Marc N. Zeichen
*** KT-HERO ***
Hi Forum,
aus diversen zurückliegenden Diskussionen hier im Forum kann man ja bereits entnehmen, dass man Incorporation by Reference in einer Patentanmeldung besser bleiben lässt, wegen der diversen Unwägbarkeiten bezüglich Offenbarung, unzulässiger Erweiterung usw.
Auch den EPA-Richtlinien ist unter C II 4.18 zu entnehmen, dass man Wesentliches entweder in die Beschreibung aufzunehmen, oder andernfalls Unwesentliches zu streichen hat, wonach im Grunde kaum mehr Platz für Incorporation by Reference bleibt.
So weit so gut -- wie hält man es dann aber mit der Zweiteilung der Anspruchsfassung, insbesondere dann, wenn es eine eigene frühere, aber noch unveröffentlichte "Voranmeldung" gibt.
Sprich, im Prioritätsjahr bzw. vor der Veröffentlichung der früheren Anmeldung wurde die Erfindung weiterentwickelt, und die Weiterentwicklung soll nun eigenständig angemeldet werden (also ohne Inanspruchnahme einer Priorität).
Schreibt man nun in den Oberbegriff des Hauptanspruchs die aus der unveröffentlichten Voranmeldung "bekannten" Merkmale (wobei man dann auch in der Beschreibungseinleitung auf die unveröffentlichte Voranmeldung eingehen sollte), oder geht man besser von demselben Stand der Technik aus, wie man ihn auch in der früheren, unveröffentlichten Anmeldung genannt hatte?
Danke schonmal für alle Meinungen,
Marc.
aus diversen zurückliegenden Diskussionen hier im Forum kann man ja bereits entnehmen, dass man Incorporation by Reference in einer Patentanmeldung besser bleiben lässt, wegen der diversen Unwägbarkeiten bezüglich Offenbarung, unzulässiger Erweiterung usw.
Auch den EPA-Richtlinien ist unter C II 4.18 zu entnehmen, dass man Wesentliches entweder in die Beschreibung aufzunehmen, oder andernfalls Unwesentliches zu streichen hat, wonach im Grunde kaum mehr Platz für Incorporation by Reference bleibt.
So weit so gut -- wie hält man es dann aber mit der Zweiteilung der Anspruchsfassung, insbesondere dann, wenn es eine eigene frühere, aber noch unveröffentlichte "Voranmeldung" gibt.
Sprich, im Prioritätsjahr bzw. vor der Veröffentlichung der früheren Anmeldung wurde die Erfindung weiterentwickelt, und die Weiterentwicklung soll nun eigenständig angemeldet werden (also ohne Inanspruchnahme einer Priorität).
Schreibt man nun in den Oberbegriff des Hauptanspruchs die aus der unveröffentlichten Voranmeldung "bekannten" Merkmale (wobei man dann auch in der Beschreibungseinleitung auf die unveröffentlichte Voranmeldung eingehen sollte), oder geht man besser von demselben Stand der Technik aus, wie man ihn auch in der früheren, unveröffentlichten Anmeldung genannt hatte?
Danke schonmal für alle Meinungen,
Marc.