Fip
*** KT-HERO ***
Ich habe mich noch mal mit der Neuheit des Anspruchs 1 gegenüber dem Elektroofen der A5, Fig.2 beschäftigt. Bisher bin ich davon ausgegangen, dass der Ofen neuheitsschädlich für den Gegenstand des Anspruchs 1 ist (leider, habe ich nämlich übersehen). Allerdings bin ich mir da jetzt nicht mehr so sicher. Hierzu folgendes Zitat aus T542/00:
"Bei der Prüfung, ob der Begriff "Profilschiene für Bodenbeläge" durch die Entgegenhaltung D6 vorweggenommen ist, kommt es nämlich (anders als beim Begriff Bodenbelagprofilschiene) nicht darauf an, ob die Verwendung der darin gezeigten Profilschiene explizit für Bodenbeläge offenbart ist. Da dieser Begriff so zu verstehen ist, dass damit eine Profilschiene definiert wird, die lediglich für Bodenbeläge geeignet sein braucht, ist nur festzustellen, ob diese Verwendung möglich ist oder nicht."
Nun verwendet aber Anspruch 1 den Begriff "Sterilisationskammer" und nicht den Begriff "Kammer zur/für die Sterilisation". Wenn aber analog T542/00 der Begriff "Sterilisationskammer" nur dann offenbart ist, wenn die Verwendung der Kammer für eine Sterilisation offenbart ist, dann ist der Backofen nicht neuheitsschädlich, da eben die Verwendung seiner Kammer zu Sterilisationszwecken nicht offenbart ist.
Ich hoffe, mein Gedankengang ist nachvollziehbar. Was meint Ihr dazu?
"Bei der Prüfung, ob der Begriff "Profilschiene für Bodenbeläge" durch die Entgegenhaltung D6 vorweggenommen ist, kommt es nämlich (anders als beim Begriff Bodenbelagprofilschiene) nicht darauf an, ob die Verwendung der darin gezeigten Profilschiene explizit für Bodenbeläge offenbart ist. Da dieser Begriff so zu verstehen ist, dass damit eine Profilschiene definiert wird, die lediglich für Bodenbeläge geeignet sein braucht, ist nur festzustellen, ob diese Verwendung möglich ist oder nicht."
Nun verwendet aber Anspruch 1 den Begriff "Sterilisationskammer" und nicht den Begriff "Kammer zur/für die Sterilisation". Wenn aber analog T542/00 der Begriff "Sterilisationskammer" nur dann offenbart ist, wenn die Verwendung der Kammer für eine Sterilisation offenbart ist, dann ist der Backofen nicht neuheitsschädlich, da eben die Verwendung seiner Kammer zu Sterilisationszwecken nicht offenbart ist.
Ich hoffe, mein Gedankengang ist nachvollziehbar. Was meint Ihr dazu?