Einzureichende Unterlagen bei Beschwerde

pak

*** KT-HERO ***
Hallo zusammen,

laut dem "Hinweis für Parteien im Beschwerdeverfahren" (Abl. 2003,408), Punkt 2.1, sollen ausnahmslos alle in der Beschwerdebegründung in Bezug genommenen Unterlagen als Anlagen beigefügt werden.

Sollen tatsächlich die Entgegenhaltungen, die bereits in das vorangehende Prüfungs- oder Einspruchsverfahren eingebracht wurden, erneut der Beschwerdebegründung beigefügt werden ???Scheint mir nach Akteneinsicht unter RegisterPlus nicht Praxis zu sein ...

Gruß

pak
 

PK_Schach.Matt

*** KT-HERO ***
Ja, denn mir wurden erstinstanzlich eingeführte Druckschriften in der Beschwerdeinstanz aus diesem Grund bereits als verspätet vorgebracht zurückgewiesen.

Lächerlich, aber wahr.
 

Fip

*** KT-HERO ***
PK_Schach.Matt schrieb:
Ja, denn mir wurden erstinstanzlich eingeführte Druckschriften in der Beschwerdeinstanz aus diesem Grund bereits als verspätet vorgebracht zurückgewiesen.
Das muss aber einen anderen Grund gehabt haben. Denn die Verfahrensordnung der Beschwerdekammern (Beilage zum Amtsblatt 1/2010, S.38 ff.) sieht in Artikel 12 (2) lit. a ausdrücklich vor:


(2) Die Beschwerdebegründung und die Erwiderung müssen den vollständigen Sachvortrag eines Beteiligten enthalten. Sie müssen deutlich und knapp angeben, aus welchen Gründen beantragt wird, die angefochtene Entscheidung aufzuheben, abzuändern oder zu bestätigen, und sollen ausdrücklich und spezifisch alle Tatsachen, Argumente und Beweismittel anführen. Alle Unterlagen, auf die Bezug genommen wird, sind

a) als Anlagen beizufügen, soweit es sich nicht um im Zuge des Erteilungs-, Einspruchs- oder Beschwerdeverfahrens bereits eingereichte Unterlagen oder vom Amt in diesen Verfahren erstellte oder eingeführte Schriftstücke handelt;

b) jedenfalls einzureichen, soweit die Kammer dazu im Einzelfall auffordert.



Wenn die Beschwerdekammer solche Dokumente zurückweist, nur weil sie nicht erneut eingereicht wurden, handelt Sie damit wider Ihrer eigenen Verfahrensordnung. Sie muss zumindest vorher dazu auffordern.

Zu berücksichtigen ist allerdings insbesondere der Anfang des obigen Absatzes zwei. Wenn ich es im Beschwerdeverfahren versäume, die Argumente vorzubringen, die sich auf ein bereits im Verfahren befindliches Dokument stützen, dann kann Vortrag hierzu zurückgewiesen werden, aber nicht, weil ich das Dokument nicht eingereicht habe, sondern weil ich hierzu nicht vorgetragen habe.

Ich empfehle die Lektüre von T 263/05, insbesondere Leitsatz III.1 (Abl. 6/2008, S.329 ff.).
 

Fip

*** KT-HERO ***
Noch was: der Hinweis aus dem Amtsblatt 2003 dürfte sich überholt haben.

Die Verfahrensordnung wurde im Zuge der Einführung des EPÜ 2000 geändert, zunächst durch Änderung von Artikel 10a der (mittel)alten Verfahrensordnung, der mit dem oben zitierten Artikel 12 übereinstimmt.

Dieser Artikel 10a ist auf alle Beschwerden anwendbar, in denen die Beschwerde nach Inkraftreten dieser Änderung beim Amt eingegangen ist.

Welche Verfahrensordnung also letztlich anzuwenden ist, hängt davon ab, wann die Beschwerde eingegangen ist.
 
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