Halbautomatische Erfindungsgenerierung und -anmeldung

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grond

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Gast schrieb:
Nach Kraßer können also nicht naheliegende Lösungen mittels Computer gefunden werden. Wer dem Computer die auszuspucken beigebracht hat, ist laut Sachverhalt hier wohl der Programmierer? Gegenmeinungen?
Der Programmierer oder der Benutzer, je nachdem.
 
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Guest
Gast schrieb:
Nach Kraßer können also nicht naheliegende Lösungen mittels Computer gefunden werden. Wer dem Computer die auszuspucken beigebracht hat, ist laut Sachverhalt hier wohl der Programmierer? Gegenmeinungen?
Aber in diesem Szenario trifft das eben nicht zu. Ohne das Problem überhaupt zu kennen, kann man auch keinen Computer dazu benutzen. Es bleibt also dabei, dass hier zum Zeitpunkt der Anmeldung keine Erfindung vorliegt.
 
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grond

Guest
Gast schrieb:
grond schrieb:
Der Programmierer oder der Benutzer, je nachdem.
Ist das Deine Antwort an den neuen Leiter der DV-Abteilung?
Nö, das war allgemein auf den Kraßer gelesen. Ich kann (erfinderischerweise) ein Programm schreiben, das mir eine erfinderische Lösung findet, dann bin ich als Programmierer der Erfinder. Oder ein Benutzer benutzt ein Programm, das nach Anleitung des Benutzers erfinderische Lösungen finden kann. Dann ist der Benutzer der Erfinder, weil er das Programm zu erfinderischen Lösung hin gesteuert hat.
 
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Guest
grond schrieb:
Ich kann (erfinderischerweise) ein Programm schreiben, das mir eine erfinderische Lösung findet, dann bin ich als Programmierer der Erfinder.
Soweit o.k.!
Aber wer ist Erfinder, wenn das benutzte Programm, welches erfinderische Lösungen findet, bereits zum Stand der Technik gehört?
 
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grond

Guest
Gast schrieb:
Aber wer ist Erfinder, wenn das benutzte Programm, welches erfinderische Lösungen findet, bereits zum Stand der Technik gehört?
Wenn das Programm das ohne erfinderische Anleitung des Benutzers tut, dann gibt es in diesem Fall m.M.n. keine Erfindung, weil SdT.
 
V

VorDerArbeitReiter

Guest
V und S haben den Programmierer angewiesen, ein Programm zu entwickeln, welches ihre Idee verwirklicht, Merkmale aus dem SdT für die Generierung einer Erfindung zu extra- bzw. zu interpolieren. Eine Miterfinderschaft wäre somit m.E. nicht abzusprechen.

Die konkreten Zusammensetzungen werden allerdings erst durch den Programmierer bzw. das Programm ermittelt. Darin könnte zumindest eine Miterfinderschaft gesehen werden. Ob es auch für die alleinige Erfinderschaft ausreicht? Andererseits könnten V und S dem Programmierer ja haarklein vorgegeben haben, was er wie implementieren soll und welche Rasterung im Parameterraum herauskommen soll. Dann wäre der Programmierer wohl gar kein Erfinder.

Da Antrag auf Nichtnennung des Erfinders tatsächlich nicht funktioniert, wie ein Blick in die Patentverordnung lehrt, würde ich ganz pragmatisch eben V, S und den Programmierer dem Amt gegenüber angeben. In welchen Bruchteilen diese im einzelnen Erfinder sind, interessiert das Amt ja ohnehin nicht. Könnten ja z.B. auch 1%-Anteile dabei sein. Auch die Richtigkeit wird nicht vom Amt geprüft. Nichtbenennung würde ich aber trotzdem beantragen, um Dritten keine Angriffspunkte zu liefern. Solange V, S und der Programmierer sich untereinander (vertraglich) einig sind, sollte das doch unproblematisch sein.


