Marc N. Zeichen
*** KT-HERO ***
Hi Forum,
ist eigentlich die T 1026/98 immer noch ungeklärt:
Der Großen Beschwerdekammer werden nach Artikel 112 (1) a) EPÜ folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt:
1. Kann nach Rücknahme der einzigen Beschwerde das Verfahren mit einem während des Beschwerdeverfahrens Beigetretenen fortgesetzt werden?
oder habe ich eine hierauf ergangene GBK-Entscheidung übersehen?
Konkret geht es um eine europäische Einspruchsbeschwerde, bei der dem Mandanten jedoch das Geld auszugehen droht. Gleichzeitig hat aber eine potente Partei bereits den Beitritt erklärt.
Kann nun die Beschwerde (oder der Einspruch?) zurückgezogen werden, und das Beschwerdeverfahren wird mit der beigetretenen Partei dennoch fortgesetzt?
Danke schonmal für Tipps,
Marc.
ist eigentlich die T 1026/98 immer noch ungeklärt:
Der Großen Beschwerdekammer werden nach Artikel 112 (1) a) EPÜ folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt:
1. Kann nach Rücknahme der einzigen Beschwerde das Verfahren mit einem während des Beschwerdeverfahrens Beigetretenen fortgesetzt werden?
oder habe ich eine hierauf ergangene GBK-Entscheidung übersehen?
Konkret geht es um eine europäische Einspruchsbeschwerde, bei der dem Mandanten jedoch das Geld auszugehen droht. Gleichzeitig hat aber eine potente Partei bereits den Beitritt erklärt.
Kann nun die Beschwerde (oder der Einspruch?) zurückgezogen werden, und das Beschwerdeverfahren wird mit der beigetretenen Partei dennoch fortgesetzt?
Danke schonmal für Tipps,
Marc.