EPA-Einspruchsbeschwerdeverhandlung vor der TBK -- Protokoll

Kurt

*** KT-HERO ***
Hallo Forum,

angenommen, vor einer technischen Beschwerdekammer des EPA finde die abschließende mündliche Verhandlung einer Einspruchsbeschwerde statt. Der Fall sei sehr kontrovers, habe zahlreiche Beteiligte, und die Verhandlung dauere viele Stunden.

Zwei Wochen später geht das Protokoll ein. Es umfasst kaum 3 Sätze zum Ablauf der Verhandlung, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf "Der Vorsitzende eröffnete die Verhandlung, die Parteien stellten ihre Anträge, der Vorsitzende schloss die Verhandlung und verkündete die Entscheidung".

Ist das normal?

Danke schonmal für eure Erfahrungswerte,
Grüße Kurt.
 

Horst

*** KT-HERO ***
Es gibt keinen Pflichtinhalt, siehe Regel 124(1) "soll". Also kommt auch nicht mehr als nötig rein. Im Endeffekt nur die Anträge. Ist bei deutschen Verhandlungen auch so. Ausnahme sind Zeugenvernahmen und Dinge, die explizit ins Protokoll gefordert werden.
 

grond

*** KT-HERO ***
Kurt schrieb:
Keinen Schimmer, aber ich vermute mal, dass die Begründung sehr viel ausführlicher sein wird, sonst hätten wir sicherlich eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör. Und das würde ich jetzt von einer T-Kammer nicht unbedingt erwarten... :)
 

Fip

*** KT-HERO ***
Ich habe so eine knappe "Zusammenfassung" noch nie gesehen, aber beim EPA wundert mich eigentlich gar nichts mehr.

Ein Fall, von dem mir ein Kollege mal berichtet hat, passt da ganz gut ins Bild: Die Verhandlung, in der der Patentinhaber sich auf eine bestimmte enge Bedeutung/Auslegung eines Wortes im Anspruch festgelegt hatte, um die Zurückweisung des Einspruchs zu erwirken, wurde wie vorgeschrieben in der Beschwerdeverhandlung protokolliert. Auf Wunsch/Antrag des Einsprechenden sollte auch die Festlegung des Patentinhabers protokolliert werden. Im letztlich erstellten Protokoll fehlte sie dann aber. Das Patent war durch Beschluss der Kammer erteilt. Das EPA hat dem Einsprechenden keine Möglichkeit eingeräumt, das Protokoll nachträglich berichtigen zu lassen, selbst Beschwerden mit Hinweis auf Art. 125 EPÜ i.V.m. ZPO und anderen Verfahrensordnungen, die eine Protokollberichtigung klar vorsehen, halfen nicht. Das EPÜ sehe eine Protokollberichtigung nicht vor. Und so etwas im Protokoll zu haben, kann mal sehr bedeutsam sein (siehe z.B. BGH Entscheidungen Weichvorrichtung I/II, Luftabscheider für Milchsammelanlage, blasenfreie Gummibahn I).

Auch wenn das EPA immer auf die rechtsstaatlichen Grundsätze hinweist, in vielen Sachen macht es leider doch, was es will.
 

grond

*** KT-HERO ***
Fip schrieb:
Die Verhandlung, in der der Patentinhaber sich auf eine bestimmte enge Bedeutung/Auslegung eines Wortes im Anspruch festgelegt hatte, um die Zurückweisung des Einspruchs zu erwirken, wurde wie vorgeschrieben in der Beschwerdeverhandlung protokolliert. Auf Wunsch/Antrag des Einsprechenden sollte auch die Festlegung des Patentinhabers protokolliert werden.
Solche Aussagen sind doch in anderen Verfahren ohne Bedeutung? Oder ist das nur zwischen Prüfungsverfahren und Verfahren nach der Erteilung so?


selbst Beschwerden mit Hinweis auf Art. 125 EPÜ i.V.m. ZPO und anderen Verfahrensordnungen, die eine Protokollberichtigung klar vorsehen, halfen nicht. Das EPÜ sehe eine Protokollberichtigung nicht vor.
[...]
Auch wenn das EPA immer auf die rechtsstaatlichen Grundsätze hinweist, in vielen Sachen macht es leider doch, was es will.
Der Vorwurf verfängt beim gegebenen Beispiel nicht: Art. 125 kommt nur dann zum Tragen, wenn eine Reglungslücke im EPÜ vorliegt! Tut es aber im vorliegenden Fall nicht, da R. 140 nur die Berichtigung von sprachlichen Mängeln erlaubt.
 

Fip

*** KT-HERO ***
grond schrieb:
Solche Aussagen sind doch in anderen Verfahren ohne Bedeutung? Oder ist das nur zwischen Prüfungsverfahren und Verfahren nach der Erteilung so?
Nein, solche Aussagen können sehr wichtig sein, zumindest in Deutschland, siehe die von mir angesprochenen BGH Entscheidungen.

Beispiel BGH Weichvorrichtung:
"Die Erklärung eines Patentanmelders, für eine bestimmte Ausführungsform keinen Patentschutz zu begehren, kann im Verletzungsrechtsstreit für die Ermittlung des Schutzumfangs unter dem Gesichtspunkt des venire contra factum proprium jedenfalls dann von Bedeutung sein, wenn der Verzicht Grundlage für die Patenterteilung war und in einem Verfahren erklärt wurde, an dem auch diejenige Partei beteiligt war, gegen die später ein dazu in Widerspruch stehender weiter Patentschutz geltend gemacht wird."

