Hallo Leute,
ich habe vor 3 Monaten meine Patentanwaltsausbildung angefangen und bin gerade fleißig dabei Patentanmeldungen sowie Bescheidserwiderungen/ Eingaben an das Amt (DPMA/EPA) anzufertigen.
Hierbei ist eine Frage aufgekommen, bei der ich das Gefühl habe, dass ich irgendwas noch nicht richtig verstanden habe.
Folgendes Szenario:
Der EPA-Prüfer bemängelt in der European search opinion des Extended search report folgende Dinge:
1. Der beanspruchte Gegenstand der Erfindung (Unabhängiger Anspruch 1) ist nicht neu gegenüber den Druckschriften D1, D2, D3.
2. Die abhängigen Ansprüche 3 und 4, welche auf dem unabhängigen Anspruch 1 der Erfindung basieren, weisen keinen inventive step gegenüber der Druckschrift D1 und D2 auf.
Bei der Prüfung der Neuheit habe ich nun Unterscheidungsmerkmale gefunden, die meine Erfindung gegenüber D1, D2, D3 neu machen. So weit so gut.
Anzumerken ist, das D1 mein nächstliegender Stand der Technik ist. Zudem sind die Druckschriften D1, D2, D3 alle mit X markiert und somit für die erfinderische Tätigkeit nicht kombinierbar.
Nun habe ich, basierend auf den Unterscheidungsmerkmalen den Problem-Solution-Approach gemacht und habe dann bewiesen, dass meine Erfindung gegenüber der D1 nicht naheliegend und somit auf erfinderischer Tätigkeit basiert.
Jetzt meine Fragen:
a) Da die abhängigen Ansprüche der Erfindung gegenüber D2 keinen inventive step aufweisen, heisst das doch, dass mein unabhängiger Anspruch 1 gegenüber D2 keinen inventive step aufweist, da ja die abhängigen Ansprüche alle Merkmale der mit ihnen verbundenen unabhängigen Ansprüche aufweisen oder?
b) Daher müsste ich doch beweisen, dass meine Erfindung (unabhängiger Anspruch 1) gegenüber D2 auch auf erfinderischer Tätigkeit basiert ?
c) Oder reicht es lediglich darzustellen, dass meine Erfindung gegenüber dem NÄCHSTLIEGENDEN Stand der Technik (D1) neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit basiert? (wo steht das im EPÜ oder in den Guidelines for Examination vom EPA?)
d) Also meine Frage ist: Muss ich alle Einwände des Prüfers aufgrund erfinderischer Tätigkeit beantworten, oder genügt es lediglich gegenüber dem nächstliegenden Stand der Technik eine erfinderische Tätigkeit nachzuweisen?
Ich hoffe ich habe mich einigermaßen verständlich ausgedrückt. Wenn noch Infos fehlen, einfach Bescheid sagen.
Vielen Dank schon einmal für die Beantwortung.
ich habe vor 3 Monaten meine Patentanwaltsausbildung angefangen und bin gerade fleißig dabei Patentanmeldungen sowie Bescheidserwiderungen/ Eingaben an das Amt (DPMA/EPA) anzufertigen.
Hierbei ist eine Frage aufgekommen, bei der ich das Gefühl habe, dass ich irgendwas noch nicht richtig verstanden habe.
Folgendes Szenario:
Der EPA-Prüfer bemängelt in der European search opinion des Extended search report folgende Dinge:
1. Der beanspruchte Gegenstand der Erfindung (Unabhängiger Anspruch 1) ist nicht neu gegenüber den Druckschriften D1, D2, D3.
2. Die abhängigen Ansprüche 3 und 4, welche auf dem unabhängigen Anspruch 1 der Erfindung basieren, weisen keinen inventive step gegenüber der Druckschrift D1 und D2 auf.
Bei der Prüfung der Neuheit habe ich nun Unterscheidungsmerkmale gefunden, die meine Erfindung gegenüber D1, D2, D3 neu machen. So weit so gut.
Anzumerken ist, das D1 mein nächstliegender Stand der Technik ist. Zudem sind die Druckschriften D1, D2, D3 alle mit X markiert und somit für die erfinderische Tätigkeit nicht kombinierbar.
Nun habe ich, basierend auf den Unterscheidungsmerkmalen den Problem-Solution-Approach gemacht und habe dann bewiesen, dass meine Erfindung gegenüber der D1 nicht naheliegend und somit auf erfinderischer Tätigkeit basiert.
Jetzt meine Fragen:
a) Da die abhängigen Ansprüche der Erfindung gegenüber D2 keinen inventive step aufweisen, heisst das doch, dass mein unabhängiger Anspruch 1 gegenüber D2 keinen inventive step aufweist, da ja die abhängigen Ansprüche alle Merkmale der mit ihnen verbundenen unabhängigen Ansprüche aufweisen oder?
b) Daher müsste ich doch beweisen, dass meine Erfindung (unabhängiger Anspruch 1) gegenüber D2 auch auf erfinderischer Tätigkeit basiert ?
c) Oder reicht es lediglich darzustellen, dass meine Erfindung gegenüber dem NÄCHSTLIEGENDEN Stand der Technik (D1) neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit basiert? (wo steht das im EPÜ oder in den Guidelines for Examination vom EPA?)
d) Also meine Frage ist: Muss ich alle Einwände des Prüfers aufgrund erfinderischer Tätigkeit beantworten, oder genügt es lediglich gegenüber dem nächstliegenden Stand der Technik eine erfinderische Tätigkeit nachzuweisen?
Ich hoffe ich habe mich einigermaßen verständlich ausgedrückt. Wenn noch Infos fehlen, einfach Bescheid sagen.
Vielen Dank schon einmal für die Beantwortung.