DE Fragen zum Amtsjahr

Patka

Schreiber
Hallo miteinander,

für mich ist das Amtsjahr gegenwärtig noch ein großer schwarzer Fleck im Kalender.

Vor allem frage ich mich, wie genau man das alles finanzieren soll, obwohl hier immer im Forum gesagt wird, dass das schon läuft.

Die Krankenversicherung muss man selbst in die Hand nehmen, gut. Aber wie ist es mit der Sozialversicherung?

Dann habe ich mir mal die Preise für Monatskarten im Münchner Verkehrssystem angesehen. Wenn man zu den WE-Heimfahrern gehören wird und damit irgendwie zum Flughafen kommen muss, außerdem ja sowieso eine Fahrkarte braucht, denn wer wohnt schon 2 Monate neben dem DPMA und dann 6 Monate neben dem BPatG, so liegt hier ein nicht unbedeutender Kostenpunkt.


Viele Grüße
Patka
 

Joerch

SILBER - Mitglied
Öhm...ich versteh deine Frage nicht so richtig. Normalerweise solltest du eine Vereinbarung mit deiner Ausbildungskanzlei treffen, dass du weiterhin für sie tätig bist und dann rechnung stellst.

Hilfreich hierzu wäre eventuell noch dieser ältere Beitrag zum Thema Amtsjahr:

http://www.carookee.com/forum/Kandidatenforum/1/UEbergang_ins_Amtsjahr.22783470.0.01105.html



Ich hätte aber auch mal eine Frage zum AJ: Bei mir nähert sich die Münchner Zeit auch erschreckend schnell, soo dass ich mich nun mit eben solchen fragen beschäftige. Wie sieht das mit der Krankenkasse aus? Kann man dann schon in die Private wechseln oder ist man aufgrund der Anstellung beim Amt gezwungen, in der gesetzlichen zu bleiben?
 

Horst

*** KT-HERO ***
Nein, Du versicherst Dich freiwillig. Daher ist ein Wechsel in eine private Versicherung schon zu Beginn des Amtsjahres möglich. Es sind aber viele für die Zeit des Amtsjahres in gesetzlichen Versicherungen geblieben, da diese teilweise einen Studententarif (~80€) für Kandidaten im Amtsjahr anbieten.
 

Patentier

Vielschreiber
Horst schrieb:
Nein, Du versicherst Dich freiwillig. Daher ist ein Wechsel in eine private Versicherung schon zu Beginn des Amtsjahres möglich. (...)
Ist das wirklich so? Nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB 5 ist pflichtversichert, wer eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten oder zur Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt beschäftigt ist. Nach § 8 Nr. 5 SGB 5 wird auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird durch die Einschreibung als Student oder die berufspraktische Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10).

Mir ist nicht klar, ob a) die Befreiung von der Versicherungspflicht nur möglich ist, wenn man nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10 SGB 5 neu versicherungspflichtig wird, also unmittelbar zuvor - z. B. während der Tätigkeit in der Kanzlei - privat krankenversichert war, oder ob b) die Option auch greift, wenn man bereits während der Tätigkeit pflichtversichert war, es also durch die Einschreibung als Student oder die berufspraktische Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10) zu keiner Änderung hinsichtlich der Versicherungspflicht kommt.

Mit anderen Worten: Greift der § 8 Nr. 5 SGB 5 nur, wenn es durch die Einschreibung als Student oder die Aufnahme einer berufspraktischen Tätigkeit zu einer Statusänderung kommt? Hierauf deutet die Formulierung "... wer versicherungspflichtig wird" m. E. hin; man hätte sonst auch "... wer versicherungspflichtig ist" schreiben können.
 

Horst

*** KT-HERO ***
Ich kann nur sagen, wie es "zu meiner Zeit" war. Normalerweise bekommt man vom Amt einen Schrieb, in dem sie einen darauf hinweisen, sich gefälligst selbst zu versichern (sie zahlen nicht die Arbeitgeberhälfte). Damit ist man dann raus.
 

PK_Schach.Matt

*** KT-HERO ***
Patentier schrieb:
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB 5 ist pflichtversichert, wer eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten oder zur Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt beschäftigt ist. ...
Sicher, dass hier die PatAnwO gemeint ist?

