Hallo Asdevi,
ich kann Deine Argumentation grundsätzlich nachvollziehen. Hast Du dazu noch weitere Quellen? Es wäre in der Tat interessant wie das so gesehen wird.
Bei den Beschwerdekammern konnte ich leider keine Entscheidung im Zusammenhang mit Art. 122 EPÜ u. einer der Regeln 62a, 63, 64 EPÜ finden.
Bezüglich R. 62a iVm. R. 43(2) EPÜ bin ich der Meinung, dass der Anmelder von vornherein kein (formelles) Recht hat, dass er bei Fristversäumnis verlieren könnte. Diese Vorschriften dienen aus meiner Sicht nämlich der Durchsetzung der Erfordernisse des Art. 82 EPÜ, der ja gerade sagt, dass es auch kein (materielles) Recht an einer Patentanmeldung mit mehr als einer Erfindung - ausgenommen die verbundene Gruppe von Erfindungen - gibt.
Mit anderen Worten, ergibt aus meiner Sicht die Zusammenschau von R. 43(2) EPÜ und Art. 82 EPÜ gerade, dass der Anmelder kein Recht hat, eine Anmeldung zu verfolgen, die gegen eine der vorgenannten Vorschriften verstößt.
Folglich tritt, wenn man dieser Ansicht folgt, weder ein formeller noch ein materieller Rechtsverlust ein, der Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung wäre.
Für R. 63 EPÜ bin ich der Meinung, dass aufgrund der R. 63 (3) EPÜ ein Versäumnis der Frist aus R. 63 (1) EPÜ grundsätzlich geheilt werden kann, so dass auch allein durch das Versäumnis aus meiner Sicht noch kein Rechtsverlust eingetreten ist.
Hinsichtlich der R. 64 EPÜ verstehe ich das Argument mit den zusätzlich Kosten nicht ganz. Die zusätzliche Recherchegebühr rettet ja auch nicht davor, dass man sich für eine der Erfindungen entscheiden muss, weil es gemäß Art. 82 EPÜ kein Recht auf eine uneinheitliche Anmeldung gibt. Daraus folgt aber auch, dass es kein Recht gibt sich eine zweite Anmeldegebühr zu sparen, die etwa für eine Teilanmeldung fällig wäre.
Insgesamt bin ich daher skeptisch ob die Fristen aus R. 62a, 63, 64 EPÜ wiedereinsetzungsfähig sind.
Viele Grüße
Expatriot