Teil C EQE 2008, C- Teil, Beweismittel

Lysios

*** KT-HERO ***
Für die, die es noch nicht mitbekommen haben, die Aufgaben hat das EPA ja mittlerweile im Kompendium online verfügbar gemacht:

http://www.epo.org/about-us/publications/legal-professionals/eqe-compendium_de.html

Mittlweile hat ein findiger Kandidat auch die vermutlich stichwortgebenden Beschwerdekammer-Entscheidungen entdeckt (oder einen Hinweis bekommen) und im EQE-Forum publiziert:

T 101/95
T 105/04

Also für mich folgt aus der T 101/95, dass A6 verwendet werden konnte und sogar musste. Bei dem Smartcode konnte man ja noch argumentieren, dass A6 nur das allgemeine Fachwissen belegt.

Aber für das gasförmige Wasserstoffperoxid braucht man meiner Meinung nach unbedingt A6, da die A5 ja nur die Verwendung von flüssigen Wasserstoffperoxid offenbart.

Für mich war A6 dann auch noch nächstliegender Stand der Technik für Anspruch 3, da es ein chemisches Sterilisationsmittel zusammen mit einer Anleitung verpackt beschreibt. Dieses habe ich dann als Erzeugnis angesehen und behauptet, es hätte die größten strukturellen und funktionellen Übereinstimmungen mit dem Gegenstand des Anspruchs 3. Aber hierüber kann man sicherlich streiten.

Mir scheint, die Prüfungskommission wollte hier wieder einmal falsche Erwartungshaltungen angreifen. Bislang hiess es ja, es kommt immer ein Prioritätsproblem vor, und ein Dokument ist nicht anwendbar. Dieses Mal ist beides meiner Meinung nach nicht eingetreten. Und die C-Teil Kommision scheint ja eine ausgeprägte Vorliebe für solche Überraschungen zu haben.
 

eqe-berlin

SILBER - Mitglied
Lysios schrieb:
Also für mich folgt aus der T 101/95, dass A6 verwendet werden konnte und sogar musste.
Warum? Über die Anforderungen an eine eidesstattliche Versicherung steht doch nichts in dem Dokument. Zudem scheint es sich lediglich um Vergleichsversuche zu handeln, die belegen sollen, dass das Merkmal des niedrigeren Drucks keinen technischen Effekt hat. Es geht also nicht um eine angebliche Vorveröffentlichung. Insofern sehe ich da nicht so die Relevanz für die Verwertbarkeit von A6.


Aber für das gasförmige Wasserstoffperoxid braucht man meiner Meinung nach unbedingt A6, da die A5 ja nur die Verwendung von flüssigen Wasserstoffperoxid offenbart.
Willst Du darauf hinaus, dass in der Entscheidung diskutiert wird, dass die schlechtere Sterilisationswirkung in dem einen Fall darauf zurückzuführen ist, dass das H2O2 nicht vollständig verdampft? Zum einen ist das Wissen, das uns nicht in der Klausur zur Verfügung stand, zum anderen ist es nur logisch, dass die Sterilisationswirkung geringer ist, wenn die Sterilisationsatmosphäre eine geringere Konzentration des Sterilisationsmittels enthält. Immerhin wird der zu sterilisierende Gegenstand ja nicht in flüssiges H2O2 getaucht, das H2O2, das nicht gasförmig wird, erreicht ihn wohl eher gar nicht.


Mir scheint, die Prüfungskommission wollte hier wieder einmal falsche Erwartungshaltungen angreifen. Bislang hiess es ja, es kommt immer ein Prioritätsproblem vor, und ein Dokument ist nicht anwendbar. Dieses Mal ist beides meiner Meinung nach nicht eingetreten. Und die C-Teil Kommision scheint ja eine ausgeprägte Vorliebe für solche Überraschungen zu haben.
Möglich wäre das. Ein Großteil meiner Hoffnung beruht darauf, dass sie dann verwertbare kleinere Hinweise in A3 bis A5 nicht sauber entfernt haben, so dass man sich durchaus auf diese Dokumente beschränken konnte. Und das sähe der Prüfungskomission nicht ähnlich. Im C-Teil steht normalerweise nie etwas grundlos.

