Nach Anhang B zu den VLK Vorschriften über die Online-Gebührenzahlung (OJ Special Edition 4, 2014) kann eine Angestellte die Online-Gebührenzahlung nutzen, wenn sie über das Konto verfügungsberechtigt ist. Wenn eine entsprechende Verfügungsberechtigung erteilt wird, sollte die Zahlung also möglich sein.Ich habe jetzt nochmal die Regelungen des laufenden Kontos angeschaut. Mir ist nicht klar, ob ich einer Angestellen eine Vollmacht erteilen darf, die auch wirksam ist.