Hallo pak,
aus der Angabe "als Prozessbevollmächtigter" in der Anfrage von patnet habe ich geschlossen, dass es sich um ein Verfahren vor einem Amtsgericht handeln muss. In anderen gerichtlichen Verfahren außerhalb des Bundespatentgerichts (und des BGH in Nichtigkeitssachen sowie des BVerfG in ein paar Fällen) kann ein Patentanwalt nicht Prozessbevollmächtigter sein, da (Rechts-)Anwaltszwang besteht.
Diese Verfahren scheiden also für die Fragestellung von vornherein aus.
In Verfahren vor dem Amtsgericht gibt es keinen Anwaltszwang. Der Patentanwalt darf also vertreten, sofern das durch die Bestimmungen über die Rechtsdienstleistungen (ehemals zusammengefasst im RBerG, jetzt in den einzelnen Verfahrensordnungen) nicht verhindert wird.
Also: Er vertritt privat seine Oma in einem Verfahren gegen deren Nachbarn, weil dieser seinen Abfall über ihren Zaun kippt. Dafür bekommt der Patentanwalt natürlich kein Geld, weil er gar nicht beruflich tätig wird, sondern privat. Beruflich dürfte er das auch gar nicht, als gibt es auch keine Kostenerstattung, weil es keine Kosten gibt (evtl. Reisekosten und so, anderes Thema).
Oder: Es geht um angebliche Urheberrechte an Gegenständen, die auch nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster sein könnten, Raubkopien von Software, sklavische Nachahmung und dergleichen. So die übliche Grauzone von UWG, UrhG, DesignG etc. Der Kläger klagt vor dem Amtsgericht, der Beklagte ist Dein Mandant und kommt zu Dir als Patentanwalt. Komplizierter technischer Sachverhalt, aber es geht um Peanuts. Statt eine Verweisung zu beantragen, schließt Du für Deinen Mandanten noch vor dem Amtsgericht einen Vergleich, um die Kosten für alle Parteien im Griff zu behalten. Dann siehe im Köhler/Bornkamm die Kommentierung zu UWG § 12 unter 2.121.
Oder neben dem ausstehenden Gehalt versucht der entlassene Arbeitnehmer auch die nie gezahlte und vermutlich auch eher geringe Arbeitnehmervergütung einzuklagen und macht das alles erstmal selbst vor dem Amtsgericht. Wenn dann doch der Patentanwalt eingeschaltet wird, wird er dafür auch Geld haben wollen und es auch bekommen.
Vertritt der Patentanwalt sich selbst ohne jeden Bezug auf das Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, wird er vor Gericht nicht als Patentanwalt tätig. Mit entsprechenden Folgen.
Frohes Schaffen
Blood für PMZ