Hilfsanträge beim USPTO

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Europäer

Guest
Kann man im US-Erteilungsverfahren Hilfsanträge stellen? Werden die dann auch in bekannter Weise abgehandelt?
 

smartpat

SILBER - Mitglied
Kann man im US-Erteilungsverfahren Hilfsanträge stellen? Werden die dann auch in bekannter Weise abgehandelt?
Zweiteilige Antwort.

  • Man kann Anträge nur stellen wenn man entweder der Erfinder ist, oder beim USPTO zugelassener Vertreter :)
  • Ich bin mir nicht sicher, was genau ein Hilfsantrag im deutschen / europäischen Anmeldeverfahren ist, aber beim USPTO ist mir noch nichts begegnet, was diesen Namen rechtfertigen würde. In manchen Entscheidungen, z.B. bei der Antwort auf ein Restriction Requirement, erfordert der Prozess eine Auswahl zu treffen, auch wenn die Richtigkeit der Restriction bestritten wird. Die Auswahl ist dann in gewisser Weise ein Hilfsantrag für den Fall, daß das eigentliche Ziel die Restriction zu beseitigen, nicht erreicht wird.
 
E

Europäer

Guest
Danke für die Antwort!

smartpat schrieb:
1. Man kann Anträge nur stellen wenn man entweder der Erfinder ist, oder beim USPTO zugelassener Vertreter :)
Das ist natürlich klar. Ich frage mich nur, wie breit das Spektrum ist, dass mir für Aufträge an einen US-Anwalt/-Agent zur Verfügung steht.

smartpat schrieb:
2. Ich bin mir nicht sicher, was genau ein Hilfsantrag im deutschen / europäischen Anmeldeverfahren ist,
Die Definition ist eigentlich schon ganz gut:

smartpat schrieb:
Hilfsantrag für den Fall, daß das eigentliche Ziel [...] nicht erreicht wird.
Ein Hilfsantrag wird von dem Spruchkörper nur behandelt, wenn dem Hauptantrag (bzw. einem übergeordneten Hilfsantrag - es kann mehrere geben) nicht stattgegeben werden kann.

smartpat schrieb:
aber beim USPTO ist mir noch nichts begegnet, was diesen Namen rechtfertigen würde. In manchen Entscheidungen, z.B. bei der Antwort auf ein Restriction Requirement, erfordert der Prozess eine Auswahl zu treffen, auch wenn die Richtigkeit der Restriction bestritten wird. Die Auswahl ist dann in gewisser Weise ein Hilfsantrag für den Fall, daß das eigentliche Ziel die Restriction zu beseitigen, nicht erreicht wird.
Ja, das scheint dann eine sehr enge Ausnahme zu sein. D. h., man muss einen Anspruchssatz erst bis zu einer Zurückweisung durchziehen, bevor man einen anderen ins Rennen wirft. Es heißt ja auch immer, dass die Amerikaner klare Konzepte mögen.
 

smartpat

SILBER - Mitglied
Vielleicht hilft noch folgender Gedanke:

Da in den USA mehrere unabhängige Ansprüche eingereicht werden können (und fast immer werden) steht dem US Anwalt m.E. eine wesentlich größere Freiheit der Anspruchsformulierung von Anfang an zur Verfügung.

Ich kann beispielsweise einen "apparatus for catching mice" und eine "method for catching mice" in der selben Anmeldung beantragen. Was in DE/EU als Hilfsantrag eingereicht würde könnte in den USA möglicherweise einfach ein weiterer unabhängiger Anspruch sein.
 
E

Europäer

Guest
smartpat schrieb:
Da in den USA mehrere unabhängige Ansprüche eingereicht werden können (und fast immer werden) steht dem US Anwalt m.E. eine wesentlich größere Freiheit der Anspruchsformulierung von Anfang an zur Verfügung.

Ich kann beispielsweise einen "apparatus for catching mice" und eine "method for catching mice" in der selben Anmeldung beantragen.
Das ist in DE und EP auch möglich. Es muss, vereinfacht gesagt, nur derselbe Gedanke zugrundeliegen (plus diverse Ausnahmen).

smartpat schrieb:
Was in DE/EU als Hilfsantrag eingereicht würde könnte in den USA möglicherweise einfach ein weiterer unabhängiger Anspruch sein.
Das ist eine interessante Anregung, allerdings recht stark begrenzt durch die Gefahr eines Restriction/Election Requirements wegen Nichteinheitlichkeit.

