EPÜ Jahresgebühren Fristverlängerung wegen Regel 134(2)

Langof

BRONZE - Mitglied
Hallo liebe Freunde in der Gemeinschaft

Vielleicht kann mir jemand von euch helfen mit der Frage bezüglich Jahresgebühren und Sondersituation beim EPA wegen Regel 134(2). Sind auch die Fristen für die Jahresgebühren verlängert? Man darf ja nicht mehr als 3 Monate im Voraus bezahlen und bekommt das Geld zurück. Könnte man eine Erstattung der im März abgebuchten Jahresgebühren verlangen?

Weiß jemand wie lange die Sonderregelung noch gelten wird?
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Die Sonderregelung gilt momentan bis zum 2. Juni. Ich halte es für unwahrscheinlich, dass sie nochmal verlängert wird, in Anbetracht der inzwischen erfolgten Lockerungsmaßnahmen.

Die Verlängerung gilt auch für die Zahlung der Jahresgebühren.

Die Erstattung der abgebuchten Jahresgebühren ist ein interessantes Thema. Es gibt die Entscheidung J4/91, die besagt, dass wenn das "due date" für die Zahlung einer Jahresgebühr auf einen Tag fällt, an dem das EPA geschlossen ist, die Zahlung am ersten offenen Tag danach zuschlagsfrei möglich ist. Diese Entscheidung stellt aber ausdrücklich klar, dass sich das "due date" selbst nicht verschiebt. Es ist also immer noch maßgeblich für den Beginn der Zahlungsfrist und den Beginn der Frist für die Zahlung mit Zuschlag.

Nach dieser Entscheidung wäre es also so, dass das EPA bis zum 1. Juni als geschlossen gilt. Jahresgebühren, die im März, April und Mai fällig werden/wurden, können auch noch am 2. Juni zuschlagsfrei gezahlt werden. Die 3 Monate vor dem Fälligkeitstag ändert das aber nicht, so dass im März gezahlte Jahresgebühren nicht "zu früh" sind und nicht zurückverlangt werden können.

Nun hat aber der werte Herr Campinos hier eine Bestimmung erlassen, die im Punkt 5 klar festlegt, dass das due date selbst verschoben wird. Damit wären alle Jahresgebühren, die für März/April/Mai vor dem 2. März gezahlt wurden, zu früh gezahlt und könnten zurückgefordert werden. Die Frage, ob der Präsident einfach mal so die Bestimmungen des EPÜ (R. 51(1)) und die Rechtsprechung der Beschwerdekammern (J4/91) umschreiben kann, lassen wir mal beiseite.

Das wird auf jeden Fall noch bei der Zuschlagsfrist ein Nachspiel haben. Denn wenn sich das "due date" verschiebt, verschiebt sich auch der Beginn der 6-Monats-Frist. Laut J4/91 verschiebt sich diese aber nicht. Somit wären laut J4/91 im März fällige Gebühren bis 30. September mit Zuschlag zahlbar, laut Herr Campinos aber bis zum 2. Dezember. Das geht garantiert noch vor die juristische Beschwerdekammer.
 
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Langof

BRONZE - Mitglied
Es geht um ganz praktische Frage. Jahresgebühr wurde im März abgebucht aber vor kurzem wurde die Anmeldung zurückgewiesen. Mit einer Rückerstattung würde man die Kosten sparen falls man keine Beschwerde beabsichtigt.
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Wie gesagt, die Rechtsprechung und der Präsident widersprechen sich.

Laut Rechtsprechung verschiebt sich der Fälligkeitstag nicht. Im automatic debiting bucht das EPA am Fälligkeitstag ab. Wenn der Fälligkeitstag Ende März war, ist das laut Rechtsprechung OK, die Jahresgebühr war fällig.

Laut Präsident verschiebt sich der Fälligkeitstag, das EPA hätte also erst am 2. Juni abbuchen dürfen. Dann kann man das Geld zurückverlangen.

Praktische Konsequenz: Du kannst die Rückerstattung verlangen, mit Verweis auf die Mitteilung des Präsidenten. Diese wird wahrscheinlich abgelehnt werden. Dann kannst du vor die Beschwerdekammer gehen.
 
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