DE Fällt die Kandidatenausbildung unter das Berufsbildungsgesetz (BBiG)

arcd007

*** KT-HERO ***
Hi,

ich würde sagen nein, da die "Ausbildung" zum Patentanwalt bereits einen berufsqualifizierenden Abschluß, sprich Diplom o.ä. als Voraussetzung hat

Ciao

arcd007
 
Zuletzt bearbeitet:
@arcd007: Danke für Deine Antwort.

Diesbezüglich habe ich noch folgende Einschätzung vom DPMA erhalten:

"Nach unserer Einschätzung unterliegt die Ausbildung nach § 6 ff. PatAnwAPO nicht dem Berufsbildungsgesetz (BBiG); insbesondere ist also § 22 BBiG nicht anwendbar.

Berufsbildung im Sinne des BBiG sind die […] Berufsausbildung […] (§ 1 Abs. 1 BBiG). Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln (§ 1 Abs. 3 BBiG).

Bei der Tätigkeit des Patentanwalts (bzw. Patentassessors) handelt es sich nicht um eine „qualifizierte berufliche Tätigkeit“ (=Ausbildungsberuf, § 4 BBiG).

Dies zeigt auch § 2 Abs. 1 BBiG, wonach die Berufsbildung durchgeführt wird

1. in Betrieben der Wirtschaft, in vergleichbaren Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere des öffentlichen Dienstes, der Angehörigen freier Berufe und in Haushalten (betriebliche Berufsbildung),

2. in berufsbildenden Schulen (schulische Berufsbildung) und

3. in sonstigen Berufsbildungseinrichtungen außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung (außerbetriebliche Berufsbildung),

wobei die Lernorte nach Absatz 1 bei der Durchführung der Berufsbildung zusammenwirken (§ 2 Abs. 2 BBiG).

Patentanwaltskandidaten besuchen keine berufsbildenden Schulen."

Beste Grüße,
Buzz Lightyear
 

PatFragen

*** KT-HERO ***
Hallo Buzz :),

Mit wem beim DPMA hast du denn geredet und von wem kam die Auskunft?
War das vielleicht die Telefonzentrale ;-) ?

Die Aussage, dass Patentanwalt keine qualifizierte berufliche Tätigkeit ist, halte ich doch für sehr mutig ;-). Was von den einzelnen "Worten" ist es denn nicht?
Qualifiziert?
Das bei einem ersten Hochschulstudium, dann einem abgespeckten Studium Recht für Patentanwälte mit Abschlussprüfung, gleichzeitig mit einer Ausbildung mit Abschlussprüfung? Da von nicht "qualifiziert" zu sprechen, ist sehr mutig finde ich :). Oder meinte die Auskunft "qualifizierende"? Aber auch da wäre die Aussage sehr mutig, wenn man über den Weg die Erlaubnis erhält, als Berufsbezeichnung "Patentanssesor" zu führen :).
Beruflich?
Also ich habe noch nie gehört, dass in Abrede gestellt würde, dass "Patentanwalt" ein Beruf ist.
Tätigkeit?
OK es gibt faule Patentanwälte, aber das ist mit "Tätigkeit" nicht wirklich gemeint :).

Wenn die Auskunft meinte, dass die Ausbildung zum Patentanwalt nach der § 6 PAO keine Ausbildung im Sinne des BBIG ist, dann würde ich das gerne erläutert bekommen :). Zwar ist korrekt, dass "Patentanwalt" nicht in der in § 4I vorgesehenen Liste der Ausbildungsberufe drin (da gibt es nur die/den Patentanwaltsfachangestellte(n) ) ist, aber schon § 4III BBIG sieht ja gerade vor, dass es auch Ausbildungen in Berufen außerhalb der Listen gibt. Also ist schon aus dem § 4 selbst zu ersehen, dass die Entscheidung nicht auf die Argumentation gestützt werden kann "steht nicht in der Liste" ;-).