Außerdem werden doch auch in den USA alle Ansprüche (also die komplette Anmeldung) zurückgewiesen, wenn auch nur ein Anspruch davon nicht erteilbar ist, oder?
 

smartpat

SILBER - Mitglied
Europäer schrieb:
Außerdem werden doch auch in den USA alle Ansprüche (also die komplette Anmeldung) zurückgewiesen, wenn auch nur ein Anspruch davon nicht erteilbar ist, oder?
Die Anmeldung wird zwar zurückgewiesen, aber der Prüfungsbescheid listet die beanstandeten Ansprüche einzeln auf. Der Anmelder kann nach einer final office action die beanstandeten Ansprüche streichen und die Anmeldung damit erlaubbar machen.
 
G

GAST_DELETE

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smartpat schrieb:
Vielleicht hilft noch folgender Gedanke:

Da in den USA mehrere unabhängige Ansprüche eingereicht werden können (und fast immer werden) steht dem US Anwalt m.E. eine wesentlich größere Freiheit der Anspruchsformulierung von Anfang an zur Verfügung.
Nein, das ist kein Hilfsantrag.
Ein Hilfsantrag ist ein Antrag, der unter einer Bedingung eingereicht wird. In der Regel ist das die Bedingung, dass der Hauptantrag abgelehnt wird (echter Hilfsantrag).

In Deinem Beispiel werden alle Ansprüche beantragt, und zwar bedingungslos. Wie sich der Anmelder verhält falls einer der Ansprüche zurückgewiesen wird steht auf einem anderen Blatt.

Die Frage ist folgende: Kann ich einen Anspruchssatz A mit 20 Ansprüchen einreichen und gleichzeitig einen Anspruchssatz B mit ebenfalls 20 Ansprüchen unter der Maßgabe, dass B lediglich zu berücksichtigen ist, falls Anspruchssatz A nicht für gewährbar erachtet wird?

Die Antwort heißt offensichtlich nein (da nicht üblich), aber wieso nicht?

Bonusfrage: Wieso sind Hilfsanträge im deutschen Verfahren erlaubt? Ich tipp mal darauf, dass es damit zu tun hat, dass der Antrag lediglich ausreichend bestimmbar sein muss und daher Bedingungen die auf interprozessuale Vorgänge abstellen zulässig sind, aber spontan hab ich in der ZPO nichts gefunden.
 
P

PHB

Guest
Gast schrieb:
Nein, das ist kein Hilfsantrag.
Nein, aber es ist ein einfacher Weg, mehrere Pferde ins Rennen zu schicken. Glücklicherweise bin ich gerade auf diese Diskussion hier gestoßen, denn ich habe mir kürzlich dieselbe Frage bezüglich Hilfsanträgen und US-Verfahren gestellt. Auf die einfache Idee, das zu tun, was ich in unverändert von US-Anmeldungen übernommenen EP-Anspruchssätzen immer mit Augenrollen quittiere, nämlich sämtliche Ansprüche durchzupermutieren bzw. in einer Eingabe den ursprünglichen Anspruchssatz zu verdoppeln und in einer Kategorie ruhig auch mehrere unabhängige Ansprüche vorzusehen, bin ich nicht gekommen!

Auch wenn man daraufhin wegen einiger nicht erteilbarer Ansprüche (sozusagen die des Hauptantrags) eine Zurückweisung bekommt, werden in der die als erteilbar angesehenen Ansprüche ja aufgeführt, so dass man dann immer noch durch eine einfache Eingabe eine Erteilung erreichen kann.
 
P

PHB

Guest
Gast schrieb:
Die Frage ist folgende: Kann ich einen Anspruchssatz A mit 20 Ansprüchen einreichen und gleichzeitig einen Anspruchssatz B mit ebenfalls 20 Ansprüchen unter der Maßgabe, dass B lediglich zu berücksichtigen ist, falls Anspruchssatz A nicht für gewährbar erachtet wird?
Du reichst einfach einen Anspruchssatz mit den 40 Ansprüchen ein, lässt Dir erklären, ob alle oder wenigstens ein paar erteilbar sind. Wenn nur ein paar (z.B. die enger gefassten Deines "Hilfsantrags"), dann streichst Du ggf. die anderen.


