Fristberechnung gemäß EPÜ

Jimmy

Vielschreiber
Ist z. B. ein Einspruch gültig, welcher am 7. Juni 2010 eingelegt ist, wenn das EP-Patent am 7. Sept. 2010 erteilt und bekannt gemacht wurde?

Die Frist ist 9 Monate (Art. 99 EPÜ).
"Ist als Frist ein Monat .. bestimmt, so endet die Frist in dem maßgeblichen folgenden Monat an dem Tag, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem das Ereignis eingetreten ist;... "
(R131 EPÜ)
 

Jimmy

Vielschreiber
sorry. Korrektur
Jimmy schrieb:
Ist z. B. ein Einspruch gültig, welcher am 7. Juni 2010 eingelegt ist, wenn das EP-Patent am 7. Sept. 2009 erteilt und bekannt gemacht wurde?

Die Frist ist 9 Monate (Art. 99 EPÜ).
"Ist als Frist ein Monat .. bestimmt, so endet die Frist in dem maßgeblichen folgenden Monat an dem Tag, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem das Ereignis eingetreten ist;... "
(R131 EPÜ)
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Das Ereignis (Bekanntmachung der Erteilung) war am 7.9.2009; Frist ist somit 9 Monate spaeter am durch seine Zahl entsprechenden Tag, also am 7.6.2010.

Demnach ist ein am 7.6.2010 (bis 23:59 - Merke: Eingang beim EPA ist entscheidend) eingelegter Einspruch zulaessig. Zumindest habe ich das immer so gemacht, und es hat geklappt ...
 

PK_Schach.Matt

*** KT-HERO ***
Bei der Fristberechnung wird im BGB als auch im EPÜ der Tag des fristauslösenden Ereignisses nicht mit in die Fristberechnung mit einbezogen. Siehe R131 II EPÜ.

Das ist der Grund, warum man bei einer Monatsfrist einfach die Monate hochzählen kann. Formal müsste man erst R131 II zitieren und sagen, dass die Frist erst einen Tag nach dem Ereignis zu laufen beginnt, um dann das Ende der Frist zu bestimmen.

Im Falle der obigen Einspruchsfrist wurde das richtige Ergebnis ja bereits genannt.
 

PK_Schach.Matt

*** KT-HERO ***
Mich würde mal interessieren, ob ich bereits am Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents im Europäischen Patentblatt Einspruch einlegen kann oder muss ich bis zum nächsten Tag warten?
 

studi

GOLD - Mitglied
Ja, kannst du. Entscheidend ist das die Frist auslösende Ereignis, gem. R. 99 (1). Dies ist der eigentliche Fristbeginn. Wie in § 187 BGB ist R. 131 nur deklaratorisch für die Art der Fristberechnung und beeinträchtigt nicht den Zeitpunkt der Einspruchsbefugnis.
 

ConfoosedPhysicist

GOLD - Mitglied
Ginge dann eigentlich auch ein oder mehrere Tage vorher?

Im Pamphlet, dem Druckexemplar, das früher mal so nett DREX hiess, ist ja schon mit der Mitteilung nach R 71 (3) festgelegt, was drinsteht. Nummer und alles andere Nötige erfahre ich ja aus dem Register. Dann kann ich ja auch schon einsprechen, wenn die Erteilung noch gar nicht bekannt gemacht wurde.
 

Aktenwaelzer

SILBER - Mitglied
Nein, das geht nicht. Das widerspricht ja dem Wortlaut von Art. 99(1) EPÜ ("Innerhalb von neun Monaten nach Bekanntmachung ..." ). Siehe auch J7/96, veröffentlicht im Abl. 1999, Seite 443, Punkt 6.2 der Begründung.
So ein Einspruch wäre unzulässig.
 

union

*** KT-HERO ***
ConfoosedPhysicist schrieb:
Ginge dann eigentlich auch ein oder mehrere Tage vorher?
Nein, weil nach Art. 99 EPÜ ja nur nach Bekanntmachung (inkl Bekanntmachungstag) des Hinweises auf die Erteilung ....Einspruch eingelegt werden kann.

union
 

Aktenwaelzer

SILBER - Mitglied
PS

Man kann natürlich das tödliche Dokument trotzdem früher einreichen, samt Erklärungen. Das wird dann als Einwendungen Dritter unter Art. 115 EPÜ im Prüfungsverfahren behandelt.
 

ppa

GOLD - Mitglied
man kann auch alle Unterlagen vorher einreichen, aber die Einspruchssgebühr derartig zahlen, dass siie erst passend wirksam gezahlt ist. Erst dann ist der einspruch wirksam.

Wenn die UNterlagen nach der MItt. nach 71 (3) eingereicht werden, duerfte das als Einwendung eines Dritten zu spaet sein.
 
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