Na dann ist das wieder das gleiche Spiel wie vor der 51(4): Ich kann einen einzigen, bestimmten Antrag einreichen und weitere Vorschläge machen. Die Prüfungsabteilung reagiert ja auf die 51(5)-Änderungen durch a) Gewährung b) Hinweis, dass nur die 51(4)-Fassung akzeptiert wird oder c) Hinweis, dass auch eine andere Fassung aktzeptiert würde, die dann aber genannt wird. R51(6) EPÜ:
Stimmt die Prüfungsabteilung einer nach Absatz 5 beantragten Änderung oder Berichtigung nicht zu, so gibt sie, bevor sie eine Entscheidung trifft, dem Anmelder Gelegenheit, innerhalb einer zu bestimmenden Frist Stellung zu nehmen und von der Prüfungsabteilung für erforderlich gehaltene Änderungen...
die für erforderlich gehaltenen Änderungen können auch die sein, die zu einem der Vorschläge des Anmelders führen. Das ist aber im Ergebnis nichts anderes als ein Hilfsantrag im Prüfungsverfahren.
Jedenfalls wissen wir jetzt mal wieder, dass durchaus "Hilfsanträge" vor der 51(4) möglich sind. Danach ist das mit der 51(5), 51(6)-Regelung etwas anders und wesentlich komplizierter....