Hallo Hyperandy,
super ich liebe Diskussionen
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Ich hätte zuerst noch ein paar Klarheitsprobleme zu deinen Aussagen
. Bist du der Meinung die Kandidatenzeit ist keine Berufsbildung oder Berufsbildung, keine Berufsausbildung oder eine Berufsausbildung? Und wenn fällt sie unter das BBig oder nicht?
Wenn ich deine Aussage "Ich vermute einfach mal, dass die Patentanwaltsanordnung keine Vorbereitung (§68), Fortbilung (§53) oder Umschulung (§58) ist, da bleibt nur die Berufsausbildung." nehme, gestehst du augenscheinlich zu, dass es eine Berufsausbildung ist und damit zumindest nach § 1I 2. Variante auch Berufsbildung ist (passt in meinen Augen auch zu § 1III).
Dann ergibt sich aber nach § 3 eindeutig, dass das BBiG gilt, weil die Kandidatenzeit nicht unter die (regelmäßig eng auszulegenden) Ausnahmen des § 3II fällt. Somit hast du nach deiner eigenen Aussage zugestanden, dass das BBiG gilt ;-). Wenn du erreichen willst, dass das BBiG nicht gilt, dann musst du entweder argumentieren, dass die Kandidatenzeit keine Berufsausbildung ist oder dass die Kandidatenzeit unter eine der Ausnahmen des § 3II fällt
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Oder meintest du, dass es keine Berufsausbildung ist und ich verstehe das obige Zitat falsch? Weil deine "Argumentation" hinsichtlich § 2 BBiG sieht eigentlich eher danach aus, als ob du der Meinung bist, es wäre keine Berufsausbildung und/oder das BBiG würde nicht gelten. Nochmal wenn du für die Kandidatenzeit "argumentieren" willst, dass es keine Berufsausbildung ist, weil es keine "berufsbildende Schule" gäbe, du also aus § 2 die zwingende Voraussetzung rausliest, dass eine Berufsausbildung nur dann vorliegt, wenn auch eine berufsbildende Schule beteiligt ist, dann gibt es da für mich einige Probleme. Insbesondere ist es für einen volljährigen Auszubildenden (in einen anerkannten Ausbildungsberuf), der nicht zur Berufschule geht, plötzlich keine Berufsausbildung/Berufsbildung mehr. Das gleiche würde für sehr viele anerkannte Ausbildungsberufe bzw. Ausbildungsbetriebe gelten, die keine "sonstigen Berufsausbildungseinrichtungen" in Anspruch nehmen, weil wo bitte ist die Logik (systematische Gesetzesauslegung), dass die ersten beiden Nummern zwingend sind und die dritte nicht ;-) ? Das wäre aber hart für sehr viele Auszubildenden, dass du Ihnen die Berufsausbildung/Berufsbildung aberkennen willst
. Und deine Auslegung führt in noch größere logische Probleme ;-). § 2 bezieht sich auf alle Arten der "Berufsbildung" und nicht nur auf die "Berufsausbildung", die eine Art der Berufsbildung ist. Also würde die Interpretation des DPMA, der du dich anschließt, auch noch für die Berufsausbildungsvorbereitung, die berufliche Weiterbildung und die berufliche Umschulung gelten, die alle drei ebenfalls in einer Kooperation der Einrichtungen der drei Nummern aus § 2 ausgeführt werden müssten, um Berufsbildung zu sein ;-). Was für einen Sinn hätte dann denn überhaupt die Ausnahme des § 3I ;-) ? (weil wenn die "Berufsbildung" (die ausgenommen werden soll) eh nur an Schulen ausgeführt wird, ist sie ja nach deiner Argumentation eh keine Berufsbildung und damit müsste man das nicht extra als Ausnahme ins Gesetz schreiben ;-) )?
Ist § 2 BBiG nicht viel sinnvoller (bzw. nur sinnvoll) so auszulegen, dass, dann wenn die Berufsbildung in verschiedenen der aufgezählten Lernorte durchgeführt wird, diese zusammenwirken (sich also beispielweise nicht mit Zeiten torpedieren oder gegeneinander arbeiten)? Sonst solltest du wirklich erklären, ob, und wenn warum nicht, ein Auszubildender (oder Umschüler oder eine Person, die sich in der Fortbildung bzw. Berufsausbildungsvorbereitung befindet) der (zulässigerweise) nicht zur berufsbildenden Schule geht unter das BBiG fällt oder nicht?
Und basierend auf dieser (für mich nicht wirklich nachvollziehenden) Argumentation hinsichtlich § 2II willst du die ganzen Argumente, die für die Kandidatenzeit als Berufsausbildung (und damit zwangsläufig in die Anwendung des BBiG fallen; § 1I iVm § 2I, II) sprechen, unter den Tisch fallen lassen ;-) ?
Wir sind uns hoffentlich einig, dass "Patentassessor/Patentanwalt" ein Beruf ist, die Kandidatenzeit ist der reguläre Weg (außer dem "langen Weg") diesen Beruf zu erlernen (entspricht § 1III) und trotzdem soll es keine Berufsausbildung sein? Und das obwohl es eine verbindliche Ausbildungsordnung gibt. Es gibt eine vorgeschriebene Prüfung, der Vertrag muss registriert (Rolle eingetragen) werden, es muss ein befähigter Ausbilder benannt werden, es gibt eine verbindliche Teilnahme an einer außerbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahme (Einberufung zur Kandidaten AG), uvam.
Und dann müsstest du deine "Argumentation" auch zumindest noch für die "berufliche Fortbildung" durchführen. Kennzeichen einer beruflichen Fortbildung ist ja gerade, dass auf einer ersten Ausbildung bzw. Beruf aufbauend eine weiterführende Qualifikation (Beruf) erlangt wird. Das passt doch hervorragend für die Kandidatenzeit oder ;-)?
Und warum das Ganze überhaupt? Welche Rechtsfolge, die im BBiG beschrieben wird, soll denn damit unter den Tisch fallen gelassen werden ;-) ? Warum sollte das DPMA (oder du
) unbedingt wollen, dass die Kandidatenzeit (die Ausbildung) nicht unter das BBiG fällt ;-) ?
Basierend auf den bisher gesagten, d.h. unter der Voraussetzung, dass es da nicht noch irgendwas einschlägiges gibt (ich behaupte ja nicht, dass ich nichts übersehen hätte), bin ich mir eigentlich (trotz des bekannten Spruches
) recht sicher wie ein Arbeitsgericht entscheiden würde ;-).