Außerdem beruht meine Hoffnung darauf, dass ich offenbar einer Mindermeinung anhänge. Es ist natürlich eine Sache, auf das eventuelle Problem von A2 und A6 aufmerksam zu werden und sich dann doch (mit eventuell guten Gründen) für deren Verwertung zu entscheiden. Ein Großteil der Prüflinge scheint aber gar nicht darüber nachgedacht zu haben und könnte feiern, ohne etwas zu merken an der größten Hürde der Prüfung vorbeigeschrammt zu sein.

Ich kann mir immer noch nicht vorstellen, dass die Antwort auf die erste Mandantenfrage lediglich war "ja, Art. 117 (1) g)". Und es ist bekannt, dass die Mandantenfragen oft Hinweise auf Aspekte der Lösung gibt. Natürlich könnte es sich auch hier wieder um eine falsche Fährte gehandelt haben, gerade weil das bekannt ist.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Die Zeugenaussage soll das allgemeine Fachwissen zum Zeitpunkt der Anmeldung dokumentieren. Nichts deutet in der Entscheidung darauf hin, dass eine solche Aussage schlechter ist als jedes andere Beweismittel. Das es hier nicht um eine Vorveröffentlichung als solche geht, spielt für mich keine Rolle.

Woher weiss man, dass gasförmiges Wasserstoffperoxid sterilisierend wirkt, wo es doch in der A6 heißt, das war überraschend? Aus der A5 weiss ich nur, ich kann es bei Zimmertemperatur in flüssiger Form verwenden, ohne dass es problematisch ist. Man muss bei A5 zudem argumentieren, dass es beim vermutlichen Verdampfen während der Sterilisation dann keine giftigen Rückstände hinterläßt.

Für mich wäre es nur Ausdruck der "Gemeinheit" der Prüfungskommission, dass es so viele verwertbare Hinweise in den anderen Dokumenten gibt. Auf diese Weise wird nämlich nicht offensichtlich, dass man A6 unbedingt verwenden muss. Gäbe es diese Hinweise nicht, bliebe einem ja gar nichts anderes übrig, als A6 zu verwenden.

Also ich habe auf dies erste Frage nicht nur mit dem Artikel sondern noch mit 3 Verweisen auf die RiLis gearbeitet, aus denen hervorgeht, dass die Einspruchsabteilung gezwungen ist, das Beweismittel als richtig anzusehen, es sei denn, der Patentinhaber bringt trifftige Gründe vor, dass dies nicht so ist.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Bei Frage 1 habe ich noch auf E-IV, 1.2 und D-V, 3.1.3.1 verwiesen, wobei letzteres wiederum auf C-IV, 6.1 verweist. Von C-IV, 6.1 habe ich dann Fall ii) entsprechend angewandt.
 

Das gelbe U

*** KT-HERO ***
zum H2O2:

in A5 steht:
[0005] Überraschenderweise wurde festgestellt, dass UV-Licht die Wirksamkeit eines beliebigen chemischen Sterilisationsmittels erhöht. Diese Wirkung ist besonders ausgeprägt, wenn die chemischen Sterilisationsmittel im gasförmigen Zustand und bei hohen Temperaturen verwendet werden.

"BELIEBIGEN"!

in A2:
Les indicateurs ci-dessous sont adaptés pour oxyder les agents stérilisants oxydants
tels que le peroxyde d'hydrogène.

Für mich als Nicht-Chemiker war das mehr oder weniger ein Befehl, dass der Fachmann bei Verwenden des richtigen Farbstoffs (aus A2) H2O2, und zwar gasförmig, zu verwenden hat.