Ich tipp mal darauf, dass es damit zu tun hat, dass der Antrag lediglich ausreichend bestimmbar sein muss und daher Bedingungen die auf interprozessuale Vorgänge abstellen zulässig sind, aber spontan hab ich in der ZPO nichts gefunden.
ZPO ist Flickwerk. Tatsächlich kannst Du Dir aber überall erklären lassen, dass Verfahrenshandlungen bedingungsfeindlich sind, mit der einen großen Ausnahme, wenn die Bedingung innerprozessual ist. Leuchtendes Beispiel: der Hilfsantrag.
 
G

GAST_DELETE

Guest
PHB schrieb:
Du reichst einfach einen Anspruchssatz mit den 40 Ansprüchen ein, lässt Dir erklären, ob alle oder wenigstens ein paar erteilbar sind. Wenn nur ein paar (z.B. die enger gefassten Deines "Hilfsantrags"), dann streichst Du ggf. die anderen.
Dass das in der Praxis so gehandhabt werden kann ist schon klar.
Diese Strategie führt aber auch zu wesentlich höheren Anspruchsgebühren (40 ASe statt 20). Und kann wohl auch nachteilig sein wenn eine Final OA droht (Kosten für RCE etc.)

Aber die Antwort scheint wohl zu sein, dass es in USA nun mal keine Hilfsanträge gibt, wenngleich wir immer noch nicht wissen, warum nicht.
 
O

oha

Guest
Gast schrieb:
Diese Strategie führt aber auch zu wesentlich höheren Anspruchsgebühren (40 ASe statt 20).
Gibt es die in den USA? Ein Kollege hat mir mal von einer US-Anmeldung mit über 2000 Ansprüchen erzählt...


Und kann wohl auch nachteilig sein wenn eine Final OA droht (Kosten für RCE etc.)
Eine Final OA kommt doch eigentlich immer, wenn man den Prüfer nicht überzeugen konnte (will sagen: wenn er mal wieder die Erläuterungen nicht versteht oder borniert an seiner haarsträubenden Auslegung festhält).


Aber die Antwort scheint wohl zu sein, dass es in USA nun mal keine Hilfsanträge gibt, wenngleich wir immer noch nicht wissen, warum nicht.
Rechtstradition. Muss man das begründen?
 
O

oha

Guest
Gast schrieb:
Diese Strategie führt aber auch zu wesentlich höheren Anspruchsgebühren (40 ASe statt 20).
Gibt es die in den USA? Ein Kollege hat mir mal von einer US-Anmeldung mit über 2000 Ansprüchen erzählt...


Und kann wohl auch nachteilig sein wenn eine Final OA droht (Kosten für RCE etc.)
Eine Final OA kommt doch eigentlich immer, wenn man den Prüfer nicht überzeugen konnte (will sagen: wenn er mal wieder die Erläuterungen nicht versteht oder borniert an seiner haarsträubenden Auslegung festhält).


Aber die Antwort scheint wohl zu sein, dass es in USA nun mal keine Hilfsanträge gibt, wenngleich wir immer noch nicht wissen, warum nicht.
Rechtstradition. Muss man das begründen?
 

smartpat

SILBER - Mitglied
Mehrkosten für zusätzliche Ansprüche gibt es bei mehr als 3 unabhängigen bzw. 20 Ansprüchen insgesamt.

Seit meiner letzten Antwort hat sich interessanterweise die Welt hier etwas verändert: Das USPTO hat am 21. August neue Regeln veröffentlich, und damit einen Sturm der Empörung bei vielen Patentanwälten ausgelöst. Nach den neuen Regeln muss eine Patentanmeldung mit mehr als 5 unabhängigen Ansprüchen bzw. 25 Patentansprüchen insgesamt von einem "Examination Support Document" begleitet werden - im Grunder einer Recherche zum Stand der Technik und Erklärung, warum die Anmeldung über diesen Stand hinaus patentierbar ist.

Das wird die Kosten (und mögliche Haftung des Anwalts für Fehler) bei umfangreichen Anmeldungen nach oben treiben - vorbei die Zeiten, in denen man relativ problemlos viele verschiedene Ansprüche anmelden konnte.

Übrigens gelten die neuen Regeln rückwirkend für alle noch nicht geprüften Anmeldungen!
 

smartpat

SILBER - Mitglied
Mehrkosten für zusätzliche Ansprüche gibt es bei mehr als 3 unabhängigen bzw. 20 Ansprüchen insgesamt.

