Hallo Forum,
im vorliegenden Fall geht es um eine Erfindung, die gemeinschaftlich von Mitarbeitern unterschiedlicher Firmen A und B in unterschiedlichen Ländern (AE und B:CH) gemacht wurde.
Wie seht/beurteilt ihr die Möglichkeit einer gemeinsamen Anmeldung (europäisch) im Vergleich zu einer Anmeldung durch eine Partei A, nachdem die Rechte an den entsprechenden Anteilen der Erfindung von Partei B auf Partei A übergegangen sind (der m.E. nach wesentlich unkompliziertere Fall)?
Es erscheint derzeit fraglich, ob die Firma B die Rechte übertragen wird. Was ist dann bei einer Gemeinschaftsanmeldung unter dieser Konstellation zu beachten? Gibt es evtl. Literatur hierzu (ich habe diesbezüglich den Titel 'V. Henke: Die Erfindungsgemeinschaft' gefunden).
Bin gespannt auf eure Antworten.
Viele Grüße,
David13
im vorliegenden Fall geht es um eine Erfindung, die gemeinschaftlich von Mitarbeitern unterschiedlicher Firmen A und B in unterschiedlichen Ländern (AE und B:CH) gemacht wurde.
Wie seht/beurteilt ihr die Möglichkeit einer gemeinsamen Anmeldung (europäisch) im Vergleich zu einer Anmeldung durch eine Partei A, nachdem die Rechte an den entsprechenden Anteilen der Erfindung von Partei B auf Partei A übergegangen sind (der m.E. nach wesentlich unkompliziertere Fall)?
Es erscheint derzeit fraglich, ob die Firma B die Rechte übertragen wird. Was ist dann bei einer Gemeinschaftsanmeldung unter dieser Konstellation zu beachten? Gibt es evtl. Literatur hierzu (ich habe diesbezüglich den Titel 'V. Henke: Die Erfindungsgemeinschaft' gefunden).
Bin gespannt auf eure Antworten.
Viele Grüße,
David13