Ich wüßte jetzt nicht, wieso das für ein EPA Einspruchsverfahren nicht gelten sollte. Manche Patentanwälte auf Seiten des Patentinhabers glauben, sie könnten ohne Folgen im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren sagen, dass sei doch alles ganz eng auszulegen, um dann - frei nach dem Motto: Was interessiert mich mein Geschwätz von gestern? - im Verletzungsverfahren das Gegenteil zu erzählen. Ich halte das für einen Irrtum. Auch als Vertreter des Einsprechenden oder des Nichtigkeitsklägers wäre ich da vorsichtig.

Der Vorwurf verfängt beim gegebenen Beispiel nicht: Art. 125 kommt nur dann zum Tragen, wenn eine Reglungslücke im EPÜ vorliegt! Tut es aber im vorliegenden Fall nicht, da R. 140 nur die Berichtigung von sprachlichen Mängeln erlaubt.
Das sehe ich anders. Ich glaube G1/97 stellt da Grundsätze auf. Es ist nicht eine Regelungslücke nach klassischem deutschen Rechtsverständnis erforderlich (und selbst die kann man doch hier finden, oder?). Richtig ist, dass mit Art. 125 kein neues, eigenständiges Verfahren oder gar neue Vorschriften geschaffen werden können. Es können aber vorgesehene Verfahren (z.B. die Protokollierung einer Verhandlung) durch allgemeine Verfahrensgrundsätze ergänzt werden. Und eine fehlerhafte Protokollerstellung, die eine Partei klar benachteiligt, berührt abgesehen von den Verfahrensvorschriften einer Prozessordnung wie der ZPO auch Grundsätze wie rechtliches Gehör, Vertrauensschutz und das Recht auf effektiven Rechtsschutz. Man darf auch nicht vergessen, dass so ein Protokoll Urkundencharakter hat (glaube ich zumindest).

R.140 bzw. die alte R.89 beziehen sich auf "Entscheidungen". Ist ein Protokoll eine Entscheidung oder ein Bestandteil einer Entscheidung in der Form, dass diese Regel auf ein Protokoll anwendbar wäre? Meines Erachtens nein.
 

Fip

*** KT-HERO ***
Ergänzung zu oben, mit einer neueren Entscheidung:

BGH, Urteil vom 7. 6. 2006 - X ZR 105/04 (OLG Düsseldorf) (Luftabscheider für Milchsammelanlage), Leitsatz 2:
"Im Verhältnis der an einem Verletzungsstreit beteiligten Parteien gelten die allgemeinen Grundsätze des Verbots treuwidrigen Handelns. Erklärungen, die eine der Parteien im patentrechtlichen Einspruchs- oder gebrauchsmusterrechtlichen Löschungsverfahren gegenüber der anderen Partei abgibt, sind nicht nur dann unter dem Aspekt von Treu und Glauben relevant, wenn sie in der Entscheidung im Einspruchs- oder Löschungsverfahren dokumentiert sind. Vielmehr ist die Feststellung des Erklärungstatbestands in gleicher Weise auch durch andere Beweismittel möglich (Fortführung von Senat, NJW 1997, 3377 - Weichvorrichtung II; GRUR 1993, 886 - Weichvorrichtung I)."

Es geht also auch ohne Protokoll, aber wenn dessen Beweiskraft fehlt, kann es schwierig werden ...
 

grond

*** KT-HERO ***
Fip schrieb:
wenn der Verzicht Grundlage für die Patenterteilung war und in einem Verfahren erklärt wurde, an dem auch diejenige Partei beteiligt war,
Das ist ja auch ein Spezialfall, da hier der Verzicht gegenüber derselben Partei erklärt wurde. In DE gibt es aber nicht das, was z.B. in den USA gilt, nämlich dass eine Bescheidserwiderung, die darlegt, wie ein Anspruch zu verstehen sei, später entsprechend den Schutzbereich des Patents auf diese Interpretation einschränkt.


Ich wüßte jetzt nicht, wieso das für ein EPA Einspruchsverfahren nicht gelten sollte.
Gilt bestimmt auch hier.


Richtig ist, dass mit Art. 125 kein neues, eigenständiges Verfahren oder gar neue Vorschriften geschaffen werden können. Es können aber vorgesehene Verfahren (z.B. die Protokollierung einer Verhandlung) durch allgemeine Verfahrensgrundsätze ergänzt werden.
"Soweit dieses Übereinkommen Vorschriften über das Verfahren nicht enthält, berücksichtigt das Europäische Patentamt die in den Vertragsstaaten im Allgemeinen anerkannten Grundsätze des Verfahrensrechts."

Das halte ich für ziemlich klar.


Und eine fehlerhafte Protokollerstellung, die eine Partei klar benachteiligt, berührt abgesehen von den Verfahrensvorschriften einer Prozessordnung wie der ZPO auch Grundsätze wie rechtliches Gehör, Vertrauensschutz und das Recht auf effektiven Rechtsschutz. Man darf auch nicht vergessen, dass so ein Protokoll Urkundencharakter hat (glaube ich zumindest).
Deswegen gibt es ja jetzt den Art. 112a, weil die Endgültigkeit von fehlerhaften BK-Entscheidungen oft sehr ärgerlich war.


R.140 bzw. die alte R.89 beziehen sich auf "Entscheidungen". Ist ein Protokoll eine Entscheidung oder ein Bestandteil einer Entscheidung in der Form, dass diese Regel auf ein Protokoll anwendbar wäre?
Klar, das ergibt sich aus Art. 125 i.V.m. der ZPO (haha),

Im obigen Fall bliebe nur, die BK-Mitglieder im Verletzungsfall als Zeugen zu benennen. Und am besten so einen Terz veranstalten, dass sie sich auch garantiert an die Geschichte erinnern, wenn es zur Vernehmung kommt...
 
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