Mir ist nichts dergleichen bekannt, und es erschiene mir auch nicht logisch oder zwingend.
Eine Aussetzung kann ja insbesondere dann sinnvoll sein, wenn eine Entscheidung in einem anderen Verfahren für das betrachtete Verfahren vorgreiflich ist. Im Falle des Widerspruchs hiesse das, dass über den zweiten Widerspruch nicht entschieden werden muss, wenn der erste zum Erfolg führt (weil dann der Gegenstand nicht mehr existiert).
Das ist aber beim Eintragungsverfahren nicht gegeben - jede angemeldete Marke muss für sich geprüft werden. Die Tatsache, dass einer anderen Marke unter ähnlichen Umständen (hier gehts schon los: wie sollten die definiert werden?) die Eintragung verweigert oder gewährt wurde, kann für eine spezielle Anmeldung nichts bedeuten - auch deshalb, weil die andere Entscheidung falsch gewesen sein kann, und insbesondere, weil die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind. Aber natürlich wird ein Prüfer bei ähnlichen Fällen ähnlich entscheiden und begründen.
Über eine Aussetzung nachdenken könnte man vielleicht, wenn ein Verfahren beim BPatG oder BGH anhängig ist, das sich mit einer für die aktuelle Anmeldung relevanten Frage befasst - aber auch hier kenne ich keinen Beispielsfall.