Trotzdem bezweifle ich, dass es sich überhaupt um eine Erfindung handelt. Die Ansprüche bezögen sich ja offenbar lediglich auf Material-/Stoffzusammensetzungen. Wie offenbart die Erfindung eine technische Lehre, wenn die Beschreibung lediglich den Anspruchswortlaut und damit die Zusammensetzung zitiert? Wie wollte man damit eine objektiv gelöste Aufgabe ermitteln und beurteilen, ob die Lösung erfinderisch ist, zumal die Herstellung der jeweiligen Zusammensetzungen ja offenbar gerade nicht erfinderisch ist? Welcher Verwendungszweck soll sich im Erteilungsverfahren herausschälen, wenn er nicht von Anfang an offenbart ist?
 
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grond

Guest
VorDerArbeitReiter schrieb:
Nichtbenennung würde ich aber trotzdem beantragen, um Dritten keine Angriffspunkte zu liefern.
Wo, außer in den USA, wäre denn ein falsch benannter Erfinder ein Angriffspunkt? Im EPÜ ist das kein Einspruchsgrund, in D könnte es höchstens Probleme geben, wenn gegenüber dem übergangenen Erfinder (zwangsläufig) keine Inanspruchnahme erklärt wurde, so dass das Recht an der Erfindung beim Erfinder verblieben sein könnte (mit den üblichen konkludenten und unwägbaren Verstrickungen).
 
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VorDerArbeitReiter schrieb:
Trotzdem bezweifle ich, dass es sich überhaupt um eine Erfindung handelt. Die Ansprüche bezögen sich ja offenbar lediglich auf Material-/Stoffzusammensetzungen. Wie offenbart die Erfindung eine technische Lehre, wenn die Beschreibung lediglich den Anspruchswortlaut und damit die Zusammensetzung zitiert? Wie wollte man damit eine objektiv gelöste Aufgabe ermitteln und beurteilen, ob die Lösung erfinderisch ist, zumal die Herstellung der jeweiligen Zusammensetzungen ja offenbar gerade nicht erfinderisch ist? Welcher Verwendungszweck soll sich im Erteilungsverfahren herausschälen, wenn er nicht von Anfang an offenbart ist?
Laut Sachverhalt handelt es sich bei den angesprochenen Erfindungen, für die ein Patent "auch dann erteilt wird, wenn der Verwendungszweck zum Anmeldezeitpunkt noch lange nicht bekannt war," um Patente für einen STOFFSCHUTZ, also nicht um Verwendungspatente.

Dazu Jestaedt, Patentrecht, Rdn. 334:
"Neue Stoffe (z.B. chemische Verbindungen, ...) können als solche patentfähig sein. ... Es genügt, dass die Zusammensetzung des Stoffes nicht zum Stand der Technik gehörte; unerheblich ist, welcher Verwendung der Stoff zugeführt worden ist oder wofür er empfohlen war (Imidazoline; Alkylendiamine I). Für die Neuheit des Stoffes kommt es auf das Herstellungsverfahren und den Verwendungszweck nicht an."

Schulte 6. Aufl. § 1 Rn 271:
"BGH sieht die Aufgabe für eine Stofferfindung in der BEREITSTELLUNG eines neuen chemischen Stoffes. Aus dem absoluten Stoffschutz wird gefolgert, dass 'Angaben über den technischen oder therapeutischen Effekt nicht zum Gegenstand der Stofferfindung gehören'. Infolgedessen müssen sie nicht in die Aufgabe aufgenommen werden."

Einmal unterstellt, für eine erfolgreiche deutsche Anmeldung wäre die Nennung einer Aufgabe überhaupt zwingend, dann würde es demnach zumindest genügen, als Aufgabe ganz pauschal "Bereitstellung neuer chemischer Stoffe" anzugeben.
 
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Gast schrieb:
Einmal unterstellt, für eine erfolgreiche deutsche Anmeldung wäre die Nennung einer Aufgabe überhaupt zwingend, dann würde es demnach zumindest genügen, als Aufgabe ganz pauschal "Bereitstellung neuer chemischer Stoffe" anzugeben.
Vermutlich ist der Verursacher dieser ganzen Diskussion der Artikel "Neuformulierung der Aufgabe oder des technischen Problems" von de Lacroix im VPP-Rundbrief Nr. 4/2005, S. 155ff.

Dort wird diskutiert, welchen Optionsspielraum man im EP, US und DE-Recht überhaupt hat. Daraus sollte klar werden, dass für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit auch in DE die objektive Aufgabe die entscheidende Rolle spielt.

