Vielleicht als Ergänzung: für angestellte Assessoren ist mit Hinblick auf Tätigkeiten für Ihren eigenen Arbeitgeber irrelevant, ob sie die deutsche Zulassung haben oder nicht (die meisten mir bekannten Syndikuspatentanwälte, also angestellte Assesoren, halten die Zulassung auch eher wegen der Mitgliedschaft im Versorgungswerk als für den Titel), weil das Berufsrecht ohnehin verbietet, dass man als Anwalt den eigenen Arbeitgeber vertritt (§ 41a Patentanwaltsordnung). Betreut man also Fälle des eigenen Arbeitgebers, so besteht kein Mandatsverhältnis, sondern man handelt autorisiert durch eine entsprechende Angstelltenvollmacht als Arbeitnehmer.
Solange kein Mandatsverhältnis besteht, kann es auch keine anwaltliche Haftung geben, d.h. das Haftungsthema ist bis auf die von Studi erwähnten Extremfälle zur Arbeitnehmerhaftung praktisch erledigt.
Ich bin überfragt und wäre an Meinungen interessiert, ob die Tätigkeit eines Zugelassenen Vertreters ohne deutsche Zulassung (Darf der überhaupt Rechtsberatung leisten?) ein Mandatsverhältnis darstellt... Ich meine mich zu erinnern, dass gerade Versuche unternommen werden, das zu regeln.
Sicher ist er in jedem Fall wieder, wenn er für seinen Arbeitgeber handelt (Art. 134 EPÜ).
Schwierig wird es bei den angesprochenen Fällen, bei denen der Arbeitgeber möchte, dass man für einen Dritten tätig wird. Das ist bei den meisten Unternehmen, wie von lioness berechtigterweise angesprochen, nicht befriedigend geregelt, nicht zuletzt deshalb, weil viele Industriepatentleute der älteren Generation selbst keine Zulassung(en) haben oder nicht in einer Kanzlei gelernt haben und ihnen das Gefühl für die Brisanz der Thematik fehlt.
Beim DPMA ist die Problematik wieder dadurch entschärft, dass man großzügiger ist, verschiedene Gesellschaften eines Konzerns als EINEN Arbeitgeber zu betrachten. Das EPA zeigt sich da ein wenig bockig (man kann höchstens versuchen, Angestellter zweier Konzernteile zu werden).
Ich kann deshalb nur folgendes vorschlagen: nach Möglichkeit immer als Angestellter auftreten und, wenn überhaupt, nur nachrangig als Zugelassener Vertreter/deutscher Anwalt, d.h. unter dem Namen die Nummer der Angestelltenvollmacht nennen. Ggf. darauf hinwirken, dass eigene Firma, nicht der Zulieferer, Einspruch einlegt. Weiterhin, wenn es geht, einen Haftungsausschluss mit dem Arbeitgeber/dem Dritten vereinbaren. Alternativ und sauber, aber ungeliebt: eine Patentabteilung kann sich, Mitgliedschaft wenigstens eines deutschen Anwalts vorausgesetzt, als Kanzlei einrichten und als solche mit Haftpflichtversicherung den Rest des Konzerns betreuen.