Gast schrieb:
Einmal unterstellt, für eine erfolgreiche deutsche Anmeldung wäre die Nennung einer Aufgabe überhaupt zwingend, dann würde es demnach zumindest genügen, als Aufgabe ganz pauschal "Bereitstellung neuer chemischer Stoffe" anzugeben.
Vermutlich ist der Verursacher dieser ganzen Diskussion der Artikel "Neuformulierung der Aufgabe oder des technischen Problems" von de Lacroix im VPP-Rundbrief Nr. 4/2005, S. 155ff.
Dort wird diskutiert, welchen Optionsspielraum man im EP, US und DE-Recht überhaupt hat. Daraus sollte klar werden, dass für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit auch in DE die objektive Aufgabe die entscheidende Rolle spielt.
Mit einer "Bereitstellung von neuen chemischen Verbindungen" in der ursprünglichen Anmeldung ist man zwar sicher bzgl. der Zulässigkeit, die konkrete Aufgabe während des Erteilungsverfahrens überhaupt für einen Stoffschutz entsprechend ändern zu dürfen (vor allem im EP-Recht ist man hier schnell bei einer unzulässigen Erweiterung), um so eine passende objektive Aufgabe zu erhalten. Es ändert sich aber nichts daran, dass hier trotzdem letztlich keine Erfindung ursprünglich offenbart wurde.
Weiterhin hat man im EP-Recht und teilweise auch im US-Recht schnell das Problem der unzulässigen Erweiterungen, wenn neue Wirkungen nachgereicht werden. Siehe dazu den oben erwähnten Artikel.
Sollte dennoch ein Patent erteilt werden, ist es aufgrund der verschiedenen genannten Probleme angreifbar. Und bei mehreren solchen Anmeldungen fällt das mit Sicherheit auf, dass der Stoff auf diese Weise kreiert (im Unterschied zum "Herstellungsverfahren") wurde.
Und die "Anwaltsehre" gebietet es doch, dem Mandanten nicht zu sagen, dass er irgendwelche Leute als Erfinder benennen kann, sondern dass es keine Erfindungen sind, und er nur mit Glück und hohem Risiko ein Patent erhalten und aufrechterhalten kann.
P.S.: Ich nehme an, bei S handelt es sich um unseren schachpat. Ob aber V tatsächlich so ein "hohes Tier" ist, will ich aber nicht glauben. Vermutlich eher immer noch der Leiter der DV