Für die, die es noch nicht mitbekommen haben, die Aufgaben hat das EPA ja mittlerweile im Kompendium online verfügbar gemacht:
http://www.epo.org/about-us/publications/legal-professionals/eqe-compendium_de.html
Mittlweile hat ein findiger Kandidat auch die vermutlich stichwortgebenden Beschwerdekammer-Entscheidungen entdeckt (oder einen Hinweis bekommen) und im EQE-Forum publiziert:
T 101/95
T 105/04
Also für mich folgt aus der T 101/95, dass A6 verwendet werden konnte und sogar musste. Bei dem Smartcode konnte man ja noch argumentieren, dass A6 nur das allgemeine Fachwissen belegt.
Aber für das gasförmige Wasserstoffperoxid braucht man meiner Meinung nach unbedingt A6, da die A5 ja nur die Verwendung von flüssigen Wasserstoffperoxid offenbart.
Für mich war A6 dann auch noch nächstliegender Stand der Technik für Anspruch 3, da es ein chemisches Sterilisationsmittel zusammen mit einer Anleitung verpackt beschreibt. Dieses habe ich dann als Erzeugnis angesehen und behauptet, es hätte die größten strukturellen und funktionellen Übereinstimmungen mit dem Gegenstand des Anspruchs 3. Aber hierüber kann man sicherlich streiten.
Mir scheint, die Prüfungskommission wollte hier wieder einmal falsche Erwartungshaltungen angreifen. Bislang hiess es ja, es kommt immer ein Prioritätsproblem vor, und ein Dokument ist nicht anwendbar. Dieses Mal ist beides meiner Meinung nach nicht eingetreten. Und die C-Teil Kommision scheint ja eine ausgeprägte Vorliebe für solche Überraschungen zu haben.
http://www.epo.org/about-us/publications/legal-professionals/eqe-compendium_de.html
Mittlweile hat ein findiger Kandidat auch die vermutlich stichwortgebenden Beschwerdekammer-Entscheidungen entdeckt (oder einen Hinweis bekommen) und im EQE-Forum publiziert:
T 101/95
T 105/04
Also für mich folgt aus der T 101/95, dass A6 verwendet werden konnte und sogar musste. Bei dem Smartcode konnte man ja noch argumentieren, dass A6 nur das allgemeine Fachwissen belegt.
Aber für das gasförmige Wasserstoffperoxid braucht man meiner Meinung nach unbedingt A6, da die A5 ja nur die Verwendung von flüssigen Wasserstoffperoxid offenbart.
Für mich war A6 dann auch noch nächstliegender Stand der Technik für Anspruch 3, da es ein chemisches Sterilisationsmittel zusammen mit einer Anleitung verpackt beschreibt. Dieses habe ich dann als Erzeugnis angesehen und behauptet, es hätte die größten strukturellen und funktionellen Übereinstimmungen mit dem Gegenstand des Anspruchs 3. Aber hierüber kann man sicherlich streiten.
Mir scheint, die Prüfungskommission wollte hier wieder einmal falsche Erwartungshaltungen angreifen. Bislang hiess es ja, es kommt immer ein Prioritätsproblem vor, und ein Dokument ist nicht anwendbar. Dieses Mal ist beides meiner Meinung nach nicht eingetreten. Und die C-Teil Kommision scheint ja eine ausgeprägte Vorliebe für solche Überraschungen zu haben.