pak
*** KT-HERO ***
Hallo zusammen,
bei einem Gebrauchsmusterlöschungsverfahren gilt ja das Unterliegensprinzip, wonach die Kosten hauptsächlich der unterlegenen Partei auferlegt werden.
Wonach aber bemisst sich das Maß der Niederlage?
Ist am Ende die Anzahl der gefallenen Ansprüche maßgebend? Nach dem Motto, von einer Gesamtzahl von 10 Ansprüchen sind die ersten Ansprüche 1 bis 9 nicht schutzfähig und lediglich die Kombination aus Anspruch 1 und 10 bewirkt die Aufrechterhaltung des Gebrauchsmusters, so dass der Inhaber zu 9/10 unterlegen ist?
Falls dies der Fall sein sollte, so müssten die erfolgversprechendsten Rückzugspositionen innerhalb der Anspruchsfassung ja gleich an den Hauptanspruch anschließen (also die Unteransprüche 2 ff. bilden), um die Niederlage gemäßigt ausfallen zu lassen. Kann eigentlich nicht sein, oder?
Gruß
pak
bei einem Gebrauchsmusterlöschungsverfahren gilt ja das Unterliegensprinzip, wonach die Kosten hauptsächlich der unterlegenen Partei auferlegt werden.
Wonach aber bemisst sich das Maß der Niederlage?
Ist am Ende die Anzahl der gefallenen Ansprüche maßgebend? Nach dem Motto, von einer Gesamtzahl von 10 Ansprüchen sind die ersten Ansprüche 1 bis 9 nicht schutzfähig und lediglich die Kombination aus Anspruch 1 und 10 bewirkt die Aufrechterhaltung des Gebrauchsmusters, so dass der Inhaber zu 9/10 unterlegen ist?
Falls dies der Fall sein sollte, so müssten die erfolgversprechendsten Rückzugspositionen innerhalb der Anspruchsfassung ja gleich an den Hauptanspruch anschließen (also die Unteransprüche 2 ff. bilden), um die Niederlage gemäßigt ausfallen zu lassen. Kann eigentlich nicht sein, oder?
Gruß
pak