GebrMG GebrMG - Stand der Technik

Pirromania

Schreiber
Hallo zusammen,

Im GebrMG ist definiert, dass der Stand der Technik alle Kenntnisse umfasst, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche Beschreibung oder durch eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes erfolgte Benutzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.

Ist ein auf einer US-Website vor dem AT dargestellter Gegenstand eine schriftliche Beschreibung gemäß GebrMG und somit Stand der Technik?

VG,
Pirro
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Laut Benkard, 10. Auflage, Rn. 7 zu §3 GebrMG zählt zu der "schriftlichen Beschreibung" auch eine elektronische, mit dem Computer abrufbare Abfassung.



Damit wäre die Offenbarung auf einer US-Webseite Stand der Technik. Allerdings stellt sich bei Webseiten die Problematik, dass der Veröffentlichungstag oft schwer nachweisbar ist; insbesondere muss ja nachgewiesen werden, dass der konkret vorgebrachte Inhalt vor dem AT/PT dort verfügbar war.
 
Oben