Gerd
*** KT-HERO ***
Hi,
zur Abwechslung mal wieder ein hypothetischer Fall:
Beauftragung durch den Mandanten mit der Überarbeitung und Einreichung einer von diesem vorverfassten Patentanmeldung und mit der Vertretung vor dem DPMA.
Entsprechende Überarbeitung der Anmeldung und Einreichung der DE1.
Danach nochmals leichte Überarbeitung, Hinzufügung weiterer Beispiele, Anmeldung der PCT1.
Während PCT Chapter I lläuft, parallel Ausarbeitung und Einreichung neuer Ansprüche im DE Verfahren als Reaktion auf Prüfungsbescheid DPMA.
In Chapter II der PCT1 Beschränkung der recht breiten PCT-Ansprüche auf die aktuellen Ansprüche der DE1.
Positiver IPER und Einleitung der europäischen Phase.
Irgendwann dann Erteilung EP1 ohne dass ein negativer Bescheid von Seiten des EPA ergangen wäre.
Zwischen Einleitung und Erteilung EP1 ergeht allerdings ein Prüfbescheid zur DE1, in dem mangelnde Offenbarung beanstandet wird.
Wegen laufendem Erteilungsverfahren der EP1 wird mehrfach Fristverlängerung für die DE1 beantragt. Nach Erteilung der EP1 wird die DE1 fallen gelassen (Fristablauf).
Angenommen es käme nun zur Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil der EP1 wegen fehlender Neuheit gegenüber DE1 und Unwirksamkeit der beanspruchten Priorität aufgrund fehlender Offenbarung aller erteilten Merkmale in der Prioritätsanmeldung.
Müsste man sich hier einen Fehler vorwerfen lassen?
Hätte man spätestens nach Erhalt und Prüfung des Prüfbescheides zur DE1 den Mandanten bezüglich einer möglicherweise drohenden Unwirksamkeit des Prioritätsanspruchs und einer infolgedessen möglichen neuheitsschädlichen Vorwegnahme der in der EP1 beanspruchten Erfindung durch die DE1 warnen müssen?
Gruß
Gerd
zur Abwechslung mal wieder ein hypothetischer Fall:
Beauftragung durch den Mandanten mit der Überarbeitung und Einreichung einer von diesem vorverfassten Patentanmeldung und mit der Vertretung vor dem DPMA.
Entsprechende Überarbeitung der Anmeldung und Einreichung der DE1.
Danach nochmals leichte Überarbeitung, Hinzufügung weiterer Beispiele, Anmeldung der PCT1.
Während PCT Chapter I lläuft, parallel Ausarbeitung und Einreichung neuer Ansprüche im DE Verfahren als Reaktion auf Prüfungsbescheid DPMA.
In Chapter II der PCT1 Beschränkung der recht breiten PCT-Ansprüche auf die aktuellen Ansprüche der DE1.
Positiver IPER und Einleitung der europäischen Phase.
Irgendwann dann Erteilung EP1 ohne dass ein negativer Bescheid von Seiten des EPA ergangen wäre.
Zwischen Einleitung und Erteilung EP1 ergeht allerdings ein Prüfbescheid zur DE1, in dem mangelnde Offenbarung beanstandet wird.
Wegen laufendem Erteilungsverfahren der EP1 wird mehrfach Fristverlängerung für die DE1 beantragt. Nach Erteilung der EP1 wird die DE1 fallen gelassen (Fristablauf).
Angenommen es käme nun zur Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil der EP1 wegen fehlender Neuheit gegenüber DE1 und Unwirksamkeit der beanspruchten Priorität aufgrund fehlender Offenbarung aller erteilten Merkmale in der Prioritätsanmeldung.
Müsste man sich hier einen Fehler vorwerfen lassen?
Hätte man spätestens nach Erhalt und Prüfung des Prüfbescheides zur DE1 den Mandanten bezüglich einer möglicherweise drohenden Unwirksamkeit des Prioritätsanspruchs und einer infolgedessen möglichen neuheitsschädlichen Vorwegnahme der in der EP1 beanspruchten Erfindung durch die DE1 warnen müssen?
Gruß
Gerd