Hilfsanträge beim USPTO

P

PatundPatachon

Guest
Gert schrieb:
Ich bleib dabei: Im Rahmen der R. 51(5) kann ich Hilfsanträge einreichen.
Dazu bieten sich doch diese Durchführungsvorschriften an:
http://legis.obi.gr/ESPACEDVD/legal_texts/anc_reg/de/ap_vi_l15_05.htm

Ich verstehe das so, wie Gast das gestern erklärt hat: im Prüfungsverfahren darf ich wohl Hilfsanträge verwenden (die das EPA durchaus auch so nennt), muss aber mit der 51(4) den gewährbaren Antrag zum Hauptantrag ernennen und die übrigen Anträge fallen lassen.

Zur 51(5) steht da doch unter Punkt c):
"...Stimmt die Prüfungsabteilung diesen Änderungen zu - was nur möglich ist, wenn die vorgeschlagene Änderung nur einen einzigen Antrag enthält, welcher zulässig und gewährbar ist"
und damit wären Hilfsanträge wohl ausgeschlossen, oder?
 
G

Gert

Guest
Na dann ist das wieder das gleiche Spiel wie vor der 51(4): Ich kann einen einzigen, bestimmten Antrag einreichen und weitere Vorschläge machen. Die Prüfungsabteilung reagiert ja auf die 51(5)-Änderungen durch a) Gewährung b) Hinweis, dass nur die 51(4)-Fassung akzeptiert wird oder c) Hinweis, dass auch eine andere Fassung aktzeptiert würde, die dann aber genannt wird. R51(6) EPÜ:
Stimmt die Prüfungsabteilung einer nach Absatz 5 beantragten Änderung oder Berichtigung nicht zu, so gibt sie, bevor sie eine Entscheidung trifft, dem Anmelder Gelegenheit, innerhalb einer zu bestimmenden Frist Stellung zu nehmen und von der Prüfungsabteilung für erforderlich gehaltene Änderungen...

die für erforderlich gehaltenen Änderungen können auch die sein, die zu einem der Vorschläge des Anmelders führen. Das ist aber im Ergebnis nichts anderes als ein Hilfsantrag im Prüfungsverfahren.

Jedenfalls wissen wir jetzt mal wieder, dass durchaus "Hilfsanträge" vor der 51(4) möglich sind. Danach ist das mit der 51(5), 51(6)-Regelung etwas anders und wesentlich komplizierter....
 
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