Hallo,
ich habe eine Frage zum Hagenstudium bzw. zur Ausbildung und Prüfung:
§ 158 PatAnwO ermöglicht es auch Nicht-Kandidaten, zur Prüfung zugelassen zu werden. Das Hagen-Studium scheint keine Pflicht zur sein.
Das Hagen-Studium wiederum wendet sich laut Kurt-Haertel-Institut an Personen, die gemäß §§ 1 - 3 Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung zur Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes zugelassen sind oder
die die in § 158 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 PAO n.F. (§ 172 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 PAO a.F.) aufgeführten Voraussetzungen erfüllen und mindestens fünf Jahre ... hauptberuflich eine Beratungs- oder Vertretungstätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ausgeübt haben.
Es wird also zwischen Patentanwaltskandidaten und Teilnehmern nach § 158 PatAnwO (Patentsachbearbeitern) unterschieden.
Die Unterscheidung hat eine ganz konkrete Auswirkung, nämlich hinsichtlich der Studiengebühren, die derzeit für Kandidaten 1300 EUR, für Patentsachbearbeiter aber 3200 EUR (im Voraus!) betragen.
Ich selbst bin ein solcher Patentsachbearbeiter, angestellt in einem Unternehmen. Ich möchte nun einerseits das Hagen-Studium absolvieren, werde aber andererseits vom Unternehmen nicht für das für Kandidaten vorgeschriebene "Amtsjahr" freigestellt, werde das Amtsjahr also nicht absolvieren können.
Meine Frage: Gibt es doch einen Weg, als Kandidat geführt zu werden (einen Ausbilder hätte ich zur Hand, die weiteren notwendigen Unterlagen stellen keine Hürde da), obwohl das Amtsjahr nicht absolviert werden kann?
Wie sinnvoll ist es, ohne "echte" Ausbildung, also nicht in einer Kanzlei tätig seiend und nicht das Hagen-Studium absolvierend, die Prüfung zu versuchen, die ich ja spätestens nach 10 Jahren IPR-Tätigkeit ablegen dürfte (nach 8 Jahren, falls EQE bestanden)?
Vielen Dank für Tipps und Hinweise,
IPRling
ich habe eine Frage zum Hagenstudium bzw. zur Ausbildung und Prüfung:
§ 158 PatAnwO ermöglicht es auch Nicht-Kandidaten, zur Prüfung zugelassen zu werden. Das Hagen-Studium scheint keine Pflicht zur sein.
Das Hagen-Studium wiederum wendet sich laut Kurt-Haertel-Institut an Personen, die gemäß §§ 1 - 3 Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung zur Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes zugelassen sind oder
die die in § 158 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 PAO n.F. (§ 172 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 PAO a.F.) aufgeführten Voraussetzungen erfüllen und mindestens fünf Jahre ... hauptberuflich eine Beratungs- oder Vertretungstätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ausgeübt haben.
Es wird also zwischen Patentanwaltskandidaten und Teilnehmern nach § 158 PatAnwO (Patentsachbearbeitern) unterschieden.
Die Unterscheidung hat eine ganz konkrete Auswirkung, nämlich hinsichtlich der Studiengebühren, die derzeit für Kandidaten 1300 EUR, für Patentsachbearbeiter aber 3200 EUR (im Voraus!) betragen.
Ich selbst bin ein solcher Patentsachbearbeiter, angestellt in einem Unternehmen. Ich möchte nun einerseits das Hagen-Studium absolvieren, werde aber andererseits vom Unternehmen nicht für das für Kandidaten vorgeschriebene "Amtsjahr" freigestellt, werde das Amtsjahr also nicht absolvieren können.
Meine Frage: Gibt es doch einen Weg, als Kandidat geführt zu werden (einen Ausbilder hätte ich zur Hand, die weiteren notwendigen Unterlagen stellen keine Hürde da), obwohl das Amtsjahr nicht absolviert werden kann?
Wie sinnvoll ist es, ohne "echte" Ausbildung, also nicht in einer Kanzlei tätig seiend und nicht das Hagen-Studium absolvierend, die Prüfung zu versuchen, die ich ja spätestens nach 10 Jahren IPR-Tätigkeit ablegen dürfte (nach 8 Jahren, falls EQE bestanden)?
Vielen Dank für Tipps und Hinweise,
IPRling