Das weitere "Argument" basierend auf § 2 ist noch interessanter ;-). Im § 2 wird aufgeführt, wo eine
Ausbildung stattfinden kann. Die drei Nummern stellen Varianten dar, d.h. die Ausbildung kann entweder in Betrieben und/oder in Berufsschulen und/oder sonstigen Berufsbildungseinrichtungen stattfinden. Das erkennt man schon daran, dass beispielweise Auszubildende, die das 18. Lebensjahr bei Beginn der Ausbildung bereits vollendet haben, nicht berufsschulpflichtig sind (die Berufsschulpflicht in Deutschland ergibt sich schließlich aus der allgemeinen Schulpflicht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs :) ). Nach der Argumentation des "DPMA" könnten Volljährige ja dann nie eine Berufsausbildung machen :). Es ist auch nicht einsehbar, warum die vom DPMA vorgenommene "UND" Verknüpfung nicht auch noch die Nr. 3 beinhaltet, d.h. dass zu einer Berufsausbildung auch noch neben der Betriebsstätte und der Berufsschule eine weitere Berufsbildungseinrichtung besucht werden müsste :).

Hinsichtlich der "Bemerkung" von ARCD007 würde ich gerne auf § 1I BBIG hinweisen :).
In der allerersten Regelung steht bereits, dass Berufsausbildungen im Sinne des BBIG auch Fortbildungen und Umschulungen sind. Für beide Varianten ist es notwendig, dass eine abgeschlossene Erstausbildung vorhanden ist, so dass das Argument "es gibt einen notwendigen vorhergehenden berufsqualifizierenden Abschluß", nicht sehr schlagkräftig erscheint ;-). Wenn man dem nicht zustimmen kann, könnte man alternativ argumentieren, dass ein Hochschulstudium ja gerade keine Berufsausbildung im Sinne des BBIG ist (vgl. § 3II Nr. 1 BBIG) :).

Was beispielweise extrem auf eine Berufsausbildung im Sinne des BBIG hinweist, ist die Notwendigkeit dass man den Vertrag registrieren lassen muss, dass man einen Ausbildungsplan mitliefern muss, notwendige Angabe eines Ausbilders, der selber wiederum eine vorgegebene Qualifikation haben muss und das ganze Verhältnis der beiden Parteien. Auch der Sinn und Zweck der Berufsausbildung (§1III BBIG) wird doch wohl (hoffentlich) durch die Ausbildung während der Kandidatenzeit gerade erfüllt ;-).

Also ich sehe im Gesetz (BBIG) keinerlei Stütze, dass der "Kandidatenvertrag" kein Ausbildungsvertrag im Sinne des BBIG ist. Falls das DPMA und/oder Kammer gerne so sehen würde, hat das womöglich ganz andere Gründe. Aber "sicherhheitshalber" handhaben sie das Ganze im Prinzip ja schon wie eine Berufsausbildung im Sinne des BBIG. Ich glaube nicht, dass es in dem Bereich schon Gerichtsurteile gibt, weil wer sollte da klagen? Klagt der Auszubildende gegen seine zukünftigen "Altpartner". Viel Spass hinterher in der "Arbeitswelt" ;-). Aber wenn ich mir die im Allgemeinen sehr arbeitnehmerfreundliche Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ansehe, sehe ich da eigentlich recht gute Chancen, dass eine entsprechende Klage nicht gerade ohne Aussicht auf Erfolg wäre ;-).

Also wenn du mir den Ansprechpartner, der dir die Aussage beim DPMA gegeben hat, mitteilen könntest, würde ich mich sehr gerne mal mit dem unterhalten :). Die Diskussion könnte sehr spassig für mich werden :).

