M

Maggolino

Guest
@CandyDAT: Kann Deine Kanzlei auch die Seiten abrechnen, die Du hier geschrieben hast? :)))))
 
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