DE Empfangsbescheinigung des DPMA mit veraltetem/fehlerhaftem Inhalt?

Patentonkel

GOLD - Mitglied
Hallo

Meine Frage richtet sich an Kollegen die vor kurzem eine Patentanmeldung beim DPMA (online) eingereicht und einige Tage später - wie üblich - per Post die schriftliche Empfangsbestätigung erhalten haben.

Auf S. 2 unten dieser Bestätigung findet sich der Abschnitt "Fremdsprachige Anmeldungen".

Dieser Abschnitt ist m.E. inhaltlich zum größten Teil falsch, da er nicht den seit 01.04.2014 geltenden §35a PatG berücksichtigt, sondern vielmehr die vorherige Rechtslage wiedergibt.

Die Fußzeile P2011/10.13 einer mir im Oktober 2014 zugesandten Bestätigung lässt darauf schließen, dass nach wie vor eine Vordruck mit dem Stand aus Oktober 2013 verwendet wird.

Der Unterschied ist ja insoweit beträchtlich, dass man nach der alten Rechtslage mit einer fremdsprachigen Anmeldung nicht ohne Weiteres einen Zeitrang begründen konnte (Unterschied zwischen Anmeldung gilt als nicht erfolgt <-> Anmeldung gilt als zurückgenommen)

1. Habe ich Recht oder was übersehen?

2. Falls ja, warum gibt das DPMA 1/2 Jahr nach Gesetzesänderung und ca. 1 Jahr nach Verkündung der PatR-Novelle fehlerhafte rechtliche Belehrungen? Auf der anderen Seite sind das Merkblatt für Patentanmelder sowie der Antrag auf Erteilung eines Patents (download-Fassung) längst aktualisiert worden.

3. Sollte man für die Akte vom DPMA eine Berichtigung verlangen?
 

Fragender

GOLD - Mitglied
Zu Deinen Fragen:
1) Stimmt. Ist auch beim DPMA bereits bekannt und soll demnächst geändert werden (mit einem der nächsten Fixes der elektronischen Akte).
2) ?
3) Was auf dem Formular steht ist für die Akte egal. Entscheidend ist das, was im PatG steht...

Gruß, Fragender
 
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