Gruß
 

hyperandy

*** KT-HERO ***
Ich denke schon, dass die Auskunft des DPMA richtig ist, denn das Berufsbildungsgesetz (BBiG) regelt ja im Wesentlichen die Berufsausbildung nach dem dualen System mit Betrieb und Berufsschule. Insofern ist es eben dann auch kein Ausbildungsberuf nach §4 BBiG, sondern ein freier Beruf (§2 Patentanwaltsordnung). Ich kann mir zudem kaum vorstellen, dass dies von einem Gericht anders gesehen werden wird.
 

PatFragen

*** KT-HERO ***
Hallo Hyperandy,

darf man da nachfragen?
Wo hast du her, dass das BBiG "im Wesentlichen" (schon alleine das sagt ja aus, dass es da Ausnahmen gibt ;-) ) die Ausbildung im dualen System regelt? Schon § 2 I sagt nichts von dualen System, sondern dass die Ausbildungsstätten nebeneinander stehen. Wie gesagt die Berufschulpflicht minderjähriger Azubis ergibt sich aus der allgemeinen Schulpflicht nicht aus dem BBiG. Das BBiG lässt die Berufsausbildung alleinig in der Betriebsstätte und alleinig in einer Berufsschule zu ;-). Bitte zeige mir eine Vorschrift im BBiG, in der auf ein "duales System" Bezug genommen wird oder gar dies als das "wesentliche" Regelungsfeld vorgibt ;-)?

Was eine Berufsausbildung ist, ergibt sich woh eher aus § 1 III. Und zwar
"Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen."

Ich gehe mal davon aus, dass wir uns einig sind, dass das für die Kandidatenzeit zutrifft oder?
Das Gesetz bestimmt auch gleich die Ausnahmen, was trotzdem nicht unter das BBiG fällt, nämlich das was in § 3 II aufgezählt wird. Da steht nunmal "die Ausbildung zum Patentanwalt" weder konkret noch in abstrakter Form drin und Ausnahmen sind regelmässig eng auszulegen.

§ 4 spricht von staatl. anerkannten Ausbildungsberufen. So einer ist Patentanwalt wie gesagt nicht, weil er nicht in der entsprechenden Liste steht. § 4 spricht aber nicht davon, dass Patentanwalt kein Ausbildungsberuf ist, da ja genau der § 4III aussagt, dass es auch Ausbildungsberufe gibt die nicht anerkannt sind. Was für ein Sinn hat denn für dich § 4III, wenn der die Anwendung des BBiG ausschließen würde ;-) ? Und "freier Beruf" und "Ausbildungsberuf" sind doch kein Gegensatz. Das eine regelt, ob man eine "Dienstleistung höherer Art" erbringt oder ob man einer "gewerblichen Arbeit" nachgeht (Das muss man sich auf der Zunge zergehen lassen "Dienstleistung höherer Art" :) ). Und das andere regelt, ob für einen Beruf eine Ausbildung vorgesehen ist. Bitte erläutere mir kurz, aus welchen Grund die beiden Kategorien sich ausschließen sollten ;-) ? (Wenn du Lust hast, schau dir mal "Heilpraktiker" an. Fallen die unter das BBiG für dich? Da ist es ähnlich gelagert, dass sie ein freier Beruf und kein anerkannter Ausbildungsberuf sind. Und da ist das Ganze noch viel ungeregelter :) ).

Das mit der gerichtlichen Entscheidung ist natürlich nach dem alten Spruch "Auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand", immer interessant. Aber irgendwelche Ansätze für eine Begründung einer Entscheidung sollten sich schon in den Normen finden lassen. Und so einen Ansatzpunkt habe ich hier noch nicht zu lesen bekommen ;-). Der Verweis aufs DPMA würde das Gericht wohl eher wenig interessieren, da Richter nur an das Gesetz gebunden sind und auf ihre Unabhängigkeit zu Recht sehr viel Wert legen ;-). Und ich weiß auch nicht sicher, ob das BBiG gilt oder nicht, aber stichhaltige Argumente lassen sich mehr und wesentlich einfacher dafür als dagegen finden ;-).
 

hyperandy

*** KT-HERO ***
Obwohl es sicher richtig ist, den Wortlaut und die Grenzen des Gesetzes auszuloten, können mich Deine Argumente nicht überzeugen.