Was gegen die A2 spricht ist mir immer noch nicht klar - da heissts doch in den RiLis, dass idR die Dokumente zum Erscheinungs-Monat (hier gings ums Erscheinungsjahr plus immerhin 6 Wochen) auch veröffentlicht sind, so lange keine Zweifel daran bestehen. Die Zweifel hab ich nicht gefunden, auch keinen Hinweis darauf.
 

eqe-berlin

SILBER - Mitglied
Das gelbe U schrieb:
Was gegen die A2 spricht ist mir immer noch nicht klar - da heissts doch in den RiLis, dass idR die Dokumente zum Erscheinungs-Monat (hier gings ums Erscheinungsjahr plus immerhin 6 Wochen) auch veröffentlicht sind
Dass es um das Erscheinungsjahr ging, dichtest Du hinzu. Dort stand lediglich "Vol. 2002". Da stand nichts von Jahrgang oder dergleichen. Und selbst, wenn es eine Angabe des Jahrgangs war, was zugegebenermaßen der Lebenserfahrung entspräche (wobei zweifelhaft ist, ob die in Prüfungssituationen greift), ist damit noch längst nicht belegt, dass die Druckschrift bis zum 13.2.2003 veröffentlicht war. Hätte dort "Vol. 2001" gestanden, würde ich die Veröffentlichung auch kaum in Zweifel ziehen wollen, bei sechs Wochen Abstand zum Anmeldetag des Streitpatents aber schon.

Zudem gab es auch ohne A2 und A6 zu jedem Anspruch einen gangbaren Angriff, der rein argumentativ zwar nicht so stark war (nicht so offensichtlich, möchte ich sagen), aber trotzdem gegriffen hätte. Und da möchte ich bis zum Examiner's Report nicht an Zufälle glauben.

Wir müssen uns nicht gegenseitig überzeugen, werden es auch nicht schaffen. Jeder möchte halt an seine Version glauben, allein schon deshalb, weil es sich so besser bis zu den Ergebnissen warten lässt. Wir alle werden wohl zugeben, dass jeder für seine Sicht ein paar Argumente hat, die nicht völlig haltlos sind. Am Ende werden wir aber alle das Urteil der Prüfungskomission über uns ergehen lassen müssen und dann wird es nur noch richtig oder falsch geben... :(
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Das gelbe U schrieb:
zum H2O2:

in A5 steht:
[0005] Überraschenderweise wurde festgestellt, dass UV-Licht die Wirksamkeit eines beliebigen chemischen Sterilisationsmittels erhöht. Diese Wirkung ist besonders ausgeprägt, wenn die chemischen Sterilisationsmittel im gasförmigen Zustand und bei hohen Temperaturen verwendet werden.

"BELIEBIGEN"!
Ja, klar. Nur sagt A6, dass der Fachmann dies für Wasserstoffperoxid nicht in Betracht gezogen hätte, weil er Zweifel an der Effizienz hätte. Zudem folgt hieraus immer noch nicht, dass Wasserstoffperoxid bei hohen Temperaturen unproblematisch hinsichtlich der Rückstände ist. Denn in der A5 wird Wasserstoffperoxid nur bei Zimmertemperatur (oder vielleicht kühler hinsichtlich eines Kühlschranks) eingesetzt wird.

Wenn ich Deine Argumentation verwende, dann bin ich m.E. sogar gezwungen, A6 überhaupt nicht in den Einspruch einzuführen, weil A6 sonst Deine Argumentation schwächt.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
eqe-berlin schrieb:
Und selbst, wenn es eine Angabe des Jahrgangs war, was zugegebenermaßen der Lebenserfahrung entspräche (wobei zweifelhaft ist, ob die in Prüfungssituationen greift), ist damit noch längst nicht belegt, dass die Druckschrift bis zum 13.2.2003 veröffentlicht war.
Da hast Du prinzipiell Recht. Aber ich denke, wegen C-IV, 6.1 (ii) muss die Einspruchsabteilung annehmen, dass hier kein Problem vorliegt. Es wäre jetzt der Patentinhaber in der Pflicht, dass mit trifftigen Gründen in Zweifel zu ziehen. Solche Gründe wurden aber nicht angedeutet. Deshalb wäre es m.E. im Hinblick auf E-IV, 1.2 sträflich, A2 nicht zu verwenden.
 

