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*** KT-HERO ***
Seit einer Gesetzesänderung kann man ja auch einen Widerspruch nach deutschem MarkenG auf Unternehmenskennzeichen stützen. Bei Gemeinschaftsmarken ging das schon früher.
Weiß jemand, ob das DPMA bzw. das HABM einen Widerspruch (im Falle des HABM auch einen Nichtigkeitsantrag wg. älterer Rechte) zulässt, bei dem der Widersprechende das eigentlich fremde Widerspruchsrecht in gewillkürter Prozessstandschaft geltend macht?
Beispiel: In einem Verbund von einer Vielzahl von Unternehmen (Mutter, Töchter, Verwaltungs-GmbHs, Holding, etc., alle machen von demselben Firmenschlagwort Gebrauch) gibt es eine Art IP-Verwaltungs GmbH, die sämtliche IP Rechte der Unternehmensgruppe verwaltet und nach außen im geschäftlichen Verkehr eigentlich nicht in Erscheinung tritt, die aber im eigenen Namen die Rechte am Unternehmenskennzeichen der Unternehmensgruppe geltend machen soll und hierzu auch ermächtigt ist.
Dass die gewillkürte Prozessstandschaft bei einer Klage möglich ist, ist klar. Geht das auch im amtlichen Verfahren vor dem DPMA oder dem HABM? Kennt jemand Rechtsprechung hierzu?
Weiß jemand, ob das DPMA bzw. das HABM einen Widerspruch (im Falle des HABM auch einen Nichtigkeitsantrag wg. älterer Rechte) zulässt, bei dem der Widersprechende das eigentlich fremde Widerspruchsrecht in gewillkürter Prozessstandschaft geltend macht?
Beispiel: In einem Verbund von einer Vielzahl von Unternehmen (Mutter, Töchter, Verwaltungs-GmbHs, Holding, etc., alle machen von demselben Firmenschlagwort Gebrauch) gibt es eine Art IP-Verwaltungs GmbH, die sämtliche IP Rechte der Unternehmensgruppe verwaltet und nach außen im geschäftlichen Verkehr eigentlich nicht in Erscheinung tritt, die aber im eigenen Namen die Rechte am Unternehmenskennzeichen der Unternehmensgruppe geltend machen soll und hierzu auch ermächtigt ist.
Dass die gewillkürte Prozessstandschaft bei einer Klage möglich ist, ist klar. Geht das auch im amtlichen Verfahren vor dem DPMA oder dem HABM? Kennt jemand Rechtsprechung hierzu?