Kurt
*** KT-HERO ***
Hi Forum,
angenommen, der Patentinhaber argumentiert in einem europäischen Einspruchsverfahren: "Gegenstand A mit Merkmal B taugt nicht zur Lösung der Aufgabe C", und reicht später eine US-Anmeldung ein mit dem Anspruch "Gegenstand A mit Merkmal B zur Lösung der Aufgabe C",
...kann ihm das im US-Erteilungs- oder in einem US-Verteidigungsverfahren entgegengehalten werden?
Danke und Grüße
Kurt
angenommen, der Patentinhaber argumentiert in einem europäischen Einspruchsverfahren: "Gegenstand A mit Merkmal B taugt nicht zur Lösung der Aufgabe C", und reicht später eine US-Anmeldung ein mit dem Anspruch "Gegenstand A mit Merkmal B zur Lösung der Aufgabe C",
...kann ihm das im US-Erteilungs- oder in einem US-Verteidigungsverfahren entgegengehalten werden?
Danke und Grüße
Kurt