DE GebrM Übersetzung

PAmuckl

SILBER - Mitglied
Hallo zusammen, gemäß §4bGebrMG kann Anmelder Üs der nicht in dt. Sprache abgefassten innerhalb 3 Mon nachreichen. Jetzt habe ich gerade gehört, dass dies nicht für GebrM aus PCT (Engl.) gelten würde.... GebrM aus PCT MUSS in dt. Sprache nach 30 ab PCT-AT (o. Prio) eingereicht werden. Stimmt das? Für die nationale Phase zählt m.E. hier das GebrMG und da gibt es § 4b GebrMG (siehe oben) Dringend Meinung oder Wissen gebeten!!!!! Danke
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Für die nationale Phase zählt m.E. hier das GebrMG und da gibt es § 4b GebrMG (siehe oben) Dringend Meinung oder Wissen gebeten!!!!! Danke

Was du übersiehst, ist, dass der §4b GebrMG mit "Anmeldetag" tatsächlich den Anmeldetag meint (und nicht etwa den Eintritt in die nationale Phase).

In der Regel wird also bei Gebrauchsmuster aus PCT bei Eintritt in die deutsche Phase die Frist für die Übersetzung nach §4b GebrMG schon seit Jahren abgelaufen sein. Glücklicherweise hat hier Art. 23 PCT Vorrang, der einen nationalen Fristablauf vor der 30-Monats-Frist nach PCT verhindert.

Aber nach 30 Monaten ist Schluss.
 

hyperandy

*** KT-HERO ***
In der Regel wird also bei Gebrauchsmuster aus PCT bei Eintritt in die deutsche Phase die Frist für die Übersetzung nach §4b GebrMG schon seit Jahren abgelaufen sein. Glücklicherweise hat hier Art. 23 PCT Vorrang, der einen nationalen Fristablauf vor der 30-Monats-Frist nach PCT verhindert.

Aber nach 30 Monaten ist Schluss.

Art. 23(1) PCT meint ja nur, dass das nationale Amt die Anmeldung nicht vor Ablauf der Frist bearbeiten oder prüfen darf. Mit Ausnahme von Art 23(2) PCT: auf Antrag geht's natürlich. Das hat aber nichts mit den nationalen Fristablauf und der Einleitung der nationalen Phase zu tun, hier gilt immer noch das IntPatÜG.
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Das hat aber nichts mit den nationalen Fristablauf und der Einleitung der nationalen Phase zu tun, hier gilt immer noch das IntPatÜG.
Na ja, indirekt schon, denn eine Bestimmung im IntPatÜG wird ja überhaupt erst durch Art. 23 PCT notwendig. Es ist auch kaum ein Zufall, dass die beiden Fristen identisch sind.

Außerdem hat Art.23 PCT Vorrang vor nationalem Recht. Wenn im IntPatÜG weniger als 30 Monate stünde, dann wäre das bedeutungslos.
 

hyperandy

*** KT-HERO ***
Na ja, indirekt schon, denn eine Bestimmung im IntPatÜG wird ja überhaupt erst durch Art. 23 PCT notwendig. Es ist auch kaum ein Zufall, dass die beiden Fristen identisch sind.

Außerdem hat Art.23 PCT Vorrang vor nationalem Recht. Wenn im IntPatÜG weniger als 30 Monate stünde, dann wäre das bedeutungslos.

Naja, ich denke der Bezug auf Art. 22 (1) PCT wäre besser, denn auch Art. III §4 (2) IntPatÜG bezieht sich darauf und dort ist die Frist genannt. Späterer Fristablauf ist nach Art. 22(3) PCT dann durchaus möglich.

Art. 23 PCT ist aus meiner Sicht eben nur das nationale Bearbeitungsverbot vor Ablauf dieser Frist, nicht der eigentliche Fristablauf. Mit Art. 22 PCT macht Deine Argumentation aber durchaus Sinn.
 
Oben