DE Kandidat versus Patentsachbearbeiter; Hagen

IPRling

Schreiber
Hallo,

ich habe eine Frage zum Hagenstudium bzw. zur Ausbildung und Prüfung:

§ 158 PatAnwO ermöglicht es auch Nicht-Kandidaten, zur Prüfung zugelassen zu werden. Das Hagen-Studium scheint keine Pflicht zur sein.

Das Hagen-Studium wiederum wendet sich laut Kurt-Haertel-Institut an Personen, die gemäß §§ 1 - 3 Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung zur Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes zugelassen sind oder

die die in § 158 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 PAO n.F. (§ 172 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 PAO a.F.) aufgeführten Voraussetzungen erfüllen und mindestens fünf Jahre ... hauptberuflich eine Beratungs- oder Vertretungstätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ausgeübt haben.

Es wird also zwischen Patentanwaltskandidaten und Teilnehmern nach § 158 PatAnwO (Patentsachbearbeitern) unterschieden.

Die Unterscheidung hat eine ganz konkrete Auswirkung, nämlich hinsichtlich der Studiengebühren, die derzeit für Kandidaten 1300 EUR, für Patentsachbearbeiter aber 3200 EUR (im Voraus!) betragen.

Ich selbst bin ein solcher Patentsachbearbeiter, angestellt in einem Unternehmen. Ich möchte nun einerseits das Hagen-Studium absolvieren, werde aber andererseits vom Unternehmen nicht für das für Kandidaten vorgeschriebene "Amtsjahr" freigestellt, werde das Amtsjahr also nicht absolvieren können.

Meine Frage: Gibt es doch einen Weg, als Kandidat geführt zu werden (einen Ausbilder hätte ich zur Hand, die weiteren notwendigen Unterlagen stellen keine Hürde da), obwohl das Amtsjahr nicht absolviert werden kann?

Wie sinnvoll ist es, ohne "echte" Ausbildung, also nicht in einer Kanzlei tätig seiend und nicht das Hagen-Studium absolvierend, die Prüfung zu versuchen, die ich ja spätestens nach 10 Jahren IPR-Tätigkeit ablegen dürfte (nach 8 Jahren, falls EQE bestanden)?

Vielen Dank für Tipps und Hinweise,
IPRling
 

diggelmo

Schreiber
Hallo IPRling,

Du hast da eine Kleinigkeit übersehen:

http://dpma.de/amt/ausbildung/patentanwaltsausbildung/fuerpatentsachbearbeiter/voraussetzungen/index.html

Der Abschnitt "Studium im allgemeinen Recht" wäre wichtig. Du musst also das Hagen Studium absolvieren, wenn Du kein juristisches Examen hast.

Allerdings besagt die weiter oben aufgeführte Befreiung von der Ausbildung beim Patentanwalt und den Patentbehörden, dass Du das Amtsjahr nicht machen musst.

Vielleicht hilft das ja schon

LG
 

IPRling

Schreiber
Stimmt, hatte ich übersehen, danke!

Das heißt allerdings, dass ich die mehr als doppelt so hohen Studiengebühren zahlen muss, weil ich ja nicht Kandidat sein kann wegen der Amtsjahresproblematik...

Das scheint mir irgendwie nicht ganz fair. Wieso sind die Gebühren für Nicht-Kandidaten so exorbitant höher?

Das Studium will ich in jedem Fall machen, weil ich sonst gar nicht wüsste, wie ich mir (8/10-Jahresregel hin oder her) die Kenntnisse aneignen sollte.

Grüße
IPRling
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
IPRling schrieb:
§ 158 PatAnwO ermöglicht es auch Nicht-Kandidaten, zur Prüfung zugelassen zu werden. Das Hagen-Studium scheint keine Pflicht zur sein.

Wie sinnvoll ist es, ohne "echte" Ausbildung, also nicht in einer Kanzlei tätig seiend und nicht das Hagen-Studium absolvierend, die Prüfung zu versuchen, die ich ja spätestens nach 10 Jahren IPR-Tätigkeit ablegen dürfte (nach 8 Jahren, falls EQE bestanden)?
Ich denke nicht, dass Du um das Hagen-Studium herumkommst; schliesslich sagt § 158 PatAnwO auch, dass § 7 Abs. 3-5 (betreffend das Studium im allgemeinen Recht) anzuwenden sind.

Es gibt durchaus eine ganze Menge Patentsachbearbeiter aus der Industrie, die die PA-Prüfung ohne Kanzlei-Ausbildung und Amtsjahr ablegen. Allerdings muss man sich dann die Gebiete, mit denen man in der täglichen Arbeit nichts zu tun hat (also insbesondere Marken- und Geschmacksmusterrecht) selbst aneignen. Dabei gehe ich davon aus, dass man im Allgemeinen aus der Praxis bzw. ggf. der innerbetrieblichen Ausbildung im Patentrecht (DE, EP, PCT) und im Arbeitnehmererfinderrecht versiert genug ist - aber auch da mag es zu stopfende Lücken geben.
 

Khisanth

SILBER - Mitglied
Vielleicht noch zwei praktische Hinweise: es gibt eine ganze Reihe
von §158-Kandidaten, die zwar zunächst das Hagen-Studium absolvieren, anschließend aber weder ins Amtsjahr gehen noch die
Prüfung ablegen, weil sich der Aufwand letztendlich nicht nennens-
wert für sie auszahlt, d.h ihr Arbeitgeber die deutsche Zulassung nicht honoriert. Es macht also Sinn, das vorher zu klären, denn Hagen kostet insgesamt doch viel Zeit, Geld und Nerven.

