KG2011
Schreiber
Hallo zusammen,
Ich mache gerade Aufgaben aus "Main Exam Questions for Paper D" von Deltapatents und eine Antwort erschließt sich mir einfach nicht.
Die Frage lautet: "Ein Schweizer KMU mit Geschäftssitz in den USA reicht eine europäische Patentanmeldung in italienischer Sprache ein. Besteht ein Anspruch auf eine Ermäßigung der Anmeldegebühr?" (B4-01(c))
Ich hätte sowohl eine Ermäßigung nach R. 7a(1) als auch nach R. 7a(3) verneint.
Das Buch sagt jedoch, dass dem Anmelder eine Ermäßigung nach R. 7a(1) zustünde.
Auch wenn Italienisch eine Amtssprache der Schweiz (eines EPÜ-Staates) ist und die Anmeldung in italienischer Sprache eingereicht wird, befindet sich der Hauptsitz des KMU nicht in der Schweiz (oder in einem EPÜ-Staat, dessen Sprache keine EPA-Sprache ist).
Übersehe ich etwas oder ist da vielleicht ein Fehler im Buch?
Danke im Voraus!
Ich mache gerade Aufgaben aus "Main Exam Questions for Paper D" von Deltapatents und eine Antwort erschließt sich mir einfach nicht.
Die Frage lautet: "Ein Schweizer KMU mit Geschäftssitz in den USA reicht eine europäische Patentanmeldung in italienischer Sprache ein. Besteht ein Anspruch auf eine Ermäßigung der Anmeldegebühr?" (B4-01(c))
Ich hätte sowohl eine Ermäßigung nach R. 7a(1) als auch nach R. 7a(3) verneint.
Das Buch sagt jedoch, dass dem Anmelder eine Ermäßigung nach R. 7a(1) zustünde.
Auch wenn Italienisch eine Amtssprache der Schweiz (eines EPÜ-Staates) ist und die Anmeldung in italienischer Sprache eingereicht wird, befindet sich der Hauptsitz des KMU nicht in der Schweiz (oder in einem EPÜ-Staat, dessen Sprache keine EPA-Sprache ist).
Übersehe ich etwas oder ist da vielleicht ein Fehler im Buch?
Danke im Voraus!