eqe-berlin

SILBER - Mitglied
Lysios schrieb:
Es wäre jetzt der Patentinhaber in der Pflicht, dass mit trifftigen Gründen in Zweifel zu ziehen.
Es bringt natürlich wenig, eine reale Situation zum Vergleich heranzuziehen, aber mal ehrlich: würdest Du Dir als Vertreter des Patentinhabers diese Gelegenheit entgehen lassen? Wenn ja, könnte man ja auch gleich der Prüfung verspätet vorgebrachter Einspruchsgründe zustimmen...

Da der Vertreter des Einsprechenden zwangsläufig damit rechnen muss, dass die Dokumente in Zweifel gezogen werden, sollte er auch ein paar Argumentationen bringen, die auf unzweifelhaftem SdT beruhen. In der Realität würde man also einfach beide Argumentationen bringen. In der Prüfung aber muss man wegen der knappen Zeit priorisieren. Und da glaube ich eher, dass die Prüfungskommission die Ansätze sehen wollte, die weniger offensichtlich waren aber dafür auf verlässlichem SdT beruhten. Die knappe Zeit ist das wesentliche Prüfungsmittel des C-Teils überhaupt. Gäbe man z.B. 8h Zeit (und wären die Prüflinge nicht schon alle von den beiden Tagen davor ausgelaugt), wäre die Bestehensquote garantiert immens höher. Wenn aber gerade die knappe Zeit die Haupthürde sein soll, bieten sich gerade Prüfungssituationen an, bei denen man zwischen verschiedenen zur Verfügung stehenden Argumentationen entscheiden muss. Das kann man natürlich pro und contra Verwendung A2/A6 verwenden, wenn einem aber A2 und A6 in der mündlichen Verhandlung dann quasi in den Armen sterben, stünde man definitiv schlechter da als mit einer sich weniger magnetisch anziehenden Kombination von Merkmalen aus A3 bis A5.
 

eqe-berlin

SILBER - Mitglied
Lysios schrieb:
Zudem folgt hieraus immer noch nicht, dass Wasserstoffperoxid bei hohen Temperaturen unproblematisch hinsichtlich der Rückstände ist. Denn in der A5 wird Wasserstoffperoxid nur bei Zimmertemperatur (oder vielleicht kühler hinsichtlich eines Kühlschranks) eingesetzt
Öhm, das ist jetzt zwar eingebrachtes eigenes Fachwissen (ich bin allerdings kein Chemiker, das ist reines Schulwissen), aber H2O2 gibt halt ein Sauerstoffatom ab, weshalb es oxidierend und damit sterilisierend wirkt, als Rückstand bleibt Wasser zurück. Der Reaktionsweg ist unabhängig von der Temperatur, nur die Reaktionsgeschwindigkeit steigt mit steigender Temperatur.

Zudem dürfte die Oberfläche des Lebensmittels, auf die das flüssige Wasserstoffperoxid gesprüht wird, durchaus vom Kochen noch heiß sein, immerhin geht es um Fertiggerichte. Im Interesse eines effizienten industriellen Fertigungsverfahrens dürfte man kaum die eingefüllten Fertiggerichte noch abkühlen lassen, bevor das flüssige Wasserstoffperoxid aufgesprüht wird. Davon stand da jedenfalls nichts.