Mit einer "Bereitstellung von neuen chemischen Verbindungen" in der ursprünglichen Anmeldung ist man zwar sicher bzgl. der Zulässigkeit, die konkrete Aufgabe während des Erteilungsverfahrens überhaupt für einen Stoffschutz entsprechend ändern zu dürfen (vor allem im EP-Recht ist man hier schnell bei einer unzulässigen Erweiterung), um so eine passende objektive Aufgabe zu erhalten. Es ändert sich aber nichts daran, dass hier trotzdem letztlich keine Erfindung ursprünglich offenbart wurde.

Weiterhin hat man im EP-Recht und teilweise auch im US-Recht schnell das Problem der unzulässigen Erweiterungen, wenn neue Wirkungen nachgereicht werden. Siehe dazu den oben erwähnten Artikel.

Sollte dennoch ein Patent erteilt werden, ist es aufgrund der verschiedenen genannten Probleme angreifbar. Und bei mehreren solchen Anmeldungen fällt das mit Sicherheit auf, dass der Stoff auf diese Weise kreiert (im Unterschied zum "Herstellungsverfahren") wurde.

Und die "Anwaltsehre" gebietet es doch, dem Mandanten nicht zu sagen, dass er irgendwelche Leute als Erfinder benennen kann, sondern dass es keine Erfindungen sind, und er nur mit Glück und hohem Risiko ein Patent erhalten und aufrechterhalten kann.

P.S.: Ich nehme an, bei S handelt es sich um unseren schachpat. Ob aber V tatsächlich so ein "hohes Tier" ist, will ich aber nicht glauben. Vermutlich eher immer noch der Leiter der DV :)
 
B

Blo Rakane

Guest
Es wurde doch mit Bezug auf Jestaedt und Schulte darauf hingewiesen, dass allein das Bereitstellen einer neuen Verbindung eine technische Aufgabe sein kann. Das wird ja auch im Bereich der Sequenzen regelmäßig und mt Erfolg so gemacht. Das klingt zwar für den Techniker wie mich so, als würde man einen Haufen Konstruktionselemente zusammenschmeißen und irgend was daraus zusammenschrauben, um "eine neue Vorrichtung zu schaffen", scheint aber im Bereich der chemischen Verbindungen und der Sequenzen von der Rspr gesichert zu sein.

Somit wäre der Gegenstand grundsätzlich patentfähig, es sei denn, es handelt sich um eine reine Kombinations"erfindung", die sich aus den Anmeldungen der Konkurrenz (und das war ja der Ansatzpunkt des findigen Managers in diesem Fall) in naheliegender Weise ergibt. Das muss aber im Einzelfall entschieden werden.

Da der Computer nur Hilfsmittel sein kann, wäre der Erfinder derjenige, der ihn bedient (wiederum analog zum Forscher, der einen Sequenzer bedient - hier ist ja auch nicht der Hersteller der Erfinder).
 
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Guest
Blo Rakane schrieb:
Es wurde doch mit Bezug auf Jestaedt und Schulte darauf hingewiesen, dass allein das Bereitstellen einer neuen Verbindung eine technische Aufgabe sein kann.
Das besteitet ja auch keiner. Wenn aber in der Anmeldung irgendetwas darauf hindeutet, dass eine andere Aufgabe als die Bereitstellung einer neuen Substanz gemeint sein könnte, dann ist es besser, die Bereitstellung als Aufgabe auch explizit anzugeben. Sonst hat man die in dem obigen Artikel beschriebenen Probleme.

Blo Rakane schrieb:
Somit wäre der Gegenstand grundsätzlich patentfähig
Nein, es bedeutet nur, dass die Bereitstellung der Substanz als objektive Aufgabe der Patentierbarkeit nicht entgegensteht.

Blo Rakane schrieb:
es sei denn, es handelt sich um eine reine Kombinations"erfindung", die sich aus den Anmeldungen der Konkurrenz (und das war ja der Ansatzpunkt des findigen Managers in diesem Fall) in naheliegender Weise ergibt. Das muss aber im Einzelfall entschieden werden.
In dieser Konstellation ist es m.E. offensichtlich, dass die geistige Leistung nur in der Entwicklung des Programmes liegt. Diese kann durchaus patentierbar sein (computerimplementierte Erfindung). Dazu braucht es aber wiederum eines konkreten technischen Problems.

