A-Teil: G1/03 ist nur bei nicht offenbarten Disclaimern anwendbar, Im A-Teil ist per Definition alles offenbart. Somit könnt ihr reinschreiben was ihr wollt, so was wie "zufällige Offenbarung" interessiert keine Sau.
B-Teil E/M: Mit Disclaimer wäre der Anspruch etwas breiter geworden. Die zweitbeste Lösung ist wohl, das intumeszente Material aus Anspruch 2 in den Hauptanspruch aufzunehmen. Dann kann der Mandant immer noch alles machen, was er in seinem Brief darstellt, auch wenn der Anspruch etwas enger ist.
D-Teil: D1 war doch bis auf Frage 1 alles der alte Mist der letzten 10 Jahre, frei von jeder überraschung.
D2 hatte einen ähnlichen Stil wie 2001, da musste halt der Gegenstand der einzelnen Anmeldungen fein auseinander geklaubt werden. Auch hier war G1/03 anwendbar, da EPB über Disclaimer auszuschließen war, wenn man sich nicht auf Art 61 einlassen will oder keine Kreuzlizenz herbringt.
C: War eine sehr überschaubare Anmeldung:
Anspruch 1: Neuheit gegen A2 und A5 (mit T6/80)
Anspruch 2: Neuheit A2
Anspruch 3: Neuheit A2,
hilfsweise inventiv step A2/A3 (mit T1110/03)
Anspruch 4: inventive step A4/A5
Anspruch 4+5: Art 100 (c)
hilfsweise inventive step A4/A5
Anspruch 6+1: inventive step A2/A3
Anspruch 6+4: inventive step A4/A5
Anspruch 7: inventive step A6/A2
Dazu PACE-Antrag nach RiLi D-VII 1.2
und Befangenheitsantrag nach Art 24(4) und G 5/91
Hat jemand was anderes?