EPÜ Erlaubte Zwischenverallgemeinerung - Neuheit und Offenbarungsgehalt Stand der Technik

newpatent

*** KT-HERO ***
@newpatent


Bei deinem ersten Beispiel mit dem Auto habe ich ein Problem überhaupt eine Zwischenverallgemeinerung zu sehen. Irgendwie sieht das doch eher nach einem Mischen von "Ausführungsbeispielen" aus. Oder wie würdest du bei einer entsprechenden Bescheidserwiderung eine Änderung des ursprünglichen Anspruchs (entspricht deinem SdT, d.h. der zweiten Zeile) mit dem Ausführungsbeispiel (deine dritte Zeile) einen geänderten Anspruch analog zu deiner ersten Zeile als Zwischenverallgemeinerung bergünden? Ich persönlich sehe da irgendwie Probleme. Und nur zur Vollständigkeit. Logisch gesehen ist bereits deine zweite Zeite "1-4 Bremsen und Lichter" neuheitsschädlich, da Lichter der Plural ist und damit logisch "mindestens 2 Lichter" entspricht und damit ist das wieder neuheitsschädlich für "aufweisend 4 Bremsen und 2 Lichter" ;-).

Nochmal, das ganze ist (Chemie sicherheitshalber ausgenommen) für die Praxis völlig irrelevant und aus theoretischen Gründen, solltest du die gleiche Messlatte bei "Zwischenverallgemeinerung" in einer Anmeldung und einem SdT anlegen. Sonst kann es einfach zu absurd werden ;-).
Das gilt auch für dein zweites (abstraktes) Beispiel. Auch da habe ich Probleme ein Problem basierend auf der Zulässigkeit einer Zwischenverallgemeinerung oder nicht zu sehen (aber immerhin taucht das das ominöse "bestehend" auf :) ). Aber die Frage ist da doch eher, ob "aufweisend A+B" neuheitsschädlich für "bestehend aus A+B" ist oder nicht? Und auch hier die in meinen Augen rein theoretische Antwort. Aus Symmetriegründen (und zur Vermeidung von Absurditäten) sollten die gleichen Anforderungen/Möglichkeiten einer Zwischenverallgemeinerung gestellt werden.

@PatFragen:
Es ist schon eine Zwischenverallgemeinerung, da gegenüber Auto umfassend 1-4 Bremsen und Lichter
spezieller wird und gegenüber Auto umfassend 1 Bremse und 2 Lichter allgemeiner.

Da Lichter zwar Plural ist, geht daraus nicht eindeutig und unmittelbar hervor, dass es 2 Lichter sind. Es könnten auch 3, 4, 5 etc sein. Also also wäre es neu.

Bezüglich des ersten Beispiels mit 1 (Zahlenwort) Bremse, sollte dieser auch neu sein.
Anders sollte es doch sein, wenn die Formulierung wie folgt aussieht: Auto umfassend eine (unbestimmter Artikel) Bremse und Lichtern.
 

newpatent

*** KT-HERO ***
"Mit vier Beinen" ist eine ungenaue Ausdrucksweise. Es geht nicht um den Ausdruck "mit", sondern um "bestehend aus" oder "umfassend".

Dein Beispiel mit dem Stuhl ist übrigens gut: Handelsübliche Stühle haben ja, zusätzlich zu 4 Beinen und einer Rückenlehne, üblicherweise noch eine Sitzfläche. Wenn du es nun schaffst, einen Stuhl zu bauen, der nur aus Beinen und Rückenlehne besteht und auf den man sich trotzdem draufsetzen kann, könnte das sogar eine patentfähige Erfindung sein. Und daran ändert es nichts, wenn es seit 3000 Jahren Stand der Technik gibt, der Stühle mit Sitzflächen offenbart, die zudem noch vier Beine und eine Rückenlehne haben. Denn dein Anspruch legt ja explizit fest, dass deine Stühle außer den Beinen und der Rückenlehne keine weiteren Bestandteile haben.

Hallo Asdevi,

existiert zwischen "mit" und "umfassend" bzw. "mit" und "bestehend aus" ein Unterschied?
 

