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Gast2
Guest
Abgesehen davon, dass in der Hoffnung angemeldet würde, dass unter den vielen Substanzen zumindest eine ist, die nicht nur patentierbar, sondern auch gewerblich verwertbar ist, also Grundlage für einen wirtschaftlichen Erfolg sein kann: Gewerbliche Anwendbarkeit dürfte kein Hindernis sein. Die patentrechtlichen Anforderungen an eine gewerbliche Anwendbarkeit sind nicht sehr hoch.gast2000 schrieb:Hat sich eigentlich schon mal jemand Gedanken darüber gemacht, ob irgendein neuer Stoff, der durch diese "Erfindungen" bereitgestellt würde, auch gewerblich anwendbar wäre???
"Die gewerbliche Anwendbarkeit liegt vor, ... wenn der Gegenstand in einem Gewerbebetrieb hergestellt wird oder technische Verwendung in einem Gewerbe finden kann." (http://www.dpma.de/formulare/p2796.pdf, 3.3.3.2.5. Gewerbliche Anwendbarkeit § 5 PatG)
Schulte (§5 Rn 9): "geeignet ist, ... in einem technischen Gewerbebetrieb hergestellt zu werden."
Letzteres dürfte auf einen Großteil mittels eines "Zufalls"prozesses gefundener Substanzen zutreffen.