Hallo zusammen,
ich habe folgende zwei Szenarien fingier:
1.) Zu den nationalen Anmeldungen GB1 (eingereicht am 1. Februar 2002 ohne Inanspruchnahme einer Priorität) und GB2 (eingereicht am 2. Januar 2017 ohne Inanspruchnahme einer Priorität), die sich auf denselben Gegenstand beziehen, gibt es eine europäische Patentanmeldung EP1 (eingereicht am 24. Dezember 2017), die die Priorität von GB2 beansprucht. (Anmelderidentität jeweils dieselbe)
GB2 wäre für EP1 in diesem Fall erste Anmeldung, da die Anforderungen in A87(4) erfüllt wurden, korrekt?
2.) Zu den nationalen Anmeldungen GB1 (eingereicht am 1. Oktober 2016 ohne Inanspruchnahme einer Priorität) und GB2 (eingereicht am 2. Januar 2017 ohne Inanspruchnahme einer Priorität), die sich auf denselben Gegenstand beziehen, gibt es eine europäische Patentanmeldung EP1 (eingereicht am 24. Dezember 2017), die die Priorität von GB2 beansprucht. (Anmelderidentität jeweils dieselbe)
GB1 wurde am 25. Dezember 2017 rechtskräftig zurückgenommen und nicht veröffentlicht.
GB2 würde in diesem Fall auch für EP1 als erste Anmeldung gelten, obwohl GB1 nicht (wie in A87(4) gefordert) vor Anmeldung der jüngeren Anmeldung zurückgenommen worden ist, weil GB1 nicht öffentlich ist, korrekt?
GB2 wäre erst dann keine erste Anmeldung mehr, falls GB1 öffentlich wird (beispielsweise durch Bezugnahme nach Regel 40 (1) c)).
Beste Grüsse und vielen Dank für euren "Check"
Chris
ich habe folgende zwei Szenarien fingier:
1.) Zu den nationalen Anmeldungen GB1 (eingereicht am 1. Februar 2002 ohne Inanspruchnahme einer Priorität) und GB2 (eingereicht am 2. Januar 2017 ohne Inanspruchnahme einer Priorität), die sich auf denselben Gegenstand beziehen, gibt es eine europäische Patentanmeldung EP1 (eingereicht am 24. Dezember 2017), die die Priorität von GB2 beansprucht. (Anmelderidentität jeweils dieselbe)
GB2 wäre für EP1 in diesem Fall erste Anmeldung, da die Anforderungen in A87(4) erfüllt wurden, korrekt?
2.) Zu den nationalen Anmeldungen GB1 (eingereicht am 1. Oktober 2016 ohne Inanspruchnahme einer Priorität) und GB2 (eingereicht am 2. Januar 2017 ohne Inanspruchnahme einer Priorität), die sich auf denselben Gegenstand beziehen, gibt es eine europäische Patentanmeldung EP1 (eingereicht am 24. Dezember 2017), die die Priorität von GB2 beansprucht. (Anmelderidentität jeweils dieselbe)
GB1 wurde am 25. Dezember 2017 rechtskräftig zurückgenommen und nicht veröffentlicht.
GB2 würde in diesem Fall auch für EP1 als erste Anmeldung gelten, obwohl GB1 nicht (wie in A87(4) gefordert) vor Anmeldung der jüngeren Anmeldung zurückgenommen worden ist, weil GB1 nicht öffentlich ist, korrekt?
GB2 wäre erst dann keine erste Anmeldung mehr, falls GB1 öffentlich wird (beispielsweise durch Bezugnahme nach Regel 40 (1) c)).
Beste Grüsse und vielen Dank für euren "Check"
Chris