"Schon § 2 I sagt nichts von dualen System, sondern dass die Ausbildungsstätten nebeneinander stehen."

Das duale System ist nun mal das bestehende Ausbildungssytem und da steht nichts "nebeneinander", vielmehr wirken die Lernorte nach §2(2) BBiG bei der Durchführung der Berufsbildung zusammen (Lernortkooperation). Eine schulische Berufsbildung fehlt aber der Patentsanwaltausbildung;

Berufsbildung im Sinne des BBiG sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung (§1). Ich vermute einfach mal, dass die Patentanwaltsanordnung keine Vorbereitung (§68), Fortbilung (§53) oder Umschulung (§58) ist, da bleibt nur die Berufsausbildung.

Die Ausbildung in Hagen als Teil der Patentanwaltsausbildung fällt zudem sicher nicht unter das BBiG, sondern unter das Hochschulrahmengesetz und der Hochschulgesetze der Länder (§3(2) Nr. 1).

Insgesamt finde ich die Auskunft des DPMA also richtig, wenn dies auch meine persönliche Meinung ist. Ich halte aber auch keinen ab, eine andere Auffassung zu haben.
 
Zuletzt bearbeitet:

PatFragen

*** KT-HERO ***
Hallo Hyperandy,
super ich liebe Diskussionen :).
Ich hätte zuerst noch ein paar Klarheitsprobleme zu deinen Aussagen :). Bist du der Meinung die Kandidatenzeit ist keine Berufsbildung oder Berufsbildung, keine Berufsausbildung oder eine Berufsausbildung? Und wenn fällt sie unter das BBig oder nicht?
Wenn ich deine Aussage "Ich vermute einfach mal, dass die Patentanwaltsanordnung keine Vorbereitung (§68), Fortbilung (§53) oder Umschulung (§58) ist, da bleibt nur die Berufsausbildung." nehme, gestehst du augenscheinlich zu, dass es eine Berufsausbildung ist und damit zumindest nach § 1I 2. Variante auch Berufsbildung ist (passt in meinen Augen auch zu § 1III).
Dann ergibt sich aber nach § 3 eindeutig, dass das BBiG gilt, weil die Kandidatenzeit nicht unter die (regelmäßig eng auszulegenden) Ausnahmen des § 3II fällt. Somit hast du nach deiner eigenen Aussage zugestanden, dass das BBiG gilt ;-). Wenn du erreichen willst, dass das BBiG nicht gilt, dann musst du entweder argumentieren, dass die Kandidatenzeit keine Berufsausbildung ist oder dass die Kandidatenzeit unter eine der Ausnahmen des § 3II fällt :).
Oder meintest du, dass es keine Berufsausbildung ist und ich verstehe das obige Zitat falsch? Weil deine "Argumentation" hinsichtlich § 2 BBiG sieht eigentlich eher danach aus, als ob du der Meinung bist, es wäre keine Berufsausbildung und/oder das BBiG würde nicht gelten. Nochmal wenn du für die Kandidatenzeit "argumentieren" willst, dass es keine Berufsausbildung ist, weil es keine "berufsbildende Schule" gäbe, du also aus § 2 die zwingende Voraussetzung rausliest, dass eine Berufsausbildung nur dann vorliegt, wenn auch eine berufsbildende Schule beteiligt ist, dann gibt es da für mich einige Probleme. Insbesondere ist es für einen volljährigen Auszubildenden (in einen anerkannten Ausbildungsberuf), der nicht zur Berufschule geht, plötzlich keine Berufsausbildung/Berufsbildung mehr. Das gleiche würde für sehr viele anerkannte Ausbildungsberufe bzw. Ausbildungsbetriebe gelten, die keine "sonstigen Berufsausbildungseinrichtungen" in Anspruch nehmen, weil wo bitte ist die Logik (systematische Gesetzesauslegung), dass die ersten beiden Nummern zwingend sind und die dritte nicht ;-) ? Das wäre aber hart für sehr viele Auszubildenden, dass du Ihnen die Berufsausbildung/Berufsbildung aberkennen willst :). Und deine Auslegung führt in noch größere logische Probleme ;-). § 2 bezieht sich auf alle Arten der "Berufsbildung" und nicht nur auf die "Berufsausbildung", die eine Art der Berufsbildung ist. Also würde die Interpretation des DPMA, der du dich anschließt, auch noch für die Berufsausbildungsvorbereitung, die berufliche Weiterbildung und die berufliche Umschulung gelten, die alle drei ebenfalls in einer Kooperation der Einrichtungen der drei Nummern aus § 2 ausgeführt werden müssten, um Berufsbildung zu sein ;-). Was für einen Sinn hätte dann denn überhaupt die Ausnahme des § 3I ;-) ? (weil wenn die "Berufsbildung" (die ausgenommen werden soll) eh nur an Schulen ausgeführt wird, ist sie ja nach deiner Argumentation eh keine Berufsbildung und damit müsste man das nicht extra als Ausnahme ins Gesetz schreiben ;-) )?