Seit meiner letzten Antwort hat sich interessanterweise die Welt hier etwas verändert: Das USPTO hat am 21. August neue Regeln veröffentlich, und damit einen Sturm der Empörung bei vielen Patentanwälten ausgelöst. Nach den neuen Regeln muss eine Patentanmeldung mit mehr als 5 unabhängigen Ansprüchen bzw. 25 Patentansprüchen insgesamt von einem "Examination Support Document" begleitet werden - im Grunder einer Recherche zum Stand der Technik und Erklärung, warum die Anmeldung über diesen Stand hinaus patentierbar ist.

Das wird die Kosten (und mögliche Haftung des Anwalts für Fehler) bei umfangreichen Anmeldungen nach oben treiben - vorbei die Zeiten, in denen man relativ problemlos viele verschiedene Ansprüche anmelden konnte.

Übrigens gelten die neuen Regeln rückwirkend für alle noch nicht geprüften Anmeldungen!
 
P

PHB

Guest
smartpat schrieb:
Nach den neuen Regeln muss eine Patentanmeldung mit mehr als 5 unabhängigen Ansprüchen bzw. 25 Patentansprüchen insgesamt von einem "Examination Support Document" begleitet werden - im Grunder einer Recherche zum Stand der Technik und Erklärung, warum die Anmeldung über diesen Stand hinaus patentierbar ist.
Das ist ja heiß! Darf man dann in Zukunft auch die Patentierung selbst übernehmen, wenn man schon recherchieren muss? ;)

Ich vermute, dass gemäß der amerikanischen Rechtstradition die duty of cando(u)r greift und man versichern muss, die Recherche so gründlich wie nur möglich durchgeführt und auch wirklich alles Negative angegeben zu haben?
 

ppa

GOLD - Mitglied
smartpat schrieb:
Seit meiner letzten Antwort hat sich interessanterweise die Welt hier etwas verändert: Das USPTO hat am 21. August neue Regeln veröffentlich, und damit einen Sturm der Empörung bei vielen Patentanwälten ausgelöst. Nach den neuen Regeln muss eine Patentanmeldung mit mehr als 5 unabhängigen Ansprüchen bzw. 25 Patentansprüchen insgesamt von einem "Examination Support Document" begleitet werden - im Grunder einer Recherche zum Stand der Technik und Erklärung, warum die Anmeldung über diesen Stand hinaus patentierbar ist.

Das wird die Kosten (und mögliche Haftung des Anwalts für Fehler) bei umfangreichen Anmeldungen nach oben treiben - vorbei die Zeiten, in denen man relativ problemlos viele verschiedene Ansprüche anmelden konnte.

Übrigens gelten die neuen Regeln rückwirkend für alle noch nicht geprüften Anmeldungen!
Meiner Kenntnis nach kann als die geforderte Recherche aber der Deutsche Prüfungsbescheid zur Erstanmeldung oder ggf. die PCT-ISA-Recherche herangezogen werden, so dass für uns in der Regel keine Zusatzkosten auftreten.

Aber Du scheinst gut informiert zu sein; reicht das eventuell nicht?



Noch eine kleine Anmerkung zu Deiner Aussage von oben:

smartpat schrieb:
"Ich kann beispielsweise einen "apparatus for catching mice" und eine "method for catching mice" in der selben Anmeldung beantragen. Was in DE/EU als Hilfsantrag eingereicht würde könnte in den USA möglicherweise einfach ein weiterer unabhängiger Anspruch sein."
Das geht beim DPMA; aber beim EPA kommst Du im Prüfungsverfahren auch nicht mit Hilfsanträgen weiter, da letztlich die Zustimmung zur 51(4) verlangt wird, und die kann nicht bedingt abgegeben werden. Also gibt es im EPA im Prüfungsverfahren keine Hilfsanträge!!
 

smartpat

SILBER - Mitglied
ppa schrieb:
Meiner Kenntnis nach kann als die geforderte Recherche aber der Deutsche Prüfungsbescheid zur Erstanmeldung oder ggf. die PCT-ISA-Recherche herangezogen werden, so dass für uns in der Regel keine Zusatzkosten auftreten.
Ob es reichen wird, werden wir sehen: Die genauen Regeln bezüglich des Examination Support Documents werden im Oktober veröffentlich werden.

