Praxis Führen von Handakten und Aufbewahrungspflicht (§ 44 PAO)

pak

*** KT-HERO ***
Hallo zusammen,

ich habe mich erstmalig mit dem Thema "Führen von Handakten" nach §44 PAO genauer befasst, zumal wir bislang sowohl eine physische Handakte als auch eine elektronische Akte genutzt haben. Nach §44(1) PAO sind Handakten zu führen und für eine Dauer von 6 Jahren nach Ende des Kalenderjahres, in dem der Auftrag beendet wurde, aufzubewahren.

In Absatz 4 der Norm heißt es, dass die Absätze 1 bis 3 entsprechend gelten, "sofern sich der Patentanwalt zum Führen von Handakten oder zur Verwahrung von Dokumenten der elektronischen Datenverarbeitung bedient".

Bedeutet dies, dass die physische Handakte vor Ablauf der 6 Jahre in den Schredder kann, wenn die entsprechende Akte auch in der elektronischen Form vorhanden ist und für die genannte Dauer aufbewahrt wird? Ich meine natürlich mit Ausnahme von Originaldokumenten (ggf. Vergleichsvereinbarungen, Lizenzverträge o.ä.). Ist die physische "Handakte" damit obsolet?

Gruß

pak
 

pak

*** KT-HERO ***
Danke Lysios, hätte ich auch selber drauf kommen können/müssen ... :rolleyes:

Dass der Sachverhalt aber mittlerweile derart unkompliziert ist, hätte ich nicht erwartet ☺️

Gruß

pak
 
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