Ist § 2 BBiG nicht viel sinnvoller (bzw. nur sinnvoll) so auszulegen, dass, dann wenn die Berufsbildung in verschiedenen der aufgezählten Lernorte durchgeführt wird, diese zusammenwirken (sich also beispielweise nicht mit Zeiten torpedieren oder gegeneinander arbeiten)? Sonst solltest du wirklich erklären, ob, und wenn warum nicht, ein Auszubildender (oder Umschüler oder eine Person, die sich in der Fortbildung bzw. Berufsausbildungsvorbereitung befindet) der (zulässigerweise) nicht zur berufsbildenden Schule geht unter das BBiG fällt oder nicht?

Und basierend auf dieser (für mich nicht wirklich nachvollziehenden) Argumentation hinsichtlich § 2II willst du die ganzen Argumente, die für die Kandidatenzeit als Berufsausbildung (und damit zwangsläufig in die Anwendung des BBiG fallen; § 1I iVm § 2I, II) sprechen, unter den Tisch fallen lassen ;-) ?
Wir sind uns hoffentlich einig, dass "Patentassessor/Patentanwalt" ein Beruf ist, die Kandidatenzeit ist der reguläre Weg (außer dem "langen Weg") diesen Beruf zu erlernen (entspricht § 1III) und trotzdem soll es keine Berufsausbildung sein? Und das obwohl es eine verbindliche Ausbildungsordnung gibt. Es gibt eine vorgeschriebene Prüfung, der Vertrag muss registriert (Rolle eingetragen) werden, es muss ein befähigter Ausbilder benannt werden, es gibt eine verbindliche Teilnahme an einer außerbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahme (Einberufung zur Kandidaten AG), uvam.

Und dann müsstest du deine "Argumentation" auch zumindest noch für die "berufliche Fortbildung" durchführen. Kennzeichen einer beruflichen Fortbildung ist ja gerade, dass auf einer ersten Ausbildung bzw. Beruf aufbauend eine weiterführende Qualifikation (Beruf) erlangt wird. Das passt doch hervorragend für die Kandidatenzeit oder ;-)?
Und warum das Ganze überhaupt? Welche Rechtsfolge, die im BBiG beschrieben wird, soll denn damit unter den Tisch fallen gelassen werden ;-) ? Warum sollte das DPMA (oder du :) ) unbedingt wollen, dass die Kandidatenzeit (die Ausbildung) nicht unter das BBiG fällt ;-) ?