Du weist auf ein paar Punkte hin, die die Argumentationen ohne A2 und A6 durchaus etwas schwächer erscheinen lassen als die auf A2 und A6 gestützten, insofern hast Du natürlich recht, aber ein echtes Hindernis für den Fachmann sehe ich dennoch nicht. Völlig blöd ist der ja auch nicht... :)
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Siehe hier:

http://www.epo.org/patents/learning/qualifying-examination_de.html

Auf S. 27 heißt es dort:

"3. Die Bewerber haben die in den
Prüfungsaufgaben genannten Tatsachen
als gegeben vorauszusetzen und sich
auf diese zu beschränken. Ob und inwieweit
ein Bewerber die Angaben
verwendet, bleibt ihm selbst überlassen.
Etwaige besondere Kenntnisse auf dem
Gebiet der Erfindung sollten von den
Bewerbern außer Acht gelassen
werden."

Ich hatte das Vergnügen einen C-Teil Kurs bei einem der Autoren des C-Books zu besuchen. Diese sehr liebenswürdige Mischung aus Rudi Carell und Karl Dall hat dabei auch die Seite 3 aus der 2. Auflage diskutiert. Dort heißt es:

"Although the candidate's task in paper C mirrors what happens in a real life opposition, the candidate would be better off viewing the examination more as a puzzle than a real life situation. This frame of mind helps keep the candidate between two extrems. Firstly, as the object is to attack the patent, the candidate should not be thinking in terms of defending the patent. Thus, any reasonable attack should be made even if the candidate personally does not think that it would succeed in real life. On the other hand, the client's letter will provide all the information or hints required for an attack. Thus, it is not necessary to invent prior art, common knowledge, facts or situations not mentioned, or speculate on any possible amendments, or to make absurd attacks. It is clear from the examiners' reports that many candidates still do not understand this."

Danach wird in einer Abbildung aufgezeigt, dass sich die EQE zwischen der "Real life region" und der "Mad region" bewegt.
Es folgt dann ein amüsantes Beispiel.
 

Fip

*** KT-HERO ***
Also, unabhängig davon, wer nun welchen Weg gewählt hat, scheint mir diese Diskussion hier indirekt auf ein Problem hinzudeuten, vor dem z.B. die CEIPI-Tutoren immer warnen bzw. zu den Anmerkungen zu passen, die sie immer im Hinblick auf die Prüfung machen.

  • Allgmeines Fachwissen der Kandidaten spielt nie eine Rolle. Man muss davon ausgehen, dass auch Kandidation, die z.B. nicht einmal wissen, das Wasserstoffperoxid eine Wasserstoff/Sauerstoffverbindung ist, 100 Punkte erzielen können.
  • Es wird immer der inhaltlich stärkste Angriff erwartet. Wenn ich ein bestimmtes Dokument grundsätzlich einführen und verwenden darf, dann ist es hinsichtlich der Verwertbarkeit mit allen anderen gleichwertig. Die Überlegungen, der Angriff mit A6 wäre zwar grundsätzlich stärker, aber das Dokument ist nicht ganz so unzweifelhaft Stand der Technik wie z.B. die A3 und seine Verwertbarkeit könnte vom Patentinhaber angegriffen werden, haben in der Prüfung nichts verloren. Entweder ich kann es verwerten, dann aber auch mit vollem Gewicht, oder ich lasse es ganz weg. Dazwischen gibt es nichts.
  • Aufgabe des C-Teils ist es, als zugelassener Vertreter einen Einspruch für einen Mandanten zu verfassen. Was würde der Mandant wohl sagen, wenn er Beweismittel vorlegt, der Anwalt diese aber gar nicht erst einführt, weil er Bedenken hat, deren Verwertbarkeit könnte vielleicht in einem späteren Verfahrensstadium vom Patentinhaber angegriffen werden. Man stelle sich mal vor, es kommt in einem späteren Stadium des Verfahrens maßgeblich auf ein Kriterium an, dass ich nur mit den nicht eingeführten Beweismitteln belegen könnte, und die Einspruchsabteilung oder die Beschwerdekammer läßt die Beweismittel wegen verspäteten Vorbringens nicht mehr zu. Das riecht schon irgendwie nach Haftungsfall. Wenn nicht entweder die Prüfungsaufgabe oder das Gesetz klare Hinweise bzw. Vorschriften enthält, dass etwas nicht verwertbar ist (klassisches Beispiel 54(3) Dokument mit Art. 56), dann muss ich es einführen und bei einem Angriff mit vollem Gewicht verwerten, wenn es sich inhaltlich am besten eignet.

