Gemäß PCT-EPA-Richtlinien (Teil A, Kapitel VII, 5.) gilt das ursprünglich eingereichte Exemplar der Anmeldung, bei dir also die englischsprachige Fassung, als die verbindliche. Somit dürfte der Übersetzungsfehler nicht wirklich eine Rolle spielen.
Im Prüfungsverfahren würde ich ggf. dazu mal mit dem Prüfer telefonieren...
Zum EP ist das hier alles schön zusammengefasst, ggf. kann man damit analog argumentieren:
www.ipwiki.de