Elektronische Einreichung per email; grober Fehler bei Schulte, 8. Aufl., § 34, Rn 41-42 ?
Schulte (bzw. Frau Rudloff-Schäffer) sagt bei § 34, Rn 42-43 sinngemäß, dass Einreichungen von Patentanmeldungen beim DPMA per email möglich sind, wenn sie an die richtige email Adresse (die "Eingangsadresse") übermittelt werden. Es wird auf § 2 I ERVDPMAV verwiesen. § 2 I ERVDPMAV spricht aber von einer Übertragungssoftware, über die die "Annahmestelle" des DPMAV erreicht werden kann. Die angegebene "Adresse" in § 2 I DPMAV ist auch keine email-Adresse, sondern eine Internetadresse, unter der die Übertragungssoftware downgeloaded werden kann. Insbesondere aus § 2 II ERVDPMAV folgt für mich relativ eindeutig, dass email überhaupt nicht für den elektronischen Rechtsverkehr zugelassen ist.
Hat Schulte da einen Bock geschossen?
Kann man per email Anmeldungen einreichen?
Schulte (bzw. Frau Rudloff-Schäffer) sagt bei § 34, Rn 42-43 sinngemäß, dass Einreichungen von Patentanmeldungen beim DPMA per email möglich sind, wenn sie an die richtige email Adresse (die "Eingangsadresse") übermittelt werden. Es wird auf § 2 I ERVDPMAV verwiesen. § 2 I ERVDPMAV spricht aber von einer Übertragungssoftware, über die die "Annahmestelle" des DPMAV erreicht werden kann. Die angegebene "Adresse" in § 2 I DPMAV ist auch keine email-Adresse, sondern eine Internetadresse, unter der die Übertragungssoftware downgeloaded werden kann. Insbesondere aus § 2 II ERVDPMAV folgt für mich relativ eindeutig, dass email überhaupt nicht für den elektronischen Rechtsverkehr zugelassen ist.
Hat Schulte da einen Bock geschossen?
Kann man per email Anmeldungen einreichen?