Erfindungsgemeinschaft

David13

SILBER - Mitglied
Hallo Forum,

im vorliegenden Fall geht es um eine Erfindung, die gemeinschaftlich von Mitarbeitern unterschiedlicher Firmen A und B in unterschiedlichen Ländern (A:DE und B:CH) gemacht wurde.

Wie seht/beurteilt ihr die Möglichkeit einer gemeinsamen Anmeldung (europäisch) im Vergleich zu einer Anmeldung durch eine Partei A, nachdem die Rechte an den entsprechenden Anteilen der Erfindung von Partei B auf Partei A übergegangen sind (der m.E. nach wesentlich unkompliziertere Fall)?

Es erscheint derzeit fraglich, ob die Firma B die Rechte übertragen wird. Was ist dann bei einer Gemeinschaftsanmeldung unter dieser Konstellation zu beachten? Gibt es evtl. Literatur hierzu (ich habe diesbezüglich den Titel 'V. Henke: Die Erfindungsgemeinschaft' gefunden).

Bin gespannt auf eure Antworten.

Viele Grüße,

David13
 

Primzi

GOLD - Mitglied
David13 schrieb:
die Möglichkeit einer gemeinsamen Anmeldung (europäisch) im Vergleich zu einer Anmeldung durch eine Partei A, nachdem die Rechte an den entsprechenden Anteilen der Erfindung von Partei B auf Partei A übergegangen sind
I would file both parties as applicants for two reassons:
1) to avoid complications which may arrise by A.61 EPC and
2) to get some time before any binding transfer must be made (I imagine you did your homework, but if you are unlucky and find yourself in A.54(3) situation, there may be no need for transfer at all:( )

P
 
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