Danke für den Hinweis auf den Unterschied DPMA vs. EPA hinsichtlich der Patentansprüche. Mal wieder was neues gelernt.
 
G

Gert

Guest
Kann nicht beim EPA in Reaktion auf die 51(4) ein Hauptantrag und ein Hilfsantrag eingereicht werden? ... Uiuiui, alles vergessen aus der Prüfung.
 
G

GAST_DELETE

Guest
ppa schrieb:
Das geht beim DPMA; aber beim EPA kommst Du im Prüfungsverfahren auch nicht mit Hilfsanträgen weiter, da letztlich die Zustimmung zur 51(4) verlangt wird, und die kann nicht bedingt abgegeben werden. Also gibt es im EPA im Prüfungsverfahren keine Hilfsanträge!!
Das stimmt so nicht ganz bzw. ist missverständlich: Grundsätzlich kann man auch beim EPA im Prüfungsverfahren Hilfsantränge stellen (ist z.B vor eine mündlichen Verhandlung im Prüfungsverfahren durchaus empfehlenswert), die dann auch der Reihe nach geprüft werden. Im Unterschied zum DPMA-Verfahren muss man vor Patenterteilung, wenn einer der Hilfsanträge gewährbar ist, aller vorrangigen Anträge zurückziehen, also den gewährbaren Hilfsantrag zum Hauptantrag machen bzw. diesem gewährbaren Hilfsantrag mit der Beantwortung der 51(4) zustimmen. Dies hat dann insbesondere die Folge, dass man hinsichtlich der Zurückweisung des Hauptantrags nicht beschwert ist, da man ihn ja zurückgezigen hat. Man kann also bei EPA nicht wie beim DPMA sich den Hilfsantrag gewähren lassen und es dann mit dem Hauptantrag in der Beschwerdeinstanz risikolos (wg. Verbot der reformatio in peius) weiterversuchen.
 

ppa

GOLD - Mitglied
Gast schrieb:
ppa schrieb:
Das geht beim DPMA; aber beim EPA kommst Du im Prüfungsverfahren auch nicht mit Hilfsanträgen weiter, da letztlich die Zustimmung zur 51(4) verlangt wird, und die kann nicht bedingt abgegeben werden. Also gibt es im EPA im Prüfungsverfahren keine Hilfsanträge!!
Das stimmt so nicht ganz bzw. ist missverständlich: Grundsätzlich kann man auch beim EPA im Prüfungsverfahren Hilfsantränge stellen (ist z.B vor eine mündlichen Verhandlung im Prüfungsverfahren durchaus empfehlenswert), die dann auch der Reihe nach geprüft werden. Im Unterschied zum DPMA-Verfahren muss man vor Patenterteilung, wenn einer der Hilfsanträge gewährbar ist, aller vorrangigen Anträge zurückziehen, also den gewährbaren Hilfsantrag zum Hauptantrag machen bzw. diesem gewährbaren Hilfsantrag mit der Beantwortung der 51(4) zustimmen. Dies hat dann insbesondere die Folge, dass man hinsichtlich der Zurückweisung des Hauptantrags nicht beschwert ist, da man ihn ja zurückgezigen hat. Man kann also bei EPA nicht wie beim DPMA sich den Hilfsantrag gewähren lassen und es dann mit dem Hauptantrag in der Beschwerdeinstanz risikolos (wg. Verbot der reformatio in peius) weiterversuchen.
Natürlich kann ich jederzeit im Prüfungsverfahren "hilfsweise" weitere Anspruchssätze aufstellen. Ich mache das auch gerne in Bescheidserwiderungen, wenn ich bei voraussichtlicher Ablehnung die Meinung der PRüfungsstelle bzw Beschwerdekammer zu anderen Anspruchsfassungen erkunden will.

Aber ein richtiger "Hilfsantrag" liegt nur vor einer Entscheidung vor und dient gerade dazu, bei Zurückweisung des Hauptantrags ggf. gewährt zu werden.

In diesem Sinne - da sind wir uns wohl einig - gehen beim EPA im Prüfungsverfahren letztlich keine Hilfsanträge, da man der 51(4) nicht bedingt zustimmen kann.

Wer trotzdem etwas sichern will und einen weiteren Schutzumfang in der Beschwerde erreichen will, kann natürlich die Anmeldung teilen und die Teilanmeldungen unterschiedlich weiter verfolgen.
 
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