grond schrieb:
Solche Aussagen sind doch in anderen Verfahren ohne Bedeutung? Oder ist das nur zwischen Prüfungsverfahren und Verfahren nach der Erteilung so?
Nein, solche Aussagen können sehr wichtig sein, zumindest in Deutschland, siehe die von mir angesprochenen BGH Entscheidungen.
Beispiel BGH Weichvorrichtung:
"Die Erklärung eines Patentanmelders, für eine bestimmte Ausführungsform keinen Patentschutz zu begehren, kann im Verletzungsrechtsstreit für die Ermittlung des Schutzumfangs unter dem Gesichtspunkt des venire contra factum proprium jedenfalls dann von Bedeutung sein, wenn der Verzicht Grundlage für die Patenterteilung war und in einem Verfahren erklärt wurde, an dem auch diejenige Partei beteiligt war, gegen die später ein dazu in Widerspruch stehender weiter Patentschutz geltend gemacht wird."
Ich wüßte jetzt nicht, wieso das für ein EPA Einspruchsverfahren nicht gelten sollte. Manche Patentanwälte auf Seiten des Patentinhabers glauben, sie könnten ohne Folgen im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren sagen, dass sei doch alles ganz eng auszulegen, um dann - frei nach dem Motto: Was interessiert mich mein Geschwätz von gestern? - im Verletzungsverfahren das Gegenteil zu erzählen. Ich halte das für einen Irrtum. Auch als Vertreter des Einsprechenden oder des Nichtigkeitsklägers wäre ich da vorsichtig.
Der Vorwurf verfängt beim gegebenen Beispiel nicht: Art. 125 kommt nur dann zum Tragen, wenn eine Reglungslücke im EPÜ vorliegt! Tut es aber im vorliegenden Fall nicht, da R. 140 nur die Berichtigung von sprachlichen Mängeln erlaubt.
Das sehe ich anders. Ich glaube G1/97 stellt da Grundsätze auf. Es ist nicht eine Regelungslücke nach klassischem deutschen Rechtsverständnis erforderlich (und selbst die kann man doch hier finden, oder?). Richtig ist, dass mit Art. 125 kein neues, eigenständiges Verfahren oder gar neue Vorschriften geschaffen werden können. Es können aber vorgesehene Verfahren (z.B. die Protokollierung einer Verhandlung) durch allgemeine Verfahrensgrundsätze ergänzt werden. Und eine fehlerhafte Protokollerstellung, die eine Partei klar benachteiligt, berührt abgesehen von den Verfahrensvorschriften einer Prozessordnung wie der ZPO auch Grundsätze wie rechtliches Gehör, Vertrauensschutz und das Recht auf effektiven Rechtsschutz. Man darf auch nicht vergessen, dass so ein Protokoll Urkundencharakter hat (glaube ich zumindest).
R.140 bzw. die alte R.89 beziehen sich auf "Entscheidungen". Ist ein Protokoll eine Entscheidung oder ein Bestandteil einer Entscheidung in der Form, dass diese Regel auf ein Protokoll anwendbar wäre? Meines Erachtens nein.