Teil C EQE2008 Anspruch 4

schreiber-eqe

Vielschreiber
Ich befürchte, hier war ein Neuheitsangriff zu führen. Am AT des Streitpatents war die Lehre der A3 oder A4 (kann mich nicht mehr recht erinnern) nacharbeitbar (von schwarz zu weiß) und damit neuheitsschädlich.

Oder doch erfinderische Tätigkeit???
 

eqe-berlin

SILBER - Mitglied
schreiber-eqe schrieb:
Ich befürchte, hier war ein Neuheitsangriff zu führen. Am AT des Streitpatents war die Lehre der A3 oder A4 (kann mich nicht mehr recht erinnern) nacharbeitbar (von schwarz zu weiß) und damit neuheitsschädlich.

Oder doch erfinderische Tätigkeit???
Normalerweise wird der Offenbarungsgehalt einer Schrift für die Neuheitsprüfung an ihrem Veröffentlichungstag gewertet. Nun ist die Frage, ob "weiß-schwarz" im Rahmen der Neuheitsprüfung offenbart war (dieser Farbwechsel wurde in A3 genannt, aber als gegenwärtig nicht ausführbar bewertet) oder nicht. Ich habe den Neuheitsangriff gemacht, es wurde hier aber schon belegt, dass für eine neuheitsschädliche Wirkung eine ausführbare technische Lehre offenbart sein muss. Man müsste sich mehr mit dem Thema beschäftigen, um beurteilen zu können, ob allein die Nichtverfügbarkeit des Stoffs zu einer in der Neuheitsprüfung nicht verwertbaren Offenbarung führt, oder ob die Rechtsprechung zur "non-enabling disclosure" nicht vielmehr größere Lücken bei der Ausführbarkeit voraussetzt (z.B. fehlender Syntheseweg für ein am Computer designtes Molekül).

Bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit wird das Wissen des Fachmanns am Anmelde- bzw. Prioritätstag als Maßstab herangezogen. Hier könnte man eher nicht argumentieren, dass der Fachmann der A3 den vollständigen Gegenstand des Anspruchs in nicht erfinderischerweise entnehmen konnte, weil inzwischen objektiv die notwendige Tinte verfügbar ist. Irgendwoher muss er das ja auch noch erfahren. Also bräuchte es noch eine zweite Quelle und somit einen klassischen Problem-Lösungs-Ansatz. Diese zweite Quelle wäre die A2, deren Verwertbarkeit ich aber, wie schon ausführlich diskutiert, bezweifle.

Alternativ kann man auch, wie ich schon dargelegt habe, aus A3 allein hinsichtlich der erfinderischen Tätigkeit argumentieren, um A2 nicht verwenden zu müssen: es ist technisch egal, von welcher Farbe zu welcher Farbe der Barcode wechselt, weil man immer einen beliebigen Kontrastwechsel durch Wahl eines entsprechend farbigen Hintergrundes herbeiführen kann. Also ist weiß->schwarz äquivalent zu schwarz->weiß. Das bedeutet aber, dass der Gegenstand des Anspruchs nicht erfinderisch ist (Äquivalente sind nicht bei der Neuheitsprüfung zu berücksichtigen, sondern bei der erfinderischen Tätigkeit). Das ist mir in der Klausur allerdings leider nicht eingefallen, so dass ich doch noch darauf hoffe, dass der Neuheitsangriff greift.
 

Fip

*** KT-HERO ***
Meiner Ansicht nach ist das mit Art. 56 zu lösen. Das Dokument sagt ja selbst, dass ein Indikator, der die Farbänderung in die eine Richtung ermöglicht, nicht bekannt ist (non enabling disclosure). Der Fachmann liest dieses Merkmal entgegen der eigentlichen Offenbarung des Dokuments nur dann mit, wenn dies eindeutig zum allgemeinen Fachwissen gezählt werden kann. Ich sehe in der A2 nicht wirklich allgemeines Fachwissen.