In meinen Augen ist eine Studien- oder Prüfungsordnung eine Satzung, die eine bestimmte Ausbildungsstelle erläßt. Das gibt es bei uns nicht.

Das Amtsjahr eine Zulassungsvorraussetzung zur Prüfung, die in der PatAnwO geregelt ist. §5 I 10 SGB X trifft unsere Ausbildung nicht.

Trotzdem will das Amt einen Versicherungsnachweis haben. Ohne Krankenversicherung kein Amtsjahr.
 

Patente24

BRONZE - Mitglied
Hier ist schon das SGB 5 gemeint. Danach zahlst Du an die Krankenkasse nur einen Studibetrag von etwas über 50 EUR.

Im Amtsjahr kann man sich sehr gut mit Kollegenarbeit über Wasser halten. 15 Stunden/Woche sind vom Amt gestattet - macht ca. 1500 EUR pro Woche. Viele Kanzleien geben bereitwillig Kollegenarbeit heraus. Ich hatte im Amtsjahr wesentlich mehr in der Tasche als in meiner Kandidatenzeit.
 

Patka

Schreiber
@Patente24:

Das ist mal eine Antwort, die ich gerne höre ;-) Danke schön.

Ja, mit der Krankenversicherung bin ich mir noch nicht sicher, ob das mit einem Studententarif klappt. Der ist ja eigentlich so günstig, weil man als Student eben gerade nicht viel verdient. Aber gut, fragen kostet nichts, da werde ich mich mal die nächsten Tage drum kümmern.
 

PK_Schach.Matt

*** KT-HERO ***
Patente24 schrieb:
Hier ist schon das SGB 5 gemeint. Danach zahlst Du an die Krankenkasse nur einen Studibetrag von etwas über 50 EUR.
Das ist so nicht richtig. Die Krankenkasse, bei mir ist es die AOK, gewährt Dir den Studentenbeitrag auf Kulanz. Es gibt einige Kollegen, die den Studentenbeitrag nicht gewährt bekommen haben.

Aber mei, ob jetzt Versicherungspflicht nach SGB besteht oder nicht, ohne Krankenversicherung läßt Dich das Amt nicht ins Amtsjahr.

Im Unterschied zur Universität aber, die von der Krankenkasse über einen weggefallenen Versicherungsschutz automatisch informiert wird, informiert die Krankenkasse das Amt nicht.
 

Ah-No Nym

*** KT-HERO ***
Patente24 schrieb:
Im Amtsjahr kann man sich sehr gut mit Kollegenarbeit über Wasser halten. 15 Stunden/Woche sind vom Amt gestattet - macht ca. 1500 EUR pro Woche. Viele Kanzleien geben bereitwillig Kollegenarbeit heraus. Ich hatte im Amtsjahr wesentlich mehr in der Tasche als in meiner Kandidatenzeit.
Also wenn du es als Kandidat schaffst, in 15 Stunden realer Arbeit 15 abrechenbare Stunden zu leisten, dann melde dich bitte bei mir, solche fähigen Leute suchen wir immer :)

Ernsthaft, meines Wissens wird Kollegenarbeit im Amtsjahr wohl ca. mit 100 € pro ABRECHENBARER Stunde vergütet, bei 15 h realer Arbeit wird man hier wohl allenfalls auf 8 -9 Stunden Umsatzstunden kommen. Auch Übersetzungen werden kaum mehr gebraucht....

Also ich halte 1500 €
 

Ah-No Nym

*** KT-HERO ***
Mist, falsche Taste erwischt...

... pro Woche für nicht ganz realistisch...

aber man schafft es schon, ganz gut davon zu leben, zumindest in den ersten Monaten... gegen Ende hat man mit Lernen genug am Hut, da sind 15 Stunden/Woche eh nicht mehr so einfach zu leisten...

Grüße

Ah-No Nym
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Beachtet bitte, dass - selbst bei anfaenglicher Gewaehrung des Studententarifs in der GKV - ggf. anfallendes Einkommen anzugeben sein kann (AFAIR wurde seinerzeit von der KK darauf hingewiesen) und zu einem hoeheren Beitrag fuehren kann!
 
Oben