Jan schrieb:
Deine Forderung nach einem Endanschlag ist eine Einschränkung. Da sind "Mittel zur Festlegung der maximalen Stärke eines Kraftstoßes" allgemeiner, weil sie auch die Markierung mit umfassen.
Also nochmal: Es ist die
Aufgabe der Erfindung, "Mittel zur Festlegung von
Richtung und maximaler
Stärke des Kraftstoßes" anzugeben, s. zugehöriges Kompendium S. 11, Z. 7-10; S. 39, Abs. 2, Z. 4-5; S. 43, Abs. 3;S. 47, 2. Abs. v.u.
Examiner's report (sic!) schrieb:
"Merely claiming the underlying problem, e.g. '[...] means for automatically applying always the same impulse [...]' was heavily penalised."
Die Musterlösung des Bewerbers wiederholt zwar immerhin die Teilaufgabe "Mittel zur Festlegung der maximalen Stärke eines Kraftstoßes" im Hauptanspruch, gibt aber hierzu erforderliche Mittel erst im Unteranspruch 7 an.
Die sog. "Preferred solution" des Examiner Report jedoch:
The preferred independent device claim should comprise a combination of the following basic features, it being understood that the features could be expressed using different wording:
(a) an egg shell breaker comprising
(b) a cutting edge (51)
(b1) that surrounds an opening for receiving an end portion of an egg
(b2) such that the cutting edge contacts the egg shell along a substantially circumferential contact line,
(c) an impact means (40, 57, 67)
(d) a guide (43, 53, 63, 64)
(d1) for guiding said impact means
(d2) so as to impart an impulse via said cutting edge to the egg
(d3) such that the egg shell is broken.
gibt lediglich ein
Einschlagmittel (impact means) und eine
Führung (guide) an. Mit keinem einzigen Wort ist die Rede von der erforderlichen Festlegung der maximalen Impulsstärke, geschweige denn ist ein Mittel hierzu angegeben. Der 'Preferred Solution' des Prüfers mangelt es nach den Vorschriften des Europäischen Patentübereinkommens damit an der erforderlichen Deutlichkeit gem. Art. 84 EPÜ.
Jan schrieb:
Wenn ein Energiespeicher auch die Speicherung potentieller Energie umfasst, dann ist ja wohl alles ein Energiespeicher. Dann ist der Hammer ein Energiespeicher. Dann ist die Prüfungsaufgabe ein Energiespeicher (kann man auch hochheben). Und dann ist auch die Münchner U-Bahn, die entlang des Geradführungsmittels (Schiene) durch den Münchner Untergrund saust ein Energiespeicher.
Das ist Gelaber, sorry. "Energiespeichermittel zur Beschleunigung des Massekörpers" ist ein dem Fachmann einleuchtender Oberbegriff für die diversen Möglichkeiten, dem Massekörper den erforderlichen Impuls zu verleihen, sei es mit einer Feder, durch potentielle Energie, oder durch was auch immer (Pressluft, Elektromagnetismus, U-Bahn, Hammer, Prüfungsaufgabe). Aber auch hier wiederhole ich mich, denn es geht mir nicht um meinen sicherlich höchst unvollkommenen Hauptanspruch, der zudem ebenfalls kein ausdrückliches Mittel zur Festlegung der maximalen Impulsstärke enthält. Mir geht es um das nach wie vor höchst fragwürdige Kompendium.
Jan schrieb:
Sorry - ein Energiespeicher ist eine Feder, ein Akku usw. Und dann fallen Fig. 3 und 4 nicht unter Deinen Hauptanspruch.
Fehler. Der eiserne Tannenzapfen an einer Kuckucksuhr ist genauso ein Energiespeicher (für potentielle Energie) wie das Wasser im Becken eines Pumpspeicherwerks.
Jan schrieb:
Du schreibst in Deinem Hauptanspruch von "Energiespeichermittel zur Beschleunigung des Massenkörpers". Damit sind bei Dir Energiespeicher und Massenkörper unterschiedliche Teile. Auch bei Deiner Auslegung des Begriffs Energiespeicher fällt nach wie vor das Ausführungsbeipsiel nach Fig. 3 nicht unter den Hauptanspruch.
Reine Interpretation deinerseits. Energiespeicher und Massenkörper können selbstverständlich auch einstückig ausgebildet sein, wie in einem Unteranspruch sowie in der Beschreibung angegeben und erläutert. Aber lassen wir doch die Diskussion meines unmaßgeblichen Hauptanspruchs.
