Kurt
*** KT-HERO ***
Hallo Forum,
wie ist das eigentlich mit Änderungen der Patentansprüche im dt. Einspruchs- bzw. Einspruchsbeschwerdeverfahren -- wo liegt da der Offenbarungspool, auf den zurückgegriffen werden darf?
Klar ist wohl, dass Unteransprüche in den Hauptanspruch aufgenommen werden dürfen, um auf diese Weise zu einem gewährbaren Hauptanspruch zu kommen.
Wie sieht es aber damit aus, wenn im Einspruchsverfahren Merkmale aus der Beschreibung in den Hauptanspruch aufgenommen werden? Zumindest nach EPÜ-Rechtsprechung scheint dies (jedenfalls bei beschränkenden Merkmalen) zulässig zu sein, vergleiche Tenor der T 325/95: "Das beschränkende Merkmal muss nicht in den Unteransprüchen aufgeführt sein, es kann auch in der Beschreibung offenbart sein."
Kann ich also auch im deutschen Einspruchsverfahren den Hauptanspruch durch ein Merkmal einschränken, das nur der Beschreibung, nicht jedoch den Patentansprüche zu entnehmen ist?
Und falls dies nicht gehen sollte, kann ich stattdessen eine Teilanmeldung vornehmen (bei der ich ja wieder auf den gesamten Offenbarungsumfang der ursprünglichen Unterlagen zurückgreifen kann)?
Über Meinungen (oder Tipps bezüglich Entscheidungs-Lesestoff) würde ich mich freuen,
Grüße Kurt
wie ist das eigentlich mit Änderungen der Patentansprüche im dt. Einspruchs- bzw. Einspruchsbeschwerdeverfahren -- wo liegt da der Offenbarungspool, auf den zurückgegriffen werden darf?
Klar ist wohl, dass Unteransprüche in den Hauptanspruch aufgenommen werden dürfen, um auf diese Weise zu einem gewährbaren Hauptanspruch zu kommen.
Wie sieht es aber damit aus, wenn im Einspruchsverfahren Merkmale aus der Beschreibung in den Hauptanspruch aufgenommen werden? Zumindest nach EPÜ-Rechtsprechung scheint dies (jedenfalls bei beschränkenden Merkmalen) zulässig zu sein, vergleiche Tenor der T 325/95: "Das beschränkende Merkmal muss nicht in den Unteransprüchen aufgeführt sein, es kann auch in der Beschreibung offenbart sein."
Kann ich also auch im deutschen Einspruchsverfahren den Hauptanspruch durch ein Merkmal einschränken, das nur der Beschreibung, nicht jedoch den Patentansprüche zu entnehmen ist?
Und falls dies nicht gehen sollte, kann ich stattdessen eine Teilanmeldung vornehmen (bei der ich ja wieder auf den gesamten Offenbarungsumfang der ursprünglichen Unterlagen zurückgreifen kann)?
Über Meinungen (oder Tipps bezüglich Entscheidungs-Lesestoff) würde ich mich freuen,
Grüße Kurt