EPÜ Hilfsanträge im Prüfungsverfahren (EPA)

Kratos

*** KT-HERO ***
Da ich bislang keine Hilfsanträge im Anmeldeverfahren gestellt habe, hier eine vielleicht doofe Frage:

Wenn ich im Prüfungsverfahren vor dem EPA einen Hauptantrag (mit breiter Anspruchsfassung) und einen Hilfsantrag (mit engerer Anspruchsfassung) einreiche, kann die Prüfungsabteilung dann auch dem Hilfsantrag stattgeben und die Erteilung auf Grundlage des Hilfsantrags beschließen, ohne dass mir die Beschwerdemöglichkeit gegen die Zurückweisung des Hauptantrags verloren geht? Immerhin muss ich ja gem. R71(3) mein Einverständnis mit der zu erteilenden Fassung abgeben.

Mit anderen Worten: Kann das EPA nur ganz oder gar nicht zurückweisen ?

Kratos
 

grond

*** KT-HERO ***
Genau das ist das Problem mit Hilfsanträgen beim EPA, eine Beschwerdemöglichkeit gibt es nicht, wenn die Erteilung gemäß Hilfsantrag beschlossen wird. Es bleibt nur der Umweg, der Erteilung nicht zuzustimmen und geänderte Ansprüche auf die R.71(3)-Mitteilung einzureichen. Ist aber überaus lästig. Deshalb sollte man meiner Meinung nach beim EPA im Erteilungsverfahren Hilfsanträge auch nur bei kosmetischen Problemstellungen wie Klarheit, zweiteilige Gliederung oder nur geringfügigen materiellen Einschränkungen verwenden. Oder, wenn der Mandant das Gefühl bekommen soll, dass man wirklich alles probiert hat... :)
 

EQE2009-Gast

*** KT-HERO ***
Die Prüfungsabteilung erlässt eine Mitteilung nach R 71(3) für den Hilfsantrag. Wenn man dann mitteilt, dass man auf dem Hauptantrag besteht, erfolgt Zurückweisung.

Mit anderen Worten: Kann das EPA nur ganz oder gar nicht zurückweisen ?
Ja, das Verfahren unterscheidet sich in dieser Hinsicht also wirklich vom DPMA-Verfahren.
 

Kratos

*** KT-HERO ***
Danke für Eure Antworten.

Es bleibt nur der Umweg, der Erteilung nicht zuzustimmen und geänderte Ansprüche auf die R.71(3)-Mitteilung einzureichen. Ist aber überaus lästig.

Eigentlich möchte ich mit einer Beschwerde die (uneinsichtige) Prüfungsabteilung los werden, um die Angelegenheit gleich vor der Kammer vorzubringen. Das gelingt mit dem von Dir genannten Umweg leider nicht. Mit anderen Worten, wenn man´s wissen will, komplett zurückweisen lassen und in die Beschwerde gehen ...

Kratos
 
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