GebrMG Gebrauchsmusterlöschungsverfahren (Unterliegensprinzip)

pak

*** KT-HERO ***
Hallo zusammen,

bei einem Gebrauchsmusterlöschungsverfahren gilt ja das Unterliegensprinzip, wonach die Kosten hauptsächlich der unterlegenen Partei auferlegt werden.

Wonach aber bemisst sich das Maß der Niederlage?

Ist am Ende die Anzahl der gefallenen Ansprüche maßgebend? Nach dem Motto, von einer Gesamtzahl von 10 Ansprüchen sind die ersten Ansprüche 1 bis 9 nicht schutzfähig und lediglich die Kombination aus Anspruch 1 und 10 bewirkt die Aufrechterhaltung des Gebrauchsmusters, so dass der Inhaber zu 9/10 unterlegen ist?

Falls dies der Fall sein sollte, so müssten die erfolgversprechendsten Rückzugspositionen innerhalb der Anspruchsfassung ja gleich an den Hauptanspruch anschließen (also die Unteransprüche 2 ff. bilden), um die Niederlage gemäßigt ausfallen zu lassen. Kann eigentlich nicht sein, oder?

Gruß

pak
 

Fip

*** KT-HERO ***
Das wird, wie im Nichtigkeitsverfahren auch, schlichtweg abgeschätzt.

Man schaut sich einfach an, was vom ursprünglichen Gegenstand bzw. Schutzbereich noch übrig ist und überlegt sich, wie viel davon nach der Einschränkung wohl noch übrig geblieben ist. Mit der Anzahl der übrig gebliebenen (Unter-)Ansprüche hat das aber nichts zu tun.

Das Ganze ist nicht sehr genau, aber wie soll man es sonst machen?

Maßgeblich für die Kostenfolge ist der Löschungsantrag. Greife ich nur Ansprüche 1 und 2 an und werden diese antragsgemäß gelöscht, bleibt das Gbm im Umfang der Ansprüche 3 ff. bestehen. Trotzdem ist dem Löschungsantrag vollumfänglich stattgegeben worden, so dass der Gebrauchsmusterinhaber die vollen Kosten trägt.

Außerdem können natürlich § 93 ZPO, § 269 ZPO, etc. zum Tragen kommen.
 

ppa

GOLD - Mitglied
geh mal davon aus, dass der Gbm_inhaber auch bei nur kleinen einschränkungen schnell einen grossteil der kosten (60 oder 70 %) zu tragen hat, das ist jedenfalls meine erfahrung.

zb Aufnahme eines "nicht sehr engen" Unteranspruchs, sofort zahlt der Gbm-Inhaber über die hälfte der Kosten, mti der bemerkung , man können ja eine isolierte Beschwerde gg die kostenentscheidung einreichen, was wohl keiner machen wird.

aber da interessieren mcih auch andere erfahrungsberichte.

von daher lohnt es sich schon, sich gleich nur enger zu verteidigen, anders als beim einspruch.
 

PAmuckl

SILBER - Mitglied
Servus und Hallo,

hätte dazu auch ne Frage:

- Gebr.m. hat Schutzansprüche (SA) 1 bis 10 (eingetragen)
- Der Gebr.m.Inh. beschränkt nach nach Verzichtsschreiben vom Gegner durch neue SA zur Akte
Anspruch 1 durch Aufnahme von SA 2
- Jetzt Löschungsantrag (teilweise) NUR gg SA 1
- SA 1 (eingetragen) ist durch Patent XY neuheitsschädlich vorweg genommen
- Neuer zur Akte gegebener SA 1 nicht.
- BGH Scherbeneis: Löschungsantrag auf eingetragene SA
--> d.h. doch, dass bei der Kostenentscheidung der Inh. volle Kosten trägt, da SA 1 gelöscht wird
(vollständiges Obsiegen §91 ZPO)
Der Inhaber hat keine Chance auf sofortiges Anerkenntnis zu kommen (--> § 93 ZPO) da er ja "neuen" SA 1 (+2) halten möchte.

Somit muss Inhaber immer Kosten übernehmen...
Oder?
Danke für jede Antwort.
 

Kratos

*** KT-HERO ***
Der Inhaber hat keine Chance auf sofortiges Anerkenntnis zu kommen (--> § 93 ZPO) da er ja "neuen" SA 1 (+2) halten möchte.

Somit muss Inhaber immer Kosten übernehmen...
Oder?

Warum sollte dem Inhaber die Möglichkeit des sofortigen Anerkenntnisses genommen sein? Der für den Inhaber relevante SA 2 wurde ja nicht angegriffen. Der Wegfall des SA 1, beispielsweise aufgrund sofortigen Anerkenntnisses, ist ja nicht gleichbedeutend mit dem Wegfall des SA 2. Vielmehr bleibt der SA 2 in Verbindung mit dem SA 1 bestehen, wobei die Merkmale des SA 1 als Oberbegriff des SA 2 zu lesen sind. Bin mir aber auch nicht 100%ig sicher ...

Kratos
 

PAmuckl

SILBER - Mitglied
Hmmm....? Du hast wohl recht. Klingt schlüssig.

Somit wäre das ein Teilanerkenntnis und somit müsste teilweise § 93 ZPO gelten und der Antragssteller müsste einen Teil der Kosten tragen.