Basierend auf den bisher gesagten, d.h. unter der Voraussetzung, dass es da nicht noch irgendwas einschlägiges gibt (ich behaupte ja nicht, dass ich nichts übersehen hätte), bin ich mir eigentlich (trotz des bekannten Spruches :) ) recht sicher wie ein Arbeitsgericht entscheiden würde ;-).
 

hyperandy

*** KT-HERO ***
@PatFragen. Ich habe keine weiteren, guten oder weniger guten Argumente und auch keine besseren Quellen gefunden. Möge das Arbeitsgericht entscheiden!

@Buzz Lightyear. Warum ist diese Frage für Dich entscheidend?
 

PatFragen

*** KT-HERO ***
Hallo Hyperandy,
schade, doch keine ausdauerende Diskussion. Keine neuen Argumente und noch nicht mal Antwort auf meine Fragen :). Aber OK man kann niemanden zu einer Diskussion zwingen :).

Hallo Buzz,
Also nochmal zu deiner Urspungsfrage und der Vermutung, dass es dir um § 22 BBiG geht.
Als erstes, wenn es wichtig für dich ist, solltest du nach meinem Verständnis auf alle Fälle auch einen Rechtsanwalt und nicht nur das DPMA konsultieren und sicherheitshalber womöglich gleich eine Kündigungsschutzklage einreichen. Aber dabei solltest du immer bedenken, dass die Patentanwaltswelt recht klein ist. Je nach Ruf des "Arbeitgebers" kann das womöglich negativ oder positiv sein ;-). Wenn es dir aber spezifisch um eine mögliche Kündigung geht, solltest du vielleicht auch mal an das TzBfG denken (insbesondere § 15) und dessen Konsequenzen im Falle deines "Vertrags" denken ;-). Viele Wege führen nach Rom ;-).
 

HSP

SILBER - Mitglied
Es ist schon erschreckend, auf was für rechtlich vollkommen abwegige Ideen Personen kommen, die doch in Zukunft einen rechtsberatenden Beruf als Organ der Rechtspflege ausüben wollen. Es ist z.T. kaum fassbar. Da staunt der Fachmann und der Laie wundert sich ...
 

PatFragen

*** KT-HERO ***
Hallo ARCD007,
nett dass du in die Bresche springst, wenn Hyperandy aus der Diskussion aussteigt :).
Und das auch noch mit einem wirklich neuen Input :).

Die Frage ist nur, was sagt uns der Input :). Da geht es darum, wann ein Ausbildungsberuf ein anerkannter Ausbildungsberuf werden kann. Das sagt aber, selbst wenn wir das so akzeptieren, nichts darüber aus, was ein Ausbildungsberuf ist und was die Kriterien für ein Ausbildungsberuf sind. Wie schon zugestanden, ist klar, dass "Patentassessor/Patentanwalt" kein anerkannter Ausbildungsberuf ist und wohl auch nach der Auslegung nie werden kann. Das sagt aber nichts darüber aus, ob es ein Ausbildungsberuf ist und schon garnicht ob die Kandidatenzeit eine Berufsausbildung ist oder nicht. Wie gesagt das Gesetz selber sieht ja vor, dass es auch nicht anerkannte Ausbildungsberufe gibt, in denen eine Berufsausbildung möglich ist. Es fehlt immer noch zum Beispiel der notwendige Zusammenhang, dass es Berufsausbildungen nur in (anerkannten) Ausbildungsberufen gibt :). Und für die Referenz, wäre ich wirklich dankbar :).

Hallo HSP,
so ein Blick in den Spiegel kann einen ganz schön zusammenzucken lassen, gelle ;-)?
 

Blood für PMZ

*** KT-HERO ***
Hallo PatFragen und andere Mitleser,

HSP ist nach den von ihm in anderen Threads gegebenen Informationen kein Patentanwalt. Er ist vermutlich Rechtsanwalt in einer auf den gewerblichen Rechtsschutz spezialisierten Kanzlei, möglicherweise in Düsseldorf, die nicht mit Patentanwälten zusammenarbeitet, weil sie das für nicht sinnvoll hält.

Von daher: Da spiegelt nichts.