Die deutsche Prüfung ohne das Amtsjahr zu bestehen ist möglich, umgekehrt ist der Anteil der Kandidaten ohne Amtsjahr unter den Durchfallern jedoch extrem hoch, in nicht wenigen Jahrgängen wohl 100%, vermutlich u.a., weil die Übungsklausuren im Amtsjahr und deren Korrektur eine gute Vorbereitung für die Prüfung sind. Um seine Chancen zu erhöhen, sollte man sehr frühzeitig (d.h. während des Hagen-Studiums, nicht erst ein paar Monate vor der Prüfung) gute Beziehungen zu zukünftigen Kandidaten im Amtsjahr aufbauen, nicht nur, um eine Lerngruppe zu haben, sondern um Zugriff auf Übungsklausuren zu erhalten. Die Verantwortliche am BPatG ist Gerüchten zufolge gelinde gesagt wenig kooperativ und soll Kandidaten außerhalb des Amtsjahres schon angedroht haben, sie durch die Sitzungspolizei aus dem Gebäude werfen zu lassen, sollten sie versuchen, sich an den Klausuren im Kandidatenzimmer zu bedienen... Vielleicht gibt es aber andere Richter, die etwas entgegenkommender sind und auf eine freundliche Bitte hin sogar eine Klausur korrigieren würden...?
 

IPRling

Schreiber
Khisanth schrieb:
Vielleicht noch zwei praktische Hinweise: ...
Danke, Khisanth. Das scheint mein Bauchgefühl zu bestätigen, dass man §158-Kandidaten "nicht schätzt".

Hinsichtlich eines solchen Lern- und Vorbereitungsklimas überlege ich es mir vielleicht doch noch einmal. Schließlich will ich niemanden mit meiner Existenz belästigen am hohen BPatG, und Bittsteller oder Kandidat zweiter Klasse zu sein muss ich mir nicht mehr antun ;-)

Für meinen Arbeitgeber würde ich das im Übrigen nicht machen, der schätzte das tatsächlich nicht. Ich würde es allein für mich machen. Zudem ist letztlich niemand gezwungen, immer beim selben Arbeitgeber zu bleiben.

Grüße
IPRling
 

Das gelbe U

*** KT-HERO ***
Dein Ansinnen in allen Ehren - ich halte es, mit Verlaub, aber für nicht durchdacht.

Hagen ist pillepalle - da wird nicht viel mehr gelehrt als das, was manche bereits aus der Schule mitbringen (W/R-LK o.ä.). Dagegen ist die Ausbildung am DPMA und vor allem am BPatG mit Geld gar nicht aufzuwiegen - das, was Du da lernen und vor allem mitbekommen kannst, bekommst Du sonst nirgends.

Also: Wenn Du schon die Chance auf einen Ausbilder hast, dann geh auch den ganzen Weg mit BPatG. Mit Sonderurlaub geht das in der Regel schon. Letztlich schrumpft das Amts"jahr" auf 4-5 Monate, in denen man zwischen 2 und 4 Tagen Präsenz zeigen muss.
 

IPRling

Schreiber
Das gelbe U schrieb:
... Hagen ist pillepalle - da wird nicht viel mehr gelehrt als das, was manche bereits aus der Schule mitbringen... Dagegen ist die Ausbildung am DPMA und vor allem am BPatG mit Geld gar nicht aufzuwiegen - das, was Du da lernen und vor allem mitbekommen kannst, bekommst Du sonst nirgends...
Das Hagen pillepalle sei, habe ich das eine oder andere mal schon gehört - das glaube ich aber nicht ;-) Es gibt auch Kandidaten, die die EQE und die Vorbereitung darauf als pillepalle bezeichnet haben. Auf das Amtsjahr besteht in meinem Fall gar keine Chance; es sei denn, ich kündige bei meinem derzeitigen Arbeitgeber.

Kannst Du genauer sagen, was es ist, das am DPMA und am BPatG vermittelt wird? Davon habe ich keine rechte Vorstellung.

Danke,
IPRling
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
IPRling schrieb:
Kannst Du genauer sagen, was es ist, das am DPMA und am BPatG vermittelt wird? Davon habe ich keine rechte Vorstellung.
Hauptsächlich Patent- und Gebrauchsmusterrecht, Markenrecht und Geschmacksmusterrecht. Insbesondere Markenrecht wird sehr intensiv gemacht, da viele Kandidaten hier wenig Vorbildung aus der Kanzlei mitbringen. Ein gewisser Schwerpunkt liegt dabei auch auf dem Verfahrensrecht vor dem BPatG.

Das ganze in Form von Frontalunterricht, Teilnahme an Verhandlungen (inclusive Vorbereitung und Erstellung von Voten zum jeweiligen Fall sowie Diskussion mit den beteiligten Richtern) und Übungsklausuren.

Ich stimme meinen Vorrednern zu, dass die Ausbildung im Amtsjahr von unschätzbarem Wert ist. Die beteiligten Richter sind größtenteils sehr engagiert, und die Erfahrungen aus den Verhandlungen sind ebenfalls sehr hilfreich für die Praxis. Und natürlich bekommt man problemlos eine Lerngruppe zusammen. Insgesamt empfand ich das als extrem gute Vorbereitung auf die Prüfung.
 
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