Schlupfloch
SILBER - Mitglied
Hallo erstmal.
Kann eine Berichtigung offensichtlicher Fehler nach Regel 91 eigentlich sehr kritisch werden?
Unter Umständen könnte ja jemand der Meinung sein, dass die Berichtigung nicht wirklich offensichtlich ist, und somit eine unzulässige Erweiterung der ursprünglich eingereichten Anmeldung darstellt.
Passiert das in der internationalen Phase bei der Prüfung durch die ISA ist das ja noch recht glimpflich, da die Berichtigung dann einfach nicht einfließt.
Wird die Berichtigung allerdings von der ISA zugelassen, kann sich jedes Bestimmungsamt immer noch darauf berufen, dass es selbst den entsprechenden Berichtigungen nicht zugestimmt hätte. Es muss dann aber dem Anmelder entsprechend Gelegenheit geben, zu den Berichtigungen Stellung zu nehmen. Nun kann der Anmelder das Bestimmungsamt von der Offensichtlichkeit überzeugen oder nicht.
Was passiert nun, wenn das Bestimmungsamt weiterhin die Berichtigungen nicht anerkennt?
Wird die Anmeldung dann einfach nur so behandelt, als hätten die Berichtigungen nie stattgefunden?
Oder verwirft das Bestimmungsamt die gesamte Anmeldung wegen unzulässiger Erweiterung?
Im ersteren Fall wäre die Situation ja nicht ganz so schlimm, wenn sich die Ansprüche nicht gerade direkt auf die berichtigten Textstellen beziehen, bzw. nicht gerade (nur) durch diese gestützt werden.
Und wie sieht die Situation beim erteilten Patent aus? Können Berichtigungen auch noch im Nichtigkeitsverfahren einen Fallstrick darstellen, und würde das dann zur Nichtigkeit des Patents führen? Oder könnte es zumindest auf der Grundlage der unberichtigten Anmeldung aufrecht erhalten werden?
MfG
Martin
Kann eine Berichtigung offensichtlicher Fehler nach Regel 91 eigentlich sehr kritisch werden?
Unter Umständen könnte ja jemand der Meinung sein, dass die Berichtigung nicht wirklich offensichtlich ist, und somit eine unzulässige Erweiterung der ursprünglich eingereichten Anmeldung darstellt.
Passiert das in der internationalen Phase bei der Prüfung durch die ISA ist das ja noch recht glimpflich, da die Berichtigung dann einfach nicht einfließt.
Wird die Berichtigung allerdings von der ISA zugelassen, kann sich jedes Bestimmungsamt immer noch darauf berufen, dass es selbst den entsprechenden Berichtigungen nicht zugestimmt hätte. Es muss dann aber dem Anmelder entsprechend Gelegenheit geben, zu den Berichtigungen Stellung zu nehmen. Nun kann der Anmelder das Bestimmungsamt von der Offensichtlichkeit überzeugen oder nicht.
Was passiert nun, wenn das Bestimmungsamt weiterhin die Berichtigungen nicht anerkennt?
Wird die Anmeldung dann einfach nur so behandelt, als hätten die Berichtigungen nie stattgefunden?
Oder verwirft das Bestimmungsamt die gesamte Anmeldung wegen unzulässiger Erweiterung?
Im ersteren Fall wäre die Situation ja nicht ganz so schlimm, wenn sich die Ansprüche nicht gerade direkt auf die berichtigten Textstellen beziehen, bzw. nicht gerade (nur) durch diese gestützt werden.
Und wie sieht die Situation beim erteilten Patent aus? Können Berichtigungen auch noch im Nichtigkeitsverfahren einen Fallstrick darstellen, und würde das dann zur Nichtigkeit des Patents führen? Oder könnte es zumindest auf der Grundlage der unberichtigten Anmeldung aufrecht erhalten werden?
MfG
Martin