Von der Thematik "gewerblicher Rechtsschutz" hat er in der Tat Ahnung. Leider gibt er recht selten Input, manchmal aber schon. Er sammelt hier im Forum seit einigen Jahren Belege dafür, dass es Patentanwälten und ihrem Nachwuchs an Kompetenz fehlt, und möchte diese Sammlungserkenntnisse - so mutmaße ich - im Rahmen humoristischer Veranstaltungen im Kanzleialltag oder bei Grurtreffen oder so stimmungssteigernd anbringen. Ob er auch politisch aktiv ist, weiß ich nicht.

In einem anderen Thread hat er fairerweise schon zugegeben, dass auch wir in Foren der Rechtsanwälte (davon gibt es ja eine ganze Reihe) ebenso absolute Highlights finden können, die unseren Kanzleialltag beleben könnten. Man sollte ihm auch zugutehalten, dass er hier offen mitpostet und so offenlegt, was er denkt und mitnimmt, und dadurch vielleicht einige Kollegen und Kandidaten davon abhält, zu offen über Kanzleiinterna und persönliche Fragen zu plaudern.

Man möge bitte ferner berücksichtigen, dass auch Mitarbeiter des Deutschen Patent- und Markenamtes hier mitlesen. Zumindest für die entsprechende Abteilung des DPMA ist der Threadstarter also nicht anonym und sie weiß, dass und was er hier gefragt hat und was ihm mitgeteilt wird.

Zum Thema "BBIG und Patentanwaltskandidat" hat es hier schon vor rund 10 Jahren harte Diskussionen gegeben. Sie sind teilweise gelöscht, da einige Teilnehmer sich im Ton vergriffen hatten, man findet aber noch interessante Reste an Informationen.

Und vielleicht mögen folgende Ansätze zur weiteren Informationsbeschaffung dienen: Könnte es ein ähnliches Problem nicht schon bei anderen, weiter verbreiteten Berufsbildern gegeben und dort zu gerichtlichen Entscheidungen geführt haben? Ferner: Was ist eigentlich ein "Auszubildender"? Ist eine Promotion eine Ausbildung und/oder ein Promovierender ein Auszubildender? Wie sieht es mit Rechtsreferendaren aus? Wie steht es bei promovierten Medizinern, die nun auch noch Fachärzte werden möchten? Warum oder warum nicht erfüllt ein Patentanwaltskandidat die Eigenschaft, ein Auszubildender zu sein? Könnte das Finanzamt mit dieser Frage zu tun haben und wäre das für uns relevant? Wie unterscheidet sich eine Ausbildung von einer Weiterbildung oder einer Umschulung?

Frohes Schaffen

Blood für PMZ
 

PatFragen

*** KT-HERO ***
Hallo Blood,

Doch, doch da spiegelt ne ganze Menge ;-).
Immer an den (wie ich finde sehr interessanten) Spruch denken:
"Wenn du mit dem Finger auf jemanden zeigst, zeigen mindestens drei Finger auf dich." ;-)

Die Frage war ja, ob das BBiG gilt oder nicht, da ist die Frage, ob es eine Berufsausbildung ist oder nicht, nur eine Unterfrage ;-). Und für die Frage sind halt Parallelen nur schwer zu ziehen, weil die Ausbildung zum Patentanwalt ist schon sehr eigen (nicht schwerer, besser, leichter oder sonst was, nur halt sehr speziell). Z.B. ist es absolut nicht mit einer Promotion zu vergleichen, weil du da nur einen akademischen Titel aber keinen neuen Beruf bekommst. Oder mit dem Rechtsreferendar, der ist entweder Beamter auf Widerruf oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art, was durch § 3II BBiG gerade ausgeschlossen wird ;-). Und nochmal ich behaupte ja nicht es zu wissen, aber die Argumente, die bisher kamen, sind nicht sehr überzeugend (das würde ich so auch jeden Richter ins Gesicht sagen, wenn er nur mit den bisher genannten Gründen begründen würde :) ) und deshalb frage ich nach Argumenten gegen Anwendung BBiG :).