 

eqe-berlin

SILBER - Mitglied
Fip schrieb:
1. Allgmeines Fachwissen der Kandidaten spielt nie eine Rolle. Man muss davon ausgehen, dass auch Kandidation, die z.B. nicht einmal wissen, das Wasserstoffperoxid eine Wasserstoff/Sauerstoffverbindung ist, 100 Punkte erzielen können.
Ja, das weiß ich natürlich, ich habe nur das falsche Argument gewählt um darzulegen, dass ich keinerlei Veranlassung für den Fachmann sehen konnte, Wasserstoffperoxid könne nicht auch gasförmig genauso bedenkenlos verwendet werden wie flüssig oder habe gasförmig grundlegend andere Eigenschaften als flüssig. Das zu bedenken, ist meiner Meinung nach genauso zu sehr als Techniker gedacht, wie meine obigen Ausführungen zu den tatsächlichen Eigenschaften von Wasserstoffperoxid.


Die Überlegungen, der Angriff mit A6 wäre zwar grundsätzlich stärker, aber das Dokument ist nicht ganz so unzweifelhaft Stand der Technik wie z.B. die A3 und seine Verwertbarkeit könnte vom Patentinhaber angegriffen werden, haben in der Prüfung nichts verloren. Entweder ich kann es verwerten, dann aber auch mit vollem Gewicht, oder ich lasse es ganz weg. Dazwischen gibt es nichts.
Klar. Deshalb habe ich ja A2 und A6 auch vollkommen außenvor gelassen.


Was würde der Mandant wohl sagen
Das ist definitiv nicht prüfungsrelevant. Den Mandanten, der Stand der Technik gleich mitliefert, möchte ich auch erstmal kennenlernen... ;)


Wenn nicht entweder die Prüfungsaufgabe oder das Gesetz klare Hinweise bzw. Vorschriften enthält, dass etwas nicht verwertbar ist (klassisches Beispiel 54(3) Dokument mit Art. 56), dann muss ich es einführen und bei einem Angriff mit vollem Gewicht verwerten, wenn es sich inhaltlich am besten eignet.
Es gibt ja klare Gesetze bzw. Rechtsprechung hierzu: eine Druckschrift muss veröffentlicht gewesen sein, um berücksichtigt zu werden, und eine eidesstattliche Erklärung muss hinreichend substantiieren, wer was wann wem auf welche Weise zugänglich gemacht hat.

Demzufolge waren A2 und A6 eben meines Erachtens nicht verwertbar. Im realen Leben, was hier keine Rolle spielt, hätte man A2 und A6 natürlich eingeführt und zu A6 den Zeugenbeweis angeboten. Man hätte sich aber garantiert nicht allein auf A2 und A6 verlassen, sondern auch Argumentationen auf die anderen Dokumente gestützt vorgebracht.
 

Fip

*** KT-HERO ***
eqe-berlin schrieb:
Was würde der Mandant wohl sagen
Das ist definitiv nicht prüfungsrelevant.
Also, dass sehe ich anders. Es ist vielleicht nicht prüfungsrelevant, in dem Sinne, dass man explizit Punkte für die Entscheidung zugewiesen bekommt, ein bestimmtes Dokument zu verwerten. Aber ich denke schon, dass die Prüfungskommission im Hinblick darauf, dass man als zugelassener Vertreter für einen Mandanten einspricht, erwartet, dass man ein Dokument, dass sich inhaltlich eignet und dessen Verwertbarkeit nicht aufgrund eindeutiger Angaben oder Vorschriften auszuschließen ist, auch bringt. Es geht dabei nicht um einen Angriff auf spezifischen Anspruch, aber um eine gewisse "anwaltliche Einstellung", die man von einem Prüfling in seiner Rolle als Einsprechendenvertreter erwarten muss.


