Die Sonderregelung gilt momentan bis zum 2. Juni. Ich halte es für unwahrscheinlich, dass sie nochmal verlängert wird, in Anbetracht der inzwischen erfolgten Lockerungsmaßnahmen.
Die Verlängerung gilt auch für die Zahlung der Jahresgebühren.
Die Erstattung der abgebuchten Jahresgebühren ist ein interessantes Thema. Es gibt die Entscheidung J4/91, die besagt, dass wenn das "due date" für die Zahlung einer Jahresgebühr auf einen Tag fällt, an dem das EPA geschlossen ist, die Zahlung am ersten offenen Tag danach zuschlagsfrei möglich ist. Diese Entscheidung stellt aber ausdrücklich klar, dass sich das "due date"
selbst nicht verschiebt. Es ist also immer noch maßgeblich für den Beginn der Zahlungsfrist und den Beginn der Frist für die Zahlung mit Zuschlag.
Nach dieser Entscheidung wäre es also so, dass das EPA bis zum 1. Juni als geschlossen gilt. Jahresgebühren, die im März, April und Mai fällig werden/wurden, können auch noch am 2. Juni zuschlagsfrei gezahlt werden. Die 3 Monate vor dem Fälligkeitstag ändert das aber nicht, so dass im März gezahlte Jahresgebühren nicht "zu früh" sind und nicht zurückverlangt werden können.
Nun hat aber der werte Herr Campinos
hier eine Bestimmung erlassen, die im Punkt 5 klar festlegt, dass das
due date selbst verschoben wird. Damit wären alle Jahresgebühren, die für März/April/Mai vor dem 2. März gezahlt wurden, zu früh gezahlt und könnten zurückgefordert werden. Die Frage, ob der Präsident einfach mal so die Bestimmungen des EPÜ (R. 51(1)) und die Rechtsprechung der Beschwerdekammern (J4/91) umschreiben kann, lassen wir mal beiseite.
Das wird auf jeden Fall noch bei der Zuschlagsfrist ein Nachspiel haben. Denn wenn sich das "due date" verschiebt, verschiebt sich auch der Beginn der 6-Monats-Frist. Laut J4/91 verschiebt sich diese aber nicht. Somit wären laut J4/91 im März fällige Gebühren bis 30. September mit Zuschlag zahlbar, laut Herr Campinos aber bis zum 2. Dezember. Das geht garantiert noch vor die juristische Beschwerdekammer.