EQE 2006

ich

BRONZE - Mitglied
Noch jemand der zur Zeit leidet oder leiden musste ? Wie fandet ihr die Prüfung ?

Ja, der Teufel liegt im Detail, aber ich finde zumindest A & B Chemie war diesmal mehr als fair, oder ?
 
G

Gast3

Guest
brauchte man nun bei B-Chemie einen Disclaimer oder nicht?
War das ein Wink mit dem Zaunpfahl oder eher Irreführung....?
 

ich

BRONZE - Mitglied
Ich hab einen - und ich hoffe ich bin nicht der einzige !? Mir schien G1/03 wunderschön anwendbar. Und gezielt in die Irre geführt wird man doch eigentlich auch nicht.

Und jetzt erzählt mir bitte nicht, dass ich da völlig daneben liege ... ;-)
 
B

Brigitte

Guest
Ich hab bei B auch nen Disclaimer! Und ich denke, dass das die beste Möglichkeit war, sich von D2 abzugrenzen. Den Wink mit dem Zaunpfahl haben sie bestimmt gemacht, nachdem das letztes Jahr mit dem Disclaimer wohl nicht ganz so gut angekommen ist, scheint mir. Jedenfalls haben viele, mit denen ich gesprochen habe, die "most elegant solution" des Examiner Reports nicht gehabt.

Jetzt heißt es Daumen drücken, dass das alles erfolgreich über die Bühne ging...

Brigitte
 

ich

BRONZE - Mitglied
Ich denke schon, oder ? Aber keinen G1/03 Disclaimer, sondern einen "offenbarten" Disclaimer.

Andere Meinungen ?
 
G

GAST_DELETE

Guest
wenn man fleissiger wäre, hätte man d I schaffen können. war ok.

d II steckte m.e. voller probleme. ein gutes gefühl habe ich nicht; man hätte sehr viel schreiben können.

bei c hingegen hatte ich schwierigkeiten, was zu schreiben. es schien alles etwas mager ... was vermutl. immer daran liegt, dass man wichtiges übersehen hat.
 
G

gast_oo7

Guest
Leute, leute... Dieser ganze thread ist doch sowas von müßig (und hier ohnehin in der falschen Kategorie). Seid doch einfach froh, dass es vorbei ist und wartet auf September/Oktober.
 
G

GAST_DELETE

Guest
Bei mir (Chemie):

A: Disclaimer (ferrum) gegen "accidental anticipation"

B: Disclaimer (nur Melamin-Formaldehyharz-Prepolymers, D2) + begrenzen - Schutzkolloid, D1) gegen G 1/03, 2/03.
 
G

GAST_DELETE

Guest
Bei mir (Chemie):

A: Disclaimer (ferrum) gegen "accidental anticipation"

B: Disclaimer (nur Melamin-Formaldehyharz-Prepolymers, D2) gegen G 1/03, 2/03 + begrenzen - Schutzkolloid, D1.
 

ich

BRONZE - Mitglied
Evtl den Disclaimer in B etwas enger ?

Habs nicht mehr genau im Kopf, aber so a la:

mit der Maßgabe dass das Schutzpolymer nicht [blabla] ist wenn das Prepolymer ein Melamin-Formaldehyharz-Prepolymers ist und das Herbizid ein Thiocarbamat-Herbizid ist.
 
G

GAST_DELETE

Guest
meckert mal noch ein bisschen gegen den c teil.

sowas liest man einfach zu gern

auch wenn - siehe vovorvoredner - solche diskussionen ja nichts mehr bringen ... aber immer noch besser als dieses leidig-dumme: wieviel verdient ein pa...
 
G

Goldi

Guest
A-Teil: G1/03 ist nur bei nicht offenbarten Disclaimern anwendbar, Im A-Teil ist per Definition alles offenbart. Somit könnt ihr reinschreiben was ihr wollt, so was wie "zufällige Offenbarung" interessiert keine Sau.

B-Teil E/M: Mit Disclaimer wäre der Anspruch etwas breiter geworden. Die zweitbeste Lösung ist wohl, das intumeszente Material aus Anspruch 2 in den Hauptanspruch aufzunehmen. Dann kann der Mandant immer noch alles machen, was er in seinem Brief darstellt, auch wenn der Anspruch etwas enger ist.

D-Teil: D1 war doch bis auf Frage 1 alles der alte Mist der letzten 10 Jahre, frei von jeder überraschung.
D2 hatte einen ähnlichen Stil wie 2001, da musste halt der Gegenstand der einzelnen Anmeldungen fein auseinander geklaubt werden. Auch hier war G1/03 anwendbar, da EPB über Disclaimer auszuschließen war, wenn man sich nicht auf Art 61 einlassen will oder keine Kreuzlizenz herbringt.

C: War eine sehr überschaubare Anmeldung:
Anspruch 1: Neuheit gegen A2 und A5 (mit T6/80)
Anspruch 2: Neuheit A2
Anspruch 3: Neuheit A2,
hilfsweise inventiv step A2/A3 (mit T1110/03)
Anspruch 4: inventive step A4/A5
Anspruch 4+5: Art 100 (c)
hilfsweise inventive step A4/A5
Anspruch 6+1: inventive step A2/A3
Anspruch 6+4: inventive step A4/A5
Anspruch 7: inventive step A6/A2

Dazu PACE-Antrag nach RiLi D-VII 1.2
und Befangenheitsantrag nach Art 24(4) und G 5/91

Hat jemand was anderes?
 
G

GAST_DELETE

Guest
ja, so könnte es sein.
C. bei der Befangenheit bin ich mir nicht sicher, habe aber die Aufgabe nicht mehr so gegenwärtig: T433/93??
 
G

Goldi

Guest
Da ging es um Befangenheit bei Zurückverweisung:

http://legal.european-patent-office.org/dg3/pdf/t930433dp1.pdf

2. Ist eine Entscheidung eines erstinstanzlichen Organs mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet, so ist sie auf Antrag eines Beteiligten aufzuheben. Hat ein Beteiligter triftige Gründe für die Befürchtung, daß die Einspruchsabteilung in derselben Besetzung von ihrer früheren Entscheidung beeinflußt und somit befangen wäre, so muß die Sache auf Antrag dieses Beteiligten vor einer anders besetzten Einspruchsabteilung erneut verhandelt werden.
 
K

Kand.

Guest
Ich habe nicht mitgeschrieben und kenne demzufolge die Aufgabenstellung nicht. Aber mir leuchtet nicht ganz ein, weshalb durch einen "Disclaimer" ein Anspruch breiter werden könnte????

Wenn ich aus einem Anspruch einen Teilbereich des Schutzgegenstandes mittels Disclaimer herausnehme kommt es zwangsläufig immer zu einer Beschränkung.
 
J

jp

Guest
Goldi:

A-Teil: Hier sehe ich auch überhaupt keinen Ansatz, einen disclaimer zu nehmen.

B-Teil: Verstehe ich das richtig, dass als einzige Änderung in Anspruch 1 ein disclaimer aufgenommen wird (gegen das 54(3) Dok) und welches Merkmal soll das sein? Neuheitsschädlich sind aber auch Annex 2 und 3 (54(2) Dok).

C-Teil: Du gehst davon aus, dass Annex 3 veröffentlicht ist, ich bin mir da nicht sicher, hast Du eine Begründung dafür? (Annex 3 ist im Verfahren Teil von Annex 2 geworden, Annex 2 ist aber noch nicht erteilt und veröffentlicht, daher sind die Teile von Annex 3 nicht veröffentlicht).

Was meinst Du?
 
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