PatFragen

*** KT-HERO ***
@newpatent


Ich dachte immer eine Zwischenverallgemeinerung findet innerhalb eines Dokuments statt ;-). Du erläuterst jetzt eine Zwischenverallgemeinerung zwischen Anmeldung und SdT, oder ;-)?


Außerdem war dein Beispiel doch mit deinem "umfassend" (Scheißwort, weil ich da immer an eine Hand denken muss, die etwas umfasst ;-). Ich hatte schon einige Anmeldungen, wo "umfassend" zu Mistverständnissen geführt hat ;-). Wesentlich sinnvoller finde ich da immer "aufweisend") und kein "genau 2". D.h. der Plural bedeutet logisch "mindestens 2" und das "2" bedeutet ebenfall "mindestens 2" ;-). Immer beachten, wenn in einem Anspruch "2 Lichter" steht, fallen da auch 3, 4, 5, usw. Lichter drunter ;-). Das gleiche gilt natürlich für die "1 Bremse". Auch ein Auto mit 4 Bremsen weist (mindestens) 1 Bremse auf ;-). Wenn du es auf genau eine Bremse beschränken willst, dann musst du auch "genau eine Bremse" schreiben ;-).
 

newpatent

*** KT-HERO ***
@newpatent


Ich dachte immer eine Zwischenverallgemeinerung findet innerhalb eines Dokuments statt ;-). Du erläuterst jetzt eine Zwischenverallgemeinerung zwischen Anmeldung und SdT, oder ;-)?

Die angesprochene Zwischenverallgemeinerung erfolgt auch innerhalb eines Dokuments und zwar gemäß Bsp:
Stand der Technik: Auto umfassend 1-4 Bremsen und Lichter

Ausführungsform im SdT: Auto umfassend 1 Bremse und 2 Lichter

Außerdem war dein Beispiel doch mit deinem "umfassend" (Scheißwort, weil ich da immer an eine Hand denken muss, die etwas umfasst ;-). Ich hatte schon einige Anmeldungen, wo "umfassend" zu Mistverständnissen geführt hat ;-). Wesentlich sinnvoller finde ich da immer "aufweisend") und kein "genau 2". D.h. der Plural bedeutet logisch "mindestens 2" und das "2" bedeutet ebenfall "mindestens 2" ;-). Immer beachten, wenn in einem Anspruch "2 Lichter" steht, fallen da auch 3, 4, 5, usw. Lichter drunter ;-). Das gleiche gilt natürlich für die "1 Bremse". Auch ein Auto mit 4 Bremsen weist (mindestens) 1 Bremse auf ;-). Wenn du es auf genau eine Bremse beschränken willst, dann musst du auch "genau eine Bremse" schreiben ;-).

Plural bedeutet nicht automatisch mindestens 2.
Wenn ein Anspruch 2 Lichter enthält bedeutet es nicht, dass 3,4,5 auch darunter fallen. Bei mindestens 2 würde ich dem zustimmen, ansonsten wohl nicht eindeutig siehe T 2017/07.
 

Hans35

*** KT-HERO ***
Plural bedeutet nicht automatisch mindestens 2.
Es kommt immer auf das Verständnis des Fachmanns an.

"Ein Fahrrad mit einer Klingel" bedeutet, dass der Fahrer überhaupt klingeln kann; der Fall von mehreren Klingeln ist umfasst.

"Ein Fahrzeug mit zwei Rädern" hat ein besonderes Fahrverhalten, anders als ein Einrad oder ein Dreirad. Hier ist die Bedeutung "genau zwei Räder".

"Ein Tisch mit drei Beinen" kann nicht wackeln. Wenn es darauf ankommt, ist der Tisch mit vier Beinen nicht umfasst; wenn sich aber aus dem Gesamtzusammenhang der Erfindung ergibt, dass es nur darauf ankommt, dass er selbstständig stehen kann (ohne Befestigung an der Wand oder einen großen Fuß), dann schon.

Natürlich kann sich im konkreten Fall aus der Gesamtoffenbarung in allen Beispielen ggf. etwas anderes ergeben. Jedenfalls empfiehlt es sich, es nicht auf solche Auslegungen ankommen zu lassen, sondern immer genau hinzuschreiben, um was es geht.
 
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