eqe-berlin schrieb:
Den Mandanten, der Stand der Technik gleich mitliefert, möchte ich auch erstmal kennenlernen... ;)
Mit Stephen Morse hast Du ihn kennengelernt ... Und ich kenne solche Mandanten auch aus der Praxis, insbesondere bei ähnlich gelagerten Fällen, in denen die Mandanten uns Vorbenutzungen, die für uns von vorne herein gar nicht recherchierbar sind, mitteilen (habe schon einige Einsprüche nur mit solchem Stand der Technik gewonnen).


eqe-berlin schrieb:
Wenn nicht entweder die Prüfungsaufgabe oder das Gesetz klare Hinweise bzw. Vorschriften enthält, dass etwas nicht verwertbar ist (klassisches Beispiel 54(3) Dokument mit Art. 56), dann muss ich es einführen und bei einem Angriff mit vollem Gewicht verwerten, wenn es sich inhaltlich am besten eignet.
Es gibt ja klare Gesetze bzw. Rechtsprechung hierzu: eine Druckschrift muss veröffentlicht gewesen sein, um berücksichtigt zu werden, und eine eidesstattliche Erklärung muss hinreichend substantiieren, wer was wann wem auf welche Weise zugänglich gemacht hat.
Das verstehe ich nicht. Klar ist, was nicht veröffentlicht ist, kann nicht verwendet werden. Aber wo ist denn der klare, eindeutige Hinweis in der Aufgabenstellung, dass A2 nicht bis spätestens 31.12.2002 veröffentlicht ist. Wo ist denn der klare, eindeutige Hinweis, dass A6 nicht ausreichend substantiiert ist oder werden kann? Rechtsprechung, die es nahelegen mag, dass man hier vielleicht/unter Umständen/gegebenenfalls nachbessern muss, ist für mich keine solche eindeutige Vorschrift. Im Übrigen kann ich zu beiden Aspekten, sollten sie denn bestritten werden, noch nach Ablauf der Einspruchsfrist vortragen.

Außerdem: Ich kann mir erstens einfach nicht vorstellen, dass die Prüfungskommission Dokumente einbaut, die sich nicht verwenden lassen, wenn es an eindeutigen Hinweisen oder gesetzlichen Bestimmungen fehlt, aus denen sich dies eindeutig herleiten ließe. Und zweitens: Die Rechtsfragen (ich denke, da stimmen wir alle überein) waren eindeutig dahingehend zu beantworten, dass Beweismittel von der Einspruchsabteilung im Hinblick auf Art. 113 nicht unberücksichtigt bleiben dürfen und Zeugen gehört werden müssen, wenn die Einspruchsabteilung das Beweisangebot für relevant hält und der Vortrag vom Patentinhaber bestritten wird. Wenn ich die Rechtsfragen so beantworte lasse, ich doch anschließend die Dokumente nicht außen vor. Da widerspreche ich mir doch selbst.
 

derekreign

Vielschreiber
Ich möchte an Folgendes erinnern (aus C-Book glaub ich):
In dem C-Teil der Prüfung soll JEDER VERNÜNFTIGE Angriff gefahren werden, UNABHÄNGIG von dem (vermuteten) Erfolg.
D.h. selbst WENN der Inhaber den Zeitrang von A2 in Zweifel ziehen KÖNNTE, MACHEN muss man den Angriff damit allemal!
Anders gesagt: warum im vorauseilenden Gehorsam etwas weglassen??? In der Praxis hatte ich schon mehrfach Angriffe mit SdT gefahren, obwohl ich wusste, dass der Inhaber sich mit Leichtigkeit dagegen abgrenzen konnte (und gemacht hat). Aber warum nicht aus allen Rohren feuern?
 
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