Und nur mal als Randbemerkung, die Frage musste ja garnicht von einem Kandidaten ans DPMA gestellt worden sein, die Fragestellung hat ja durchaus auch Interesse für die Gegenseite ;-). Hier schreiben und fragen ja wohl durchaus auch fertige Patentanwaelte. Zumindest wenn man sich mal die Anmeldezeitpunkte von einigen der Autoren hier ansieht ;-).
 

Rex

*** KT-HERO ***
Er sammelt hier im Forum seit einigen Jahren Belege dafür, dass es Patentanwälten und ihrem Nachwuchs an Kompetenz fehlt

Dieses hier ist ein Forum für Kandidaten. Kandidat ist man ab dem ersten Tag der Ausbildung. Natürlich kann ein Kandidat, der am Beginn der Ausbildung steht, noch keinerlei rechtliche Kompetenz haben.

Soweit sich hier auch Patentanwälte im Forum äußern, bleibt offen, ob diese für die Patentanwaltschaft repräsentativ sind. Aus diesem Grund lassen sich in diesem Forum auch keine ernstzunehmenden Belege dafür finden, dass es Patentanwälten an Kompetenz fehlt.

Andererseits habe ich nicht selten mit Rechtsanwälten zu tun gehabt, denen elementare Rechtskenntnisse fehlten.

Also, was soll das, HSP?
 

Blood für PMZ

*** KT-HERO ***
Hallo Rex,

hier posten ja auch Interessenten, die noch gar keine Kandidaten sind, sondern es vielleicht werden wollen. Es gibt User aus Industriepatentabteilungen, die niemals Kandidat waren oder es werden möchten, einige Prüfer vom EPA und DPMA haben sich auch schon zu Wort gemeldet. Den zahlreichen Inserenten und auch den Pafas kann man nicht verwehren, hier auch hereinzuschauen. Das Forum hat schon seit Beginn weite Kreise gezogen und zusätzlichen Input von interessierter dritter Seite finde ich so schlecht nicht. Im Internet ist man nun eben öffentlich.

Auch Mitarbeiter der Finanzbehörden sind hier im Forum unterwegs. Die Gehaltsdiskussionen in einigen Threads sind dort bekannt und werden quasi als "gutachterliche Äußerungen" aus der Patentanwaltschaft angesehen und zu Schätzungen herangezogen.

Ich vermute nicht, dass HSP repräsentative Angaben sucht oder sich nicht im klaren darüber ist, wo er sich hier befindet. Mein Ausdruck "Belege" ist da vielleicht missverständlich. Er wird vor allem zur Steigerung seiner guten Laune hier mitlesen und mitposten und um Strömungen mitzubekommen, die ihm sonst verschlossen sind. Dies ist das einzige Forum in unserer Branche, in dem offen und anonym gepostet wird. Das ist erfrischend (deshalb auch die vielen User, die seit mehr als drei Jahren dabei sind), aber natürlich auch gefährlich. Daher ist es also eigentlich ein gutes Trainingsgelände für Patentanwälte und solche, die es werden wollen.

Frohes Schaffen

Blood für PMZ
 

Gonzo

*** KT-HERO ***
Hallo PatFragen und andere Mitleser,
HSP ist nach den von ihm in anderen Threads gegebenen Informationen kein Patentanwalt. Er ist vermutlich Rechtsanwalt in einer auf den gewerblichen Rechtsschutz spezialisierten Kanzlei, möglicherweise in Düsseldorf, die nicht mit Patentanwälten zusammenarbeitet, weil sie das für nicht sinnvoll hält.
Blood für PMZ

Ach Blood, hast Du das schon vergessen? Er "holt doch schon mal den Wagen". Wenn Du verstehst, was ich meine?

;)

Grüsse,

G
 
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