Jan schrieb:
"Mittel die zusammenwirken, dass Richtung und maximale Stärke des Kraftstoßes festgelegt sind" - das ist das berühmte "means by function". Und die Chancen sowas beim EPA durchzukriegen sind so schlecht auch wieder nicht.
Das ist keineswegs "definition of a means by its function". Das ist allenfalls "definition of a function by the problem".
Wie auch immer, hätte der Bewerber "Mittel zur Erzeugung eines Kraftstoßes
mit festgelegter Größe" geschrieben, dann würde das ja vielleicht gerade noch so durchgehen. Hat er aber nicht. Denn ebenso wie die Preferred Solution der Prüfungskommission gibt der Hauptanspruch des Bewerbers lediglich die Mittel zur Kontrolle der Impulsrichtung an (Führung), nicht jedoch die Mittel zur Kontrolle der Impulsgröße.
Jan schrieb:
Verlangt wird im Hauptanspruch der Musterlösung explizit ein Mittel zur Begrenzung der maximalen Stärke des Kraftstoßes.
Eigentor. Im Hauptanspruch sollst du nicht etwas
verlangen - denn genau dieses "Verlangen" hat in der Aufgabe zu stehen. Im Hauptanspruch sollst du vielmehr das
Mittel angeben, das dieses "Verlangen" erfüllt.
Wie dem auch sei, die Musterlösung des Bewerbers, die im Hauptanspruch aufgabenhaft immerhin noch nach einem solchen Mittel "verlangt", ist schlussendlich auch ziemlich irrelevant. Äußerst problematisch ist es allerdings, dass die der Korrektur zugrundeliegende 'Preferred Solution' des Prüfers mit keinem einzigen Wort weder Impulsbegrenzung "verlangt", noch ein
Mittel zu der erforderlichen Impulsbegrenzung angibt.
Jan schrieb:
Da ist die Prüfungskommision mal so gnädig, jemanden der Stuss schreibt gnadenhalber noch ein paar Punkte zu geben. Was passt Euch daran eigentlich nicht? Soll der Prüfer den Kandidaten lieber gleich durchschmeissen, oder wie?
Moment. Wer hier "Stuss" schreibt, wie du es ausdrückst, ist wohl eher die Prüfungskommission selbst.
Solltest du nicht dieser Meinung sein, dann erläutere bitte, wie man mittels "Ersatz der
impact means durch den
body" zu einer "gleichwertigen Lösung" kommt, also zu einer Lösung, die sämtliche Ausführungsbeispiele umfasst (siehe unter 2.1 des Examiner's Report). Greifen wir diesen Vorschlag der Prüfungskommission doch einmal auf und schauen uns den daraus resultierenden, angeblich "gleichwertigen" Hauptanspruch an:
(a) an egg shell breaker comprising
(b) a cutting edge (51)
(b1) that surrounds an opening for receiving an end portion of an egg
(b2) such that the cutting edge contacts the egg shell along a substantially circumferential contact line,
(c) a body comprising the cutting edge (40, 50, 60)
(d) a guide (43, 53, 63, 64)
(d1) for guiding said body
(d2) so as to impart an impulse via said cutting edge to the egg
(d3) such that the egg shell is broken.
Dieser Hauptanspruch umfasst (mangels
impact means) lediglich noch das Ausführungsbeispiel der Fig. 4 - und
das soll nach der Prüfungskommission also eine gleichwertige Lösung sein?
Wenn, dann ist
das dein "Stuss" -- und hat möglicherweise zur Abwertung von anderen Lösungen geführt, die vielleicht deutlich weniger minderwertig (sog. "inferior solution") waren, als dieser Vorschlag der Prüfungskommission.
Ferner gib' bitte auch an, wie ein
abhängiger Unteranspruch imstande sein kann, den zugehörigen Hauptanspruch zu "verbreitern", wie dies die Prüfungskommission unter 2.2 behauptet.
Schließlich erkläre bitte die Aussage der Prüfungskommission (ebd.), es sei wieder eine minderwertige Lösung, im Hauptanspruch
drei Elemente zu haben, von denen in einem Unteranspruch dann
zwei einstückig ausgebildet sind.
Sollte dir dies gelingen - was ich bezweifle - dann wäre ich dir allerdings ziemlich dankbar.
MfG, Marc.