Gibt die BPatG-Entscheidung "Hammerbohreinrichtung" aus den 80ern (5 W pat 107/77). Da war das dann so ähnlich. Allerdings war es in diesem Verfahren so, dass der Gegner SA 1 bis 11 löschen wollte und nicht vollständig damit durchgekommen ist. Deshalb eh schon Kostenteilung. Hier ist aber nur gegen SA 1 und dieser ist nicht schutzfähig.
 

Kratos

*** KT-HERO ***
Somit wäre das ein Teilanerkenntnis und somit müsste teilweise § 93 ZPO gelten und der Antragssteller müsste einen Teil der Kosten tragen.

Hallo PAmuckl,

da der Antrag des Löschungsantragsstellers vollständig anerkannt wird, sehe ich hierin kein Teilanerkenntnis. Der Umfang des Unterliegens bemisst sich ja stets nach dem Umfang des Löschungsantrags oder wie Fip (s. o.) es bereits formuliert hat:

Fip schrieb:
Maßgeblich für die Kostenfolge ist der Löschungsantrag. Greife ich nur Ansprüche 1 und 2 an und werden diese antragsgemäß gelöscht, bleibt das Gbm im Umfang der Ansprüche 3 ff. bestehen. Trotzdem ist dem Löschungsantrag vollumfänglich stattgegeben worden, so dass der Gebrauchsmusterinhaber die vollen Kosten trägt.

Grüße

Kratos
 

PAmuckl

SILBER - Mitglied
Hallo Kratos,

Das schon. Das wäre wenn der Inh. nicht anerkennen würde und "nur" neue SA einreichen würde Im Fall von Fip: Sa 3ff).
Hier: Löschungsantrag auf SA1 --> SA1 wird gelöscht --> Antrag vollumfänglich stattgegeben --> Kosten trägt Unterliegender (=Inh), GebrM bleibt mit SA2 (+SA1) bestehen.

Aber bei einem Teil-Löschungsantrag: Kann der Inh. nicht die Löschung des SA 1 anerkennen (z.B. durch "Nichtstun": §17(1) GebrMG)? Somit bliebe S2 (+ S1) bestehen und Kosten würden nach § 93 dem Antragssteller auferlegt.

Fraglich ist hier vielleicht noch, ob der Inh. nach §93 Anlass zur Erhebung der "Klage" gegeben hat. Allerdings hat Inh. geänderte SA zur Akte gereicht. Mehr kann er eigentlich nicht machen (kein Beschränkungsverfahren).
 

Kratos

*** KT-HERO ***
Aber bei einem Teil-Löschungsantrag: Kann der Inh. nicht die Löschung des SA 1 anerkennen (z.B. durch "Nichtstun": §17(1) GebrMG)?

Warum kann er die Teillöschung nicht anerkennen (ggf. durch Nichtstun) ? Soweit ich weiß, würde die entsprechende Anpassung der Anspruchsfassung bei Wegfall des SA 1 dann von Amts wegen vorgenommen.
 

PAmuckl

SILBER - Mitglied
Das meine ich ja. M.E. kann er das eben schon. Warum auch nicht.

Was ich mich dann nur Frage, was ist dann mit der Kostenentscheidung? Dann muss doch der Antragssteller zahlen, oder?
 

Kratos

*** KT-HERO ***
Das meine ich ja. M.E. kann er das eben schon. Warum auch nicht.

Dann haben wir aneinander vorbeigeredet ...:eek:

Was ich mich dann nur Frage, was ist dann mit der Kostenentscheidung? Dann muss doch der Antragssteller zahlen, oder?

Sehe ich auch so, wenn der Inhaber keine Veranlassung zur Stellung des Löschungsantrags gegeben hat. Veranlassung gibt der Inhaber "durch ein Verhalten, das vernünftigerweise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Löschungsverfahrens rechtfertigt" (diverse BPatGE), wobei die bloße Inhaberschaft eines Gebrauchsnmusters als ungeprüftem Schutzrecht nicht ausreicht, also noch keine solche Veranlassung darstellt.

Kratos
 

PAmuckl

SILBER - Mitglied
Danke!

War eine, wie der Engländer sagt "fruitful discussion".

Gruß und noch nen schönen Tag.
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Aber bei einem Teil-Löschungsantrag: Kann der Inh. nicht die Löschung des SA 1 anerkennen (z.B. durch "Nichtstun": §17(1) GebrMG)? Somit bliebe S2 (+ S1) bestehen und Kosten würden nach § 93 dem Antragssteller auferlegt.

Eine Anmerkung hierzu: Ich habe Zweifel, ob "Nichtstun" als "sofortiges Anerkenntnis" ausreicht; Benkard (PatG 10. Aufl.; GebrMG §17 Rn 24) schreibt, dass der Verzicht (auf das Gebrauchsmuster) in der Regel innerhalb der Widerspruchsfrist und ohne vorherigen Widerspruch erfolgen muss. Ich interpretiere das so, dass durchaus ein aktives Verhalten des Inhabers (nämlich Erklärung des Verzichts auf das GBM bzw. auf einzelne Ansprüche) erforderlich ist.
 
Zuletzt bearbeitet:

PAmuckl

SILBER - Mitglied
Hmmm...

Nichtstun ist also nicht immer die beste Lösung :) ! Schade eigentlich.

Allerdings schreibt Loth im GebrMG-Kommentar zu § 17 unter Rn 62: "Im Nichtwiderspruch liegt in jedem Fall ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO" und zitiert BPatGE 8, 47 (habe ich aber keinen Zugriff drauf).

Ich würde allerdings auch zu schriftlichen Verzicht auf SA1 innerhalb der Widerspruchsfrist raten.
 
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