European Patent Attorney oder Europäischer Patentanwalt

beastie01

Schreiber
Hallo Zusammen,

ich hätte mal eine Frage zur Begriffsbestimmung.
Wisst ihr denn inwieweit es richtig ist, sich als europäischer Patentanwalt zu betiteln (natürlich nach bestandener EQE)?

Meist, wenn mich jemand fragt was ich als Ausbildung habe, sage ich "europäischer Patentanwalt", da dies für die Leute einfacher zu verstehen ist. Im Gegensatz zu "Zugelassener Vertreter vor dem europäischen Patentamt" bzw. "european patent attorney".

Gibt es hierfür eine eindeutige Regelung was richtig bzw. falsch ist?

Danke und Gruß,
Volker
 

phh007

Schreiber
Spannende Frage!

Gefunden dazu habe ich das:

Der FAQ des EPA zufolge kann nach der Eintragung die Bezeichnung "zugelassener Vertreter vor dem EPA", "European patent attorney", "mandataire en brevets européens" verwendet werden.

Die Empfehlung des Rates zum Titel (Berufsbezeichnung) schreibt im Wesentlichen das gleiche, und zusätzlich noch:
"4) Außer den vorstehend erwähnten Titeln sowie den im Europäischen Patentübereinkommen verwendeten Bezeichungen darf kein anderer europäischer Titel, der Wörter wie z.B. "European", "Européen" oder "Europäischer" in Verbindung mit anderen Patenttiteln umfasst, von einem Mitglied in irgend einem Vertragsstaat benutzt werde".

Und noch etwas spezieller, bezogen auf die Tätigkeit EPAs in Deutschland, schreibt § 21 Abs. 3 des EuPAG:
"Die Bezeichnung „europäischer Patentanwalt“ darf als Berufsbezeichnung und in der Werbung nicht verwendet werden."

Viele Grüße
 

macgyver01

SILBER - Mitglied
Wenn Du kein Patentanwalt bist und Dich trotzdem als solchen bezeichnest, begehst Du eine Straftat nach §132a StGB:

"(1) Wer unbefugt
[...]
2. die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt,
[...]
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."

Das ist m.E. auch sinnvoll, denn nur Patentanwälte haben z.B. ein Zeugnisverweigerungsrecht bezüglich allen Informationen, die ihnen im Rahmen ihrer Berufstätigkeit mitgeteilt wurden; European Patent Attorneys haben dieses Zeugnisverweigerungsrecht nicht.

"§53 StPO:
(1) 1Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt
[...]
3. Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; für Syndikusrechtsanwälte (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung) und Syndikuspatentanwälte (§ 41a Absatz 2 der Patentanwaltsordnung) gilt dies vorbehaltlich des § 53a nicht hinsichtlich dessen, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;"

Die Rechtsanwaltslobby hat bei Einführung des Berufs "European Patent Attorney" genau darauf hingewirkt, dass der Begriff "Anwalt" nicht im Deutschen erscheint. Bei Einführung des "Patentanwalts" haben sie damals geschlafen; den gleichen Fehler wollten sie nicht noch einmal machen.
 
Zuletzt bearbeitet:

beastie01

Schreiber
Das sind guten Rückmeldungen.
Allerdings macht es ja tatsächlich einen Unterschied ob man sich "nur" Patentanwalt im Allgemeinen betitelt, oder Europäischer Patentanwalt.
Interessant ist auch, dass sogar auf der EPA-Website von europäischen Patentanwalt gesprochen wird, siehe https://www.epo.org/de/service-supp...lassenen-vertreter-antrag-auf-eintragung/wann

Sicher fährt man wohl wenn man, wie phh007 schreibt, sich an die Empfehlung vom epi hält.
 

macgyver01

SILBER - Mitglied
Allerdings macht es ja tatsächlich einen Unterschied ob man sich "nur" Patentanwalt im Allgemeinen betitelt, oder Europäischer Patentanwalt.
Warum? Inwiefern macht es einen Unterschied, ob ich mich als "Rechtsanwalt" oder als "europäischer Rechtsanwalt" bezeichne? Ich bin kein Rechtsanwalt, egal welches Adjektiv ich davorstelle.

Zudem verweise ich ergänzend noch auf §132a StGB Abs. 2:

"(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind"
 
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