Meiner Ansicht nach ist das mit Art. 56 zu lösen. Das Dokument sagt ja selbst, dass ein Indikator, der die Farbänderung in die eine Richtung ermöglicht, nicht bekannt ist (non enabling disclosure). Der Fachmann liest dieses Merkmal entgegen der eigentlichen Offenbarung des Dokuments nur dann mit, wenn dies eindeutig zum allgemeinen Fachwissen gezählt werden kann. Ich sehe in der A2 nicht wirklich allgemeines Fachwissen.
Ich habe in der Prüfung argumentiert, dass der Farbwechsel ein technisches Merkmal ist, weil eine Veränderung der Farbe eintritt, die einen technischen Beitrag leistet (Sterilisation erfolgreich oder nicht?). Weiter habe ich gesagt, auch die Verwendung der Farben weiß und schwarz einen technischen Beitrag zur Erfindung leisten, weil der starke Konstrast die Lesbarkeit erhöht. Der Unterschied in der Richtung (weiß->schwarz oder schwarz->weiß) leistet aber keinen darüber hinausgehenden technischen Beitrag (es ist quasi egal, in welcher Richtung der Farbwechsel erfolgt). Deshalb ist dieses Richtung der Farbänderung bei der Ermittlung der Erfindungshöhe nicht zu berücksichtigen. In der Folge war Anspruch 4 bei mir nicht erfinderisch gegenüber A3 in Alleinstellung.
Aber letztlich begibt man sich hierbei wieder in die Diskussion, ob ein Merkmal, dass keinen technischen Beitrag zur Erfindung leistet (nicht zur Lösung der technischen Aufgabe der Erfindung beträgt), Neuheit nun herstellen kann oder nicht, und dazu wurde auch in den anderen Forumsbeiträgen schon so viel geschrieben, ohne dass eine Einigung zustande kam.