Ich habe in der Prüfung argumentiert, dass der Farbwechsel ein technisches Merkmal ist, weil eine Veränderung der Farbe eintritt, die einen technischen Beitrag leistet (Sterilisation erfolgreich oder nicht?). Weiter habe ich gesagt, auch die Verwendung der Farben weiß und schwarz einen technischen Beitrag zur Erfindung leisten, weil der starke Konstrast die Lesbarkeit erhöht. Der Unterschied in der Richtung (weiß->schwarz oder schwarz->weiß) leistet aber keinen darüber hinausgehenden technischen Beitrag (es ist quasi egal, in welcher Richtung der Farbwechsel erfolgt). Deshalb ist dieses Richtung der Farbänderung bei der Ermittlung der Erfindungshöhe nicht zu berücksichtigen. In der Folge war Anspruch 4 bei mir nicht erfinderisch gegenüber A3 in Alleinstellung.

Aber letztlich begibt man sich hierbei wieder in die Diskussion, ob ein Merkmal, dass keinen technischen Beitrag zur Erfindung leistet (nicht zur Lösung der technischen Aufgabe der Erfindung beträgt), Neuheit nun herstellen kann oder nicht, und dazu wurde auch in den anderen Forumsbeiträgen schon so viel geschrieben, ohne dass eine Einigung zustande kam.
 

schreiber-eqe

Vielschreiber
Ich habe mich für die Kombination A3 + A2 entschieden. Im Nachhinein scheint mir dieser Ansatz, so blöd es sich anhört, schlichtweg "zu einfach".
 

eqe-berlin

SILBER - Mitglied
schreiber-eqe schrieb:
Ich habe mich für die Kombination A3 + A2 entschieden. Im Nachhinein scheint mir dieser Ansatz, so blöd es sich anhört, schlichtweg "zu einfach".
"Zu einfach" war für mich einer der Hauptgründe, noch einmal über die Verwertbarkeit von A2 und A6 nachzudenken... :)
 

Das gelbe U

*** KT-HERO ***
Das letzte Mal hab ich auch gedacht "zu einfach". Habs komplizierter (und mE besser) gemacht und bin auf die Schnauze gefallen. Deshalb diesmal: Hirn aus, Stift raus und losgeschrieben. Mal sehen.
 

derekreign

Vielschreiber
Also ich seh das so:

Schwarz-weiß war gewünscht, aber nicht ausführbar, also nix mit neuheitsschädlich von A? (weiss grad die Nummer nimmer). Es zeigt aber deutlich eine Lücke auf, die vom Fachmann zu füllen wäre.
A2 offenbart eine Substanz, die das kann. Der Fachmann ist immer bemüht, bekannte Lücken zu schließen. Daher wird er A2 dafür heranziehen (selbes Gebiet, selbe Aufgabe etc.).
Somit nicht erfinderisch durch A? und A2.
Und warum auch nicht "einfach"? Es geht ja meist nicht darum, sowas zu sehen, sondern genau DEN Wortlaut zu bringen, den die Prüfer dazu hören wollen...
 

derekreign

Vielschreiber
Nachtrag:
Die objektive Aufgabe war dabei, eine alternative Lösung bereitzustellen. Denn TECHNISCH ist weiß-schwarz genauso gut im Kontrast wie schwarz-weiß. Dass ersteres für gewöhnlich subjektiv als besser lesbar angesehen wird, ist dabei wohl unmaßgeblich.
Denke auf diese Punkte kams an.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Das habe ich im Prinzip genauso gesehen. Nur habe ich dann gleich mit dem Austausch von Materialien gemäß T 21/81 und T 324/94 argumentiert (bekannt, gleichwirkend, für Zweck bekannt -> nicht erfinderisch). Damit habe ich mir die Argumentation gespart, dass der Fachmann A2 für eine Kombination überhaupt in Betracht ziehen würde.
 
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