Blo Rakane schrieb:
Da der Computer nur Hilfsmittel sein kann, wäre der Erfinder derjenige, der ihn bedient (wiederum analog zum Forscher, der einen Sequenzer bedient - hier ist ja auch nicht der Hersteller der Erfinder).
In der Bedienung des Programmes mit der Versorgung der Daten und der Endkontrolle der Ergebnisse ist nichts Erfinderisches erkennbar.

Kraßer hat doch ganz wunderbar formuliert, dass der Computer zur Lösung eines konkreten technischen Problems benutzt werden muß. Ist das Problem die Bereitstellung einer konkreten Substanz, dann ist die Benutzung des Computers mit dem Programm im Können des Fachmanns.

Das Programm selber ist aber nicht zur Entwicklung einer ganz konkreten Substanz entwickelt worden, sondern für ganze Familien. Demnach wären aber auch die unmittelbaren Erzeugnisse (also die Familien von Substanzen) von einem eventuellen Patent geschützt.

Das kann es ja wohl nicht sein. Damit wäre auch die höchst fragwürdige Entscheidung des BGH bzgl. des absoluten Stoffschutzes ad absurdum geführt. In EP und US-Recht wäre so etwas aber nicht zulässig.

Aus meiner Sicht wäre nicht einmal das allgemeine Programm schützbar, wegen eben dieser Konsequenz. Das wird so nicht erfolgreich die Instanzen passieren und wohl auch den BGH von seinem Standpunkt des absoluten Stoffschutzes abbringen.

Sinnvoll ist nur ein Stoffschutz mit einer konkreten Lösung eines technischen Problems. Worin besteht der Sinn eine Substanz als solche zu kreieren und dafür auch noch mit einem Patent belohnt zu werden?
 
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Gast schrieb:
Demnach wären aber auch die unmittelbaren Erzeugnisse (also die Familien von Substanzen) von einem eventuellen Patent geschützt.
Na gut, hier braucht man noch wenigstens eine Einrichtung oder ein Herstellungsverfahren. Wenn die noch zu erfinden sind, dann würde das zu einem Patent führen können. Aber der Ausgangspunkt war ja wohl eher der, das das nicht notwendig ist. Damit wäre das Ganze nämlich sowieso eine allgemeine Theorie, die als solche gar nicht schutzfähig ist.
 
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Gast schrieb:
Das Programm selber ist aber nicht zur Entwicklung einer ganz konkreten Substanz entwickelt worden, sondern für ganze Familien.
Entwicklungen ganzer Familien werden auch ohne Programm vorgenommen. Um das Problem des absoluten Stoffschutzes an einem Beispiel konkret zu verdeutlichen:

Dem Patent zu DE10246434 (hier wahllos irgendeins von irgendeinem Anmelder herausgegriffen) lag die subjektive Aufgabe zugrunde "Verbindungen zur Verfüung zu stellen, die eine therapeutisch verwertbare Blutzucker senkende Wirkung enthalten."

Angenommen, es hätte sich im Erteilungsverfahren herausgestellt, dass es keine Blutzucker senkende Wirkung, sondern Blutzucker steigernde Wirkung hat, dann wären aufgrund einer so formulierten "neuen" objektiven Aufgabenstellung (Blutzucker steigernd) die genau gleichen Stoffansprüche 1 bis 3 genauso patentierbar gewesen, wobei sich der absolute Stoffschutz sowieso auch noch auf ganz andere Anwendungen erstreckt (beispielsweise Stabilisierung von Lebensmitteln)?
 
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Guest
Angenommen, die geistige Leistung der Schöpfung des Programmes würde die Patentierbarkeit einer Substanz oder einer Familie von Substanzen sichern (so die Herstellung im Können des Fachmannes ist), dann funktioniert das nur höchstens einmal. Da dann das Programm dafür zu offenbaren ist und somit Stand der Technik wird. Ansonsten wäre die Erfindung eben nicht ausreichend offenbart.

Bzgl. der Aussage mit der Kombinationserfindung: Wenn der Fachmann nicht auf die Idee kommt, diese Kombinationen vorzunehmen, könnte das für eine Erfindung sprechen. Da dieser ganze Thread aber vielleicht von einem Fachmann initiiert wurde, ist er dann ja wohl schon auf die Idee gekommen, und es ist somit Stand der Technik.
 
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Gast2

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Gast schrieb:
da dann das Programm dafür zu offenbaren ist
Wo steht denn das? Reicht für die Patentierbarkeit denn nicht die schlichte Angabe der Stoffformel?

Gast schrieb:
ist er dann ja wohl schon auf die Idee gekommen, und es ist somit Stand der Technik.
Bei weitem gehört nicht jede Idee zum Stand der Technik. Neuer Stand der Technik entsteht hier nicht, bevor eine konkrete Stoffformel der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde.

Stand der Technik: umfasst alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag der ÖFFENTLICHKEIT zugänglich gemacht worden sind (§ 3 Abs. 1 PatG), einschließlich der in § 3 Abs. 2 PatG genannten Anmeldungen. Öffentlichkeit: ein beliebiger Kreis von Dritten musste Kenntnis nehmen können; objektive Zugänglichkeit reicht aus; ob eine tatsächliche Kenntnisnahme erfolgte, ist unerheblich. Offenbarung: Kenntnisse, die der Fachmann der Quelle unmittelbar entnimmt oder mitliest (ohne weiterführende Informationen und Überlegungen).
 
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Guest
Gast2 schrieb:
Gast schrieb:
da dann das Programm dafür zu offenbaren ist
Wo steht denn das? Reicht für die Patentierbarkeit denn nicht die schlichte Angabe der Stoffformel?
Wo steht, dass hier eine erfinderische Tätigkeit nicht notwendig ist?

Gast2 schrieb:
Gast schrieb:
ist er dann ja wohl schon auf die Idee gekommen, und es ist somit Stand der Technik.
Bei weitem gehört nicht jede Idee zum Stand der Technik. Neuer Stand der Technik entsteht hier nicht, bevor eine konkrete Stoffformel der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde.
Hier ging es ja nur darum, ob der Fachmann die Kombination vornehmen würde. Normalerweise nicht. Aber diese Idee, dass (praktisch immer) zu tun, um mal zu sehen, was dabei herauskommt, ist nun Stand der Technik. Hier ging es gar nicht um die Substanz, die ist natürlich nicht offenbart, sondern nur um die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit.

Also würde der Fachmann auch auf die Idee kommen, dass zu tun (also einfach wild zu kombinieren).
 
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Gast2

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Gast schrieb:
Hier ging es ... nur um die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit.

Also würde der Fachmann auch auf die Idee kommen, dass zu tun (also einfach wild zu kombinieren).
War das Argument nicht schon vom Tisch?: "Entscheidend ist nur, was geschaffen wurde, nicht wie es geschaffen worden ist; denn mit einem Patent wird nicht der vergossene Schweiß des Erfinders, sondern das die Technik objektiv bereichernde Ergebnis belohnt" (Beitrag vom 05.01.06, 12:56).
 
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gast2000

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Hat sich eigentlich schon mal jemand Gedanken darüber gemacht, ob irgendein neuer Stoff, der durch diese "Erfindungen" bereitgestellt würde, auch gewerblich anwendbar wäre???
 
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Gast2 schrieb:
War das Argument nicht schon vom Tisch?: "Entscheidend ist nur, was geschaffen wurde, nicht wie es geschaffen worden ist; denn mit einem Patent wird nicht der vergossene Schweiß des Erfinders, sondern das die Technik objektiv bereichernde Ergebnis belohnt" (Beitrag vom 05.01.06, 12:56).
Das spricht aber trotzdem nicht gegen das Kriterium "erfinderische Tätigkeit". Das wäre ja dann bei allzu freier Interpretation überflüssig. Für mich ist dieser Satz aus dem Zusammenhang gerissen. Im Beitrag vom 5.01. ist er noch enthalten.
 
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