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Gunk
Guest
Wobei sich diese Vorschriften dem Wortlaut nach nur auf Verfahren vor dem EPA beziehen, nicht jedoch auf ein allgemeines Zeugnisverweigerungsrecht.Gast schrieb:Diese Diskussion bzgl. des Attorney Client Privileges ist sowieso bald hinfällig, da im EPÜ 2000 selbiges für EPAs bis spätestens Ende nächsten Jahres eingeführt wird:
Siehe Regel 101a und Artikel 134a:
http://www.european-patent-office.org/epo/dipl_conf/pdf/03_ins3_003_073.pdf
http://www.european-patent-office.org/epo/dipl_conf/pdf/03_ins3_74_158.pdf
Ich stimme zwar zu, dass so ein Fall evtl. vor dem BVerfG landen würde, aber: vor Gericht und auf hoher See..., d.h. basierend auf einer Prognose des Ausgangs eines Gerichtsverfahrens würde ich nicht unbedingt eine Partnerschaft eingehen...
Es wäre jedoch imho sinnvoll, entsprechende gesetzliche Regelungen zu schaffen, welche zum einen einem EPA expilizit Rechtsberatung bezüglich Verfahren vor dem europäischen Patentamt gestatten und zum anderen auch Verschwiegenheitspflicht und -recht und Sozietätsfähigkeit entsprechend regeln.