Zu einer Rechtsberatung auf dem Gebiet des Patentwesens (und des Markenrechts, des Geschmacksmusterrechts, etc.) gehört nun einmal nicht nur, ob etwas patentfähig bzw. schutzfähig ist oder nicht (und nur darum geht es vor dem EPA), sondern vor allem auch darum, ob man - in irgendeiner Form - in Schutzrechte Dritter eingreift, die z.B. im Rahmen einer Recherche oder als Entgegenhaltung in einem Prüfungsbescheid auftauchen. Weitere wichtige Felder sind die Beratung in Lizenzangelegenheiten (hierbei sind auch kartellrechtliche Fragestellungen von Belang), in Entwicklungskooperationen, in Patentnichtigkeitsklagen, in denen auch zivilprozessuale Fragestellungen von entscheidender Bedeutung sein können, in Patentverletzungsverfahren, etc.
Da Europäische Vertreter in all diesen Fragen keinerlei Vorbildung nachweisen müssen, halte ich die derzeitige Regelung für mehr als gerechtfertigt. Wem die "paar Wochen" Hagen zu viel sind, der braucht sich später auch nicht beschweren, wenn er